2.2.2 Ausbildungspläne fachspezifisch

2.2.2.1 Allgemeine Bestimmungen

Die fachspezifische Ausbildung an den Studienseminaren für das Lehramt an Realschulen in Bayern dient dem Zweck, die Kenntnisse der Studienreferendare in der Fachdidaktik und Methodik ihrer Fächer zu vertiefen und die Studienreferendare in der Unterrichtspraxis zu zunehmender Selbstständigkeit zu führen. Dabei sollen sie u. a. befähigt werden, eigenen und fremden Unterricht auszuwerten sowie eigenen Unterricht zu planen und zu gestalten. Besonderes Augenmerk ist den Möglichkeiten zu widmen, wie sich Schule als Lebensraum verwirklichen lässt.

Grundlage aller fachlichen Unterweisung ist der Lehrplan für die bayerische Realschule; die darin vorgegebenen Prinzipien der Schüler- und Handlungsorientierung sind ebenso von Anfang an in die Ausbildung einzubeziehen wie der fächerverbindende Ansatz.

Jede/r Studienreferendar/in ist verpflichtet, sich ein Exemplar des Lehrplans zu besorgen. Sammelbestellungen durch das Studienseminar werden angeraten.

Im Hinblick auf die in der Regel eigenverantwortliche Unterrichtstätigkeit der Studienreferendare ab dem zweiten Ausbildungshalbjahr ist eine intensive Beschäftigung mit den Möglichkeiten der Feststellung des Lernfortschritts und mit den Formen der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungserhebung unverzichtbar. Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass die Studienreferendare eine für Schüler förderliche Stellung und Überprüfung der Hausaufgaben einüben.

2.2.2.2 Sonderfall Sozialkunde

Die Freistellung der Studienreferendare mit einer Ersten Staatsprüfung im Fach Sozialkunde von der mündlichen Prüfung im Gebiet „Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung" befreit diese nicht von der Teilnahme an der Ausbildung auf diesem Gebiet. Eine solche Befreiung ist nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 3 und  § 15 Abs. 2 ZALR nicht möglich. Hinsichtlich der Inhalte der Ausbildung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Ausbildung auf den im wissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnissen aufbaut (§§ 15 Abs. 1 und 16 Abs. 1 ZALR). Sofern einem Studienseminar Studienreferendare mit einer Ersten Staatsprüfung in Sozialkunde angehören, die gegenüber den übrigen Seminarteilnehmern auf dem Gebiet „Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung" einen erweiterten Kenntnisstand aufweisen, wird die Seminarlehrkraft den unterschiedlichen Voraussetzungen der einzelnen Studienreferendare analog zu den Erfordernissen in anderen Fächern oder Gebieten der Ausbildung Rechnung tragen.



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