I. Dienstreisen und Dienstbefreiungen
Die allgemein genehmigten Dienstgänge und Dienstreisen ("wenn sie zwingend notwendig sind") sind im KMS vom 04.07.1997 Nr. V/5 P6005 10/96230 geregelt. Die einschlägigen Bestimmungen über die Zuständigkeit für die Genehmigung von sonstigen Dienstreisen von Schulleitern enthält die StMUK-Zuständigkeitsverordnung, dort § 8. Danach wird die Anordnung oder Genehmigung von Inlands- und Auslandsdienstreisen aus Anlass von sonstigen Schulveranstaltungen im Sinne von Art. 30 BayEUG der/dem jeweils örtlich zuständigen Ministerialbeauftragten übertragen. Bei anderen Inlands- und Auslandsdienstreisen besteht weiterhin die Genehmigungszuständigkeit des Ministeriums.
Die Damen und Herren in den Schulleitungen werden gebeten, auf einen sparsamen Mittelbedarf hinzuwirken und eigene Dienstreisen unter dem Gesichtspunkt der größtmöglichen Sparsamkeit zu unternehmen.
II. Erkrankungen und Erholungsurlaub der Schulleiterin/des Schulleiters
Es wird darauf hingewiesen, dass Erkrankungen der Schulleiterin oder des Schulleiters von mehr als drei Tagen und die Wiederaufnahme des Dienstes gemäß § 26 LDO dem Staatsministerium sowie zusätzlich der/dem Ministerialbeauftragten anzuzeigen sind; der Erholungsurlaub der Schulleiterin/des Schulleiters ist dagegen nur der/dem Ministerialbeauftragten unter Benennung der Vertreter zu melden.
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