ASR - Anweisungen zum Studienseminar für das Lehramt an Realschulen

3. Prüfungen / Noten

3.0 Prüfungsleiter

Örtliche/r Prüfungsleiter/in ist in der Regel der/die Leiter/in des jeweiligen Studienseminars (Seminarleitung). Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus § 6 LPO II.

3.1 Prüfungslehrproben

Rechtsvorschrift: § 15 und 21 LPO II

3.1.1 Grundlegende Bestimmungen

3.1.1.1 Zeitraum und Prüfungspläne

Der Zeitraum, in dem die Prüfungslehrproben abzuhalten sind, wird für jedes Studienseminar durch besondere Bekanntmachung festgelegt, die im Bayerischen Staatsanzeiger und im Beiblatt zum Amtsblatt (KMBl) veröffentlicht wird.

Die Seminarschule übersendet dem/der Zentralen Fachleiter/in rechtzeitig (ca. zwei bis drei Wochen) vor Beginn der jeweiligen Prüfungen die Prüfungspläne mit den Themen, dem Zeitplan der Prüfungen und die Namen der Prüfer/innen.

3.1.1.2 Bekanntgabe von Termin, Klasse und Thema

Nach § 15 Abs. 3 und § 21 Abs. 5 LPO II gibt die Seminarleitung oder ein/e Beauftragte/r (z. B. Leiter/in der Einsatzschule) den Termin, die Jahrgangsstufe und die Klasse bzw. die Unterrichtsgruppe sowie die Dauer der jeweiligen Prüfungslehrprobe frühestens drei Wochen und spätestens eine Woche vorher schriftlich oder - gegen Nachweis - mündlich bekannt. In der praktischen Anwendung dieser Regelung hat sich folgende Vorgehensweise bewährt:

Die Zeitfenster für die Durchführung der ersten und zweiten Lehrprobe legt die Seminarschule innerhalb der jeweiligen Prüfungszeiträume selbst fest. Diese Zeitfenster können den Studienreferendaren bekannt gegeben werden, sofern sie mindestens 14 Tage umfassen. Sobald das Datum für die dritte Prüfungslehrprobe vereinbart ist, soll dieses dem/der Studienreferendar/in bekannt gegeben werden (siehe auch ASR 3.1.4.4).

Um eine Gleichbehandlung aller Prüflinge sicherzustellen, soll die Bekanntgabe des Themas, der Klasse und der Uhrzeit in der Regel genau 14 Tage vor der Prüfungslehrprobe ohne Rücksicht auf schulfreie Tage oder Ferien erfolgen. Die Festlegung des Termins der Lehrprobe muss deshalb so erfolgen, dass die Mitteilung an die Studienreferendare auch zum entsprechenden Zeitpunkt sichergestellt ist. Gemäß § 15 Abs. 3 LPO II hat die Mitteilung schriftlich oder - gegen Nachweis - mündlich zu erfolgen.

Wünsche des/der Prüfungsteilnehmers/in hinsichtlich der Jahrgangsstufe und in geeigneten Fällen des Stoffgebiets, nicht jedoch des Themas (siehe dazu ASR 1.3.2.9), sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden (§ 21 Abs. 5 Satz 3 LPO II). Diese sind der Seminarschule rechtzeitig bekannt zu geben. Können entsprechende Wünsche der Studienreferendare nicht berücksichtigt werden, so ist dies zu begründen. Das Thema der Prüfungslehrprobe ist dem Lehrplan der Jahrgangsstufe zu entnehmen. Ein Thema, das bereits von einem/r Studienreferen­dar/in im Rahmen eines Seminartags behandelt wurde, kann nicht Thema einer Prüfungslehr­probe sein, auch nicht in einer anderen Klasse.

Bei einer zweiten Prüfungslehrprobe im selben Fach dürfen sich Fachinhalte aus gleichen Teil- bzw. Stoffgebieten mit denen der ersten Prüfungslehrprobe nicht überschneiden.

Sofern der/die Studienreferendar/in sich zum Zeitpunkt der Themenvergabe nicht an der Seminarschule befindet, hat er/sie das Thema fernmündlich von der Seminarleitung zu erfragen, oder es wird ihm/ihr von der Schulleitung der Einsatzschule eröffnet.

