1.4.1 Prüferbestellung

Rechtsvorschrift: §§ 6 und 7 LPO II

1.4.1.1 Prüfungsgebiete

Prüfer/innen werden benötigt für

  • die Bewertung der schriftlichen Hausarbeiten (§ 18 LPO II) aus der Pädagogik, der Psychologie oder aus der Didaktik der Fächer,

  • die Durchführung von Kolloquien (§ 19 LPO II),

  • die Abnahme der mündlichen Prüfungen in der Didaktik der Fächer bzw. Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt (§ 20 LPO II),

  • die Abnahme der mündlichen Prüfungen in Schulrecht und Schulkunde sowie Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung (§ 20 LPO II) und

  • die Abnahme der Prüfungslehrproben bzw. des schulpsychologischen Fachgesprächs (§ 21 LPO II).

1.4.1.2 Voraussetzungen

Prüfer/innen werden von der örtlichen Prüfungsleitung in Absprache mit dem Staatsministerium bestellt und von der örtlichen Prüfungsleitung eingeteilt.

Als Prüfer/innen können bestellt werden:

  • die stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungshauptausschusses,

  • mit der Ausbildung der Studienreferendare befasste Lehrpersonen,

  • Schulaufsichtsbeamte,

  • hauptamtliche Lehrpersonen an Realschulen sowie

  • fachlich vorgebildete Vertreter der Katholischen Kirche und der Evangelisch-Lutherischen Kirche für Prüfungen im Fach Religionslehre.


Jede/r, der/die als Prüfer/in tätig werden soll, muss vom Staatsministerium bestellt werden. Die Prüfer/innen werden für unbestimmte Zeit bestellt.

Als Prüfer/innen für die Bewertung von schriftlichen Hausarbeiten aus der Didaktik eines Faches sowie für die mündliche Prüfung aus der Didaktik eines Faches können nur Lehrkräfte bestellt werden, die die Lehrbefähigung für das betreffende Fach besitzen.

1.4.1.3 Prüfervorschlag

Vorschläge für die Bestellung (neue oder Erweiterung einer bereits bestehenden Prüfungsbefugnis) sind von der Seminarschule bis spätestens vier Wochen nach Seminarbeginn dem Staatsministerium zu übermitteln.

Zur Vereinfachung der Bestellung von Prüfern/Prüferinnen im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung wird wie folgt verfahren: 

Die Bestellung der Seminarleiter und Seminarlehrer zu Prüfern nach LPO II erfolgt mit Schreiben für die Bestellung des Studienseminars oder – bei Änderung im Einzelfall - für die Bestellung zum Seminarlehrer, zum Seminarleiter bzw. zum stellvertretenden Seminarleiter.

Die Bestellung weiterer Prüfer (Zweitprüfer) wird wie folgt geregelt:

Der/Die Seminarleiter/in wird (zunächst auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Satz 3 LPO II) ermächtigt, als örtlicher Prüfungsleiter die Bestellung der Zweitprüfer nach Rücksprache mit dem Staatsministerium selbst vorzunehmen. Eine Anpassung von § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 LPO II erfolgt mit der nächsten Änderung der LPO II.

Der/Die Seminarleiter/in meldet die als Zweitprüfer nach LPO II vorgesehenen Lehrkräfte formlos an das Referat IV.1 im Staatsministerium. Das Referat IV.1 prüft die Qualifikation der vorgeschlagenen Lehrkräfte. Ergibt die Überprüfung, dass keine Einwände bestehen, teilt das Referat IV.1 dies dem Seminarleiter formlos mit (ggf. auch telefonisch mit Gesprächsnotiz). Der/Die Seminarleiter/in ernennt daraufhin die betreffende Lehrkraft schriftlich zum Zweitprüfer/zur Zweitprüferin, nimmt einen Abdruck dieser Mitteilung zum Personalakt an der Schule und übersendet einen weiteren Abdruck an das Referat IV.1 im Staatsministerium. Die Bestellung gilt bis auf Widerruf oder bis zum Ausscheiden aus dem Dienst des Freistaats Bayern. Das Mitwirken an der Zweiten Staatsprüfung gehört zu den Dienstpflichten einer Lehrkraft. Ergibt die Überprüfung der Qualifikation einer als Zweitprüfer vorgesehenen Lehrkraft, dass Einwände bestehen, wird der Seminarleiter von Referat IV.1 um einen Alternativvorschlag gebeten.



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