1.5.6 Verbleib an der Seminarschule im Zweiten Ausbildungsabschnitt (Einsatz an der Seminarschule)
1.5.6.1 Grundsätzliches
Studienreferendare, deren Ausbildungsstand von der Seminarleitung als noch nicht ausreichend für den regulären Unterrichtseinsatz an einer Einsatzschule eingestuft wird (vgl. ASR 3.9.2.2), absolvieren zunächst das erste Halbjahr des Einsatzschuljahres an der Seminarschule (Seminarschule = Einsatzschule) und wechseln zum Schulhalbjahr an eine andere Einsatzschule. Ziel ist es, die Ausbildungsdefizite aufzuholen und die Leistungsfähigkeit der Studienreferendare so zu verbessern, dass sie eigenverantwortlichen Unterricht im Umfang von 17 Wochenstunden ab dem Schulhalbjahr erteilen können.
1.5.6.2 Einsatz der Studienreferendare an der Seminarschule
Die Studienreferendare befinden sich im zweiten Ausbildungsabschnitt und haben damit den gleichen Status wie reguläre Einsatzreferendare. Daraus ergeben sich folgende Anforderungen für deren Unterrichtseinsatz:
- Zuteilung einer Betreuungslehrkraft in den Prüfungsfächern gemäß LPO II; als Betreuungslehrkraft kann, muss jedoch nicht die jeweilige Seminarlehrkraft zur Seite gestellt werden;
- 17 Wochenstunden Ausbildung in der Unterrichtspraxis:
- mindestens 10 Wochenstunden eigener Unterricht in den Prüfungsfächern gemäß LPO II;es zählt die Summe aus eigenverantwortlichem und zusammenhängendem Unterricht
- je 1 Besprechungsstunde je Prüfungsfach
- Hospitationen bei den Betreuungslehrkräften, Seminarlehrkräften etc. sowie etwaige Vor- und Nachbesprechungen des hospitierten Unterrichts
- Über die 17 Wochenstunden hinaus gilt das Angebot der Teilnahme an den Fachsitzungen der allgemeinen und fachspezifischen Ausbildung. Die Studienreferendare sind jedoch nicht verpflichtet, dieses Angebot wahrnehmen zu müssen, da Sie bereits einen Durchgang der Fachsitzungen im ersten Ausbildungsabschnitt absolviert haben.
- Gewährung eines unterrichtsfreien Tages
1.5.6.3 Sonstiges
Studienreferendare, die das erste Halbjahr des Einsatzjahres an der Seminarschule absolvieren, werden im Rahmen der Unterrichtsversorgung nicht auf das Budget der Schule angerechnet. Die Studienreferendare sind darauf hinzuweisen, dass Unterrichtsaushilfe lediglich dann gesondert vergütet werden kann, wenn der eigenverantwortliche Unterricht mehr als 10 Wochenstunden beträgt.