1.5.1 Unterrichtung der Seminarschule

1.5.1.1 Grundsätzliches

Einsatzschulen haben in Angelegenheiten, die Studienreferendare betreffen, immer auch die zuständige Seminarschule zu unterrichten.

1.5.1.2 Dienstantritt

Der Tag des Dienstantritts sowie die Erteilung eines Unterrichtsauftrags sind von der Leitung der Einsatzschule unverzüglich dem für die Seminarschule zuständigen Landesamt für Finanzen mitzuteilen (Anschriften vgl. ASR 5.5). Die Seminarschule - nicht jedoch das Staatsministerium - erhält einen Abdruck dieses Schreibens.

1.5.1.3 Erkrankungen / Befreiungen

Für die Studienreferendare sind Aufzeichnungen über Erkrankungen zu führen (Art - soweit bekannt-, Dauer von - bis; vgl. hierzu die Ziffern ASR 1.1.1.3, ASR 1.1.3 und ASR 3.9.5.2). Die Erkrankungen sind jeweils am Ende eines Schulhalbjahres fortlaufend der Seminarschule mitzuteilen. Gleiches gilt für sonstige Abwesenheiten aus nichtdienstlichen Gründen.

Erkrankungen über 10 Arbeitstage hinaus sind sofort der Seminarschule mitzuteilen.



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