2.3.2.3 Einsatz der Studienreferendare

Es ist darauf zu achten, dass der/die Studienreferendar/in an der Einsatzschule wie folgt eingesetzt wird:

  • Der Einsatz erfolgt in allen Prüfungsfächern gemäß LPO II. Dies gilt auch für ein Erweiterungsfach, in dem eine Erste Lehramtssprüfung abgelegt wurde und eine Zweite Staatsprüfung angestrebt wird.

  • Im Fach Kunst erfolgt der Einsatz nur in den Teilbereichen Kunsterziehung und Werken (KMS Nr. IV.3-BS6400.1-5.52659 vom 13.04.2015).

  • Im Fach Wirtschaftswissenschaften erfolgt der Einsatz in den Teilbereichen Wirtschaft und Recht sowie Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen.

  • Für Studienreferendare/-innen des Faches Englisch ist der Einsatz im bilingualen Sachfachunterricht in ihrem Zweitfach möglich.

  • Das Minimum für den Unterrichtseinsatz in einem Prüfungsfach beträgt drei Wochenstunden. Beinhaltet ein Prüfungsfach mehrere Teilfächer, so ist für jedes Teilfach ein Minimum von zwei Wochenstunden Unterrichtseinsatz zu gewährleisten.

  • Der Unterrichtseinsatz erstreckt sich ausschließlich auf die Prüfungsfächer gemäß LPO II. Zusatzausbildungen zum Erwerb von Lehrerlaubnissen zählen nicht zu diesen Prüfungsfächern.

  • Die Ablegung einer Prüfungslehrprobe im Wahlunterricht ist nicht zulässig.

  • Die Höchstzahl von zwei Klassen (vgl. § 19 Satz 4 ZALR) im Fach Deutsch darf auch beim Einsatz in Parallelklassen nicht überschritten werden. Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall sind beim Staatsministerium, Referat IV.1, einzuholen.

  • In den Fächern Chemie und Physik gilt die Ausnahmegenehmigung als erteilt, wenn nicht mehr als vier Klassen des jeweiligen Fachs aus höchstens zwei unterschiedlichen Jahrgangsstufen und Wahlpflichtfächergruppen unterrichtet werden (d. h. es dürfen nur zweierlei Vorbereitungen erforderlich sein).

  • In ein- oder zweistündigen Fächern kann die Zuweisung von Parallelklassen an Studienreferendare sinnvoll sein.

  • Bei der Stundenplangestaltung ist darauf zu achten, dass die Stundenpläne der Betreuungslehrkräfte und der ihnen zugewiesenen Studienreferendare nach Möglichkeit so abgestimmt werden, dass gegenseitige Unterrichtsbesuche möglich sind.

  • Es wird empfohlen, pro Woche eine Stunde für Besprechungen zwischen Betreuungslehrkräften und Studienreferendaren für Unterrichtsbesuche und Hospitationen einzuplanen.

  • Der Unterrichtseinsatz darf den Gesamtumfang von 17 Wochenstunden nicht übersteigen (vgl. § 19 ZALR und KMBl I Nr. 16/2007, S. 305 vom 03.08.07). Die Tätigkeit an der Einsatzschule kann zwischen 17 und 21 Wochenstunden betragen.

  • Sofern zusammenhängender Unterricht vorgesehen ist, soll dieser in einer Klasse der zuständigen Betreuungslehrkraft erfolgen.



© Bayerisches Realschulnetz  2024