Verlegung der Prüfungslehrprobe

Muss eine Prüfungslehrprobe infolge eines vom Prüfling oder eines Mitglieds der Prüfungskommission nicht zu vertretenden Grundes (z. B. Erkrankung) oder eines sonstigen triftigen Grundes verlegt werden, so ist zu versuchen, den neuen Prüfungstermin (evtl. mit neuer Prüfungskommission) innerhalb der in der LPO II festgelegten Dreiwochenfrist neu anzusetzen. In diesem Fall kann das Thema beibehalten werden. In jedem anderen Fall hat eine Terminierung mit neuer Themenstellung zu erfolgen.

3.1.1.3 Wahlmöglichkeiten

In Abstimmung mit den Seminarlehrkräften kann der/die Studienreferendar/in wählen, in welchem Unterrichtsfach er/sie die erste Lehrprobe ablegt. Bei der zweiten Lehrprobe ist dann das zweite Unterrichtsfach der grundständigen Fächerverbindung verpflichtend. Wählt z. B. ein/e Studienreferendar/in mit der Fächerverbindung D/Ku für die erste Lehrprobe das Fach Kunsterziehung, so muss er/sie die zweite Lehrprobe im Fach Deutsch ablegen. Eine Lehrprobe im Teilbereich Technisches Zeichnen innerhalb des Faches Kunsterziehung soll Elemente von CAD beinhalten. Ferner sollen – entsprechend § 21 Abs. 5 Satz 3 LPO II - Wünsche des/der Studienreferendars/in hinsichtlich der Jahrgangsstufe und in geeigneten Fällen des Stoffgebietes nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

3.1.1.4 Jahrgangsstufen

Alle drei Prüfungslehrproben sollen in Klassen verschiedener Jahrgangsstufen gehalten werden. In den Klassen der Jahrgangsstufen 5 und 6 darf nur eine der drei Prüfungslehrproben absolviert werden.

Es ist deshalb bereits bei Festlegung der ersten Prüfungslehrprobe darauf zu achten, dass diese Bestimmungen eingehalten werden können. Zu beachten sind dabei besonders solche Fächer, die nicht in allen Jahrgangsstufen vertreten sind.

3.1.1.5 Vorstundenregelung

Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 LPO II muss ein/e Studienreferendar/in die Möglichkeit haben, in einer der Lehrprobe vorausgehenden Unterrichtsstunde anwesend zu sein. Deshalb findet in der für die Prüfungslehrprobe vorgesehenen Klasse eine „Vorstunde" statt, die der/die Studienreferendar/in auf seinen/ihren Wunsch hin auch selbst halten kann. Hält er/sie diese selbst, so ist die zuständige Fachlehrkraft bzw. die Betreuungslehrkraft anwesend, welche ggf. der Einsatzschulleitung Bericht erstattet. Für die Vorstunde ist keine schriftliche Ausarbeitung vorzulegen. Der Verlauf der Vorstunde darf nicht in die Bewertung der Prüfungslehrprobe einbezogen werden. Verzichtet ein/e Studienreferendar/in auf die Möglichkeit, in der „Vorstunde“ anwesend zu sein, so muss vor der Vorstunde der Seminarleitung eine entsprechende schriftliche Erklärung abgegeben werden.

3.1.1.6 Experimentierfächer

Um allen Prüfungsteilnehmern die gleichen Vorbereitungsbedingungen zukommen zu lassen, wird gebeten, insbesondere bei Experimentierfächern, den Studienreferendaren auch am Wochenende den Zugang zur Schule zu ermöglichen.

3.1.1.7 Sonderfälle (TZ, Schulpsychologie)

  • Lehrprobe im Fach Technisches Zeichnen     
    Hier sollen Elemente von CAD enthalten sein.

  • Zahl der Prüfungslehrproben bei Zweitfach „Schulpsychologie“.
    In dem Unterrichtsfach, das zusammen mit dem „Fach“ Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt eine Fächerverbindung bildet, sind zwei Prüfungslehrproben abzulegen.

