2.2.3 Sitzungen und Niederschriften

2.2.3.1 Allgemeine Sitzungen

Für die allgemeinen Sitzungen gilt die in § 17 Abs. 1 Nr. 7 ZALR festgelegte Obergrenze von insgesamt sechs Wochenstunden. Wegen der Bedeutsamkeit der zu vermittelnden Inhalte darf die allgemeine Ausbildung vier Wochenstunden jedoch nicht unterschreiten. Die zur Verfügung stehende Zeit ist gleichmäßig auf die Bereiche Pädagogik, Pädagogische Psychologie, Schulrecht und Schulkunde sowie Grundfragen staatsbürgerlicher Bildung zu verteilen.

Die allgemeinen Sitzungen werden in der Regel für alle Mitglieder des Studienseminars gemeinsam abgehalten. Eine Teilung kann bei sehr hohen Teilnehmerzahlen erwogen werden; eine Änderung der Anrechnung auf die Unterrichtspflichtzeit der Seminarlehrkräfte und der Seminarleitung ergibt sich aus einer solchen Teilung nicht. Eine Aufteilung unter dem Aspekt der unterschiedlichen Fächer der Studienreferendare (z. B. eine Veranstaltung für Naturwissenschaftler und eine für Geisteswissenschaftler) ist nicht vorzunehmen.

2.2.3.2 Fachsitzungen

Für die Fachsitzungen (§ 17 Abs. 1 Nr. 6 ZALR), in denen die Methodik und Didaktik der einzelnen Fächer behandelt wird, werden in der Regel wöchentlich pro Fach zwei Stunden (à 45 Minuten) anberaumt. Die Besprechung von Lehrversuchen erfolgt darüber hinaus im Rahmen von Gesprächen (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 Satz 6 ZALR).

2.2.3.3 Ergebnisniederschrift

Der Begriff „Ergebnisniederschrift" (§ 17 Abs. 1 Nr. 6 ZALR) bedeutet, dass die Niederschrift neben jedem Tagesordnungspunkt mindestens das jeweilige Hauptergebnis enthält. Dieses ist in zusammenhängenden Sätzen darzustellen; knappe, stichwortartige Auflistungen verbieten sich. Neben Ergebnisniederschriften sind für bestimmte Stoffgebiete auch ausführliche Niederschriften vorzusehen.



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