3.1.1.8 Zeitumfang

Eine Prüfungslehrprobe umfasst in der Regel eine Unterrichtsstunde. Ausnahmen sind in § 21 Abs. 6 Satz 3 LPO II geregelt. Demnach hat der/die Studienreferendar/in die Möglichkeit eine abweichende Prüfungszeit zu wählen, die der Seminarleitung spätestens eine Woche nach Aushändigung der vorläufigen Daten schriftlich anzuzeigen ist. Die methodischen und didaktischen Überlegungen, die zu einer Verlängerung der Prüfungszeit führen, sind in den Vorerwägungen niederzulegen.

Rechtsvorschrift: § 21 Abs. 6 Satz 3 LPO II

3.1.1.9 Schriftliche Ausarbeitung

Der Umfang der gemäß § 21 Abs. 7 Satz 1 LPO II zu erstellenden schriftlichen Ausarbeitung ist von Fach zu Fach unterschiedlich. In der didaktischen Analyse sollten nur Punkte angegeben werden, die in stofflicher und methodischer Hinsicht für die Gestaltung und den Verlauf der Unterrichtsstunde von Bedeutung sind. Psychologische Vorerwägungen sollten nur enthalten sein, wenn in dieser Hinsicht besondere Verhältnisse vorliegen.

Es wird empfohlen den Umfang der Vorerwägungen nicht über fünf Seiten hinaus auszudehnen.

Für jedes Mitglied der Prüfungskommission ist ein Exemplar bereitzustellen. Der/Die Vorsitzende erhält zwei Exemplare.

In der schriftlichen Ausarbeitung ist folgende Erklärung im Wortlaut abzugeben:
„Ich versichere, dass ich den Lehrprobenentwurf in allen Teilen selbstständig gefertigt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt habe."

3.1.1.10 Prüfungskommissionen

Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen bei Prüfungslehrproben ist durch die §§ 6, 7 und 21 LPO II geregelt. Ihr gehören in der Regel an

a) bei den Prüfungslehrproben an der Seminarschule (vgl. ASR 3.1.2 und ASR 3.1.4)

  • der/die Seminarleiter/in (ggf. vertreten durch Vertretung nach § 8 Abs. 2 bzw. § 9 Abs. 8 ZALR oder im - gesondert zu begründenden - Bedarfsfall durch eine Seminarlehrkraft) als Kommissionsvorsitzende/r,

  • der/die Seminarlehrer/in des Faches, in dem die Prüfungslehrprobe abgelegt wird (= Lehrprobenfach) und

  • eine weitere Seminarlehrkraft, welche die Lehrbefähigung für das Lehrprobenfach besitzt bzw. eine Lehrkraft, die als Mitglied der Prüfungskommission für die Abnahme der Lehrproben bestellt ist (für das Fach „Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt" vgl. ASR 3.2).

  • ggf. wird hinzugezogen - ohne Stimmrecht - die für die betreffende Unterrichtsstunde zuständige Lehrkraft des Faches. Sie wirkt gemäß § 21 Abs. 8 LPO II bei der Notengebung beratend mit. Die Notenfestlegung erfolgt ausschließlich im Kreis der Prüfungskommission.

Die Einteilung der Mitglieder der Prüfungskommission obliegt der örtlichen Prüfungsleitung (= Seminarleitung).

b) bei der Prüfungslehrprobe an der Einsatzschule (vgl. ASR 3.1.3)

  • als Vorsitzende/r der Kommission der/die Seminarleiter/in der zur Abnahme der Prüfungslehrprobe bestimmten Seminarschule,

  • als 1. Prüfer/in eine Seminarlehrkraft für das betreffende Unterrichtsfach aus der Seminarschule des/der Prüfungsvorsitzenden und

  • als 2. Prüfer/in der/die Leiter/in der Einsatzschule ggf. dessen/deren ständige/r Stellvertreter/in.

Die beiden erstgenannten Prüfer/innen werden bis auf Weiteres vom Staatsministerium rechtzeitig aus dem in § 7 Abs. 1 LPO II genannten Personenkreis bestellt. Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission organisiert in Absprache mit den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission und der Seminarleitung der grundständigen Seminarschule die 3. PLP im Zeitrahmen, der im Terminplan vorgegeben ist.

Hinzugezogen werden ggf. die Betreuungslehrkraft sowie die für die Unterrichtsstunde zuständige Lehrkraft, die gemäß § 21 Abs. 8 LPO II bei der Notengebung beratend mitwirken, jedoch kein Stimmrecht bei der Leistungsfestsetzung haben.

c) Der/Die Zentrale Fachleiter/in kann an jeder der drei Prüfungslehrproben teilnehmen. Er/sie hat in der Prüfungskommission jedoch kein Stimmrecht (vgl. ASR 1.3.1 und ASR 3.2). Sein/ihr fachlicher Rat ist bei den Beratungen zu würdigen. Die Teilnahme der Zentralen Fachleiterin/des Zentralen Fachleiters ist rechtzeitig mit der Prüfungskommission abzusprechen.

d) Die Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Bayern werden weiterhin ermächtigt, bei den in ihren Aufsichtsbezirken stattfindenden mündlichen Prüfungen und Prüfungslehrproben sowie bei den jeweiligen Beratungen anwesend zu sein. Die Ministerialbeauftragen nehmen ausschließlich beobachtend teil und berichten erforderlichenfalls dem/der Vorsitzenden des Prüfungshauptausschusses.

e) In den Fächern Katholische und Evangelische Religionslehre (vgl. ASR 3.1.1.17) kann eine Vertretung der jeweiligen kirchlichen Oberbehörde teilnehmen. Bei der Leistungsfestsetzung in der jeweiligen Prüfungskommission wirkt diese nicht mit.

Der/die Seminarleiter/in übernimmt auch dann die Leitung der Prüfungskommission, wenn die Prüfungslehrprobe in einem Unterrichtsfach abgelegt wird, für das er/sie keine Lehrbefähigung besitzt.

Im Fall der unvorhersehbaren Verhinderung des/der Seminarleiter/in übernimmt dessen/deren Stellvertretung die Leitung der Prüfungskommission.  

Eine Vertretung der zuständigen Seminarlehrkraft ist nur möglich, wenn die Prüfungslehrprobe nicht verschoben werden kann. In diesem Fall wird von der Seminarleitung eine erfahrene Lehrkraft beigezogen, welche die Lehrbefähigung des betreffenden Fachs besitzt und nach Möglichkeit selbst eine Seminarlehrkraft ist.

3.1.1.11 Anhörung der Studienreferendare

Gemäß § 21 Abs. 7 LPO II ist dem/der Prüfungsteilnehmer/in Gelegenheit zu geben, sich nach der Prüfungslehrprobe zu deren Verlauf zu äußern. Die Prüfungskommission kann von sich aus im Anschluss an die Prüfungslehrprobe Fragen an den/die Prüfungsteilnehmer/in stellen. Eine weiter gehende Beteiligung des/der Prüfungsteilnehmers/in an dem Vorgang der Bewertung von Prüfungslehrproben ist in der Prüfungsordnung nicht vorgesehen und daher nicht statthaft. Somit ist es nicht zulässig, Studienreferendare zu den fachlichen Beratungen und Wertungen ihrer Prüfungslehrproben hinzuzuziehen und ihnen zu jedem Aspekt und jeder kritischen Anmerkung in diesem Zusammenhang Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein solches Vorgehen widerspräche insbesondere § 2 Abs. 5 LPO II (Wahrung des Amtsgeheimnisses in sämtlichen Prüfungsgeschäften).

3.1.1.12 Unterrichtstätigkeit am Tag der PLP

Vor der Prüfungslehrprobe sollte der/die Studienreferendar/in vom Unterricht freigestellt werden, danach kann vorgesehener Unterricht erteilt werden.

3.1.1.13 Notenfindung / Bekanntgabe der Prüfungsnote

Der in ASR 3.1.1.14 aufgeführte Katalog allgemeiner (fächerübergreifender) Kriterien zur Beurteilung der Unterrichtsstunden (Lehrproben) bedarf der Ergänzung durch fachgemäße Kriterien. Er soll jedoch als Grundlage für die Beurteilung und Bewertung von Prüfungslehrproben dienen. Damit soll an allen Studienseminaren im Realschulbereich die Anwendung gleicher Bewertungsmaßstäbe sichergestellt werden. Dieser allgemeine Katalog, ergänzt durch fächerspezifische Kriterien, soll jedoch nicht dazu führen, die Note für die Prüfungslehrprobe schematisiert aus Teilnoten für einzelne Komponenten oder Einzelaspekte zu berechnen. Die Prüfungskommission muss vielmehr nach sorgfältiger Analyse und Gewichtung aller Faktoren die fachliche, methodische und erzieherische Gesamtleistung in dieser Unterrichtsstunde würdigen. Entscheidender Gesichtspunkt ist der Unterrichtserfolg, d. h. in welchem Umfang und in welcher Weise die Unterrichtsziele ausgewählt und erreicht worden sind.

Für die Notenfindung empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  • Die Mitglieder der Prüfungskommission nennen Gesichtspunkte, z. B. aus dem Kriterienkatalog (siehe ASR 3.1.1.14) und tragen beurteilungsrelevante Beobachtungen dazu vor.

  • Sie erörtern ihre Feststellungen, qualifizieren die Leistungen in den einzelnen Bereichen und gewichten sie nach ihrer Bedeutung.

  • In ihrem abschließenden Urteil berücksichtigen sie darüber hinaus den Gesamteindruck der Unterrichtsstunde.

Die Bewertung einer Prüfungslehrprobe erfolgt entsprechend § 21 Abs. 9 LPO II. Die Mitglieder der Prüfungskommission tragen die Gesamtverantwortung für die Bewertung und sie entscheiden nach bestem Wissen und Gewissen. Die erteilte Note ist auf Seite 1 des für die jeweilige Prüfungslehrprobe vorgesehenen Vordrucks (vgl. Anlage) einzutragen und von den Mitgliedern der Prüfungskommission durch Unterschrift zu bestätigen.

Die Legaldefinitionen des § 8 LPO II i. V. m. § 9 LPO I a. F. (§ 12 LPO I n. F.) sind auf alle Prüfungsteile anzuwenden. Die Erläuterungen für die Notenbildung bei der Beurteilung der Studienreferendare (vgl. ASR 3.6.3) können auch für die Prüfungslehrproben als Orientierungshilfe herangezogen werden. Die schriftliche Ausarbeitung wird bei der Bewertung der Prüfungslehrprobe nur berücksichtigt, wenn die Bewertung der Prüfungsleistung zwischen zwei aufeinander folgenden Notenstufen schwankt.

Über die Note der Prüfungslehrprobe bestimmt alleine die Prüfungskommission. Gehört die für die betreffende Unterrichtsstunde zuständige Lehrkraft der Prüfungskommission nicht an, so kann sie zur Lehrprobe hinzugezogen werden und bei der Notengebung beratend mitwirken (§ 21 Abs. 8 Satz 1 LPO II). Gleiches gilt für den/die Zentrale/n Fachleiter/in (vgl. ASR 3.1.1.10). Stimmrecht besitzen beide jedoch nicht. Sonstige Anwesende sind von der Einwirkung auf die Notengebung ausgeschlossen.

Die Bekanntgabe der Note der Prüfungslehrprobe erfolgt unmittelbar nach deren Festsetzung (vgl. § 21 Abs. 9 LPO II). Es ist ausgeschlossen, dass ein Mitglied der Prüfungskommission im Anschluss an die Bekanntgabe der Note zur Prüfungslehrprobe Stellung nimmt. Für alle an der Prüfung Beteiligten gilt § 2 Abs. 5 LPO II.

Nach Abschluss des gesamten Prüfungsgeschäfts eines Prüfungstages kann den Studienreferendaren in Einzelgesprächen eine Rückmeldung zu den Stärken und Schwächen ihrer jeweiligen Prüfungslehrprobe gegeben werden. In diesem Gespräch ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Rückmeldung nicht gleichzusetzen ist mit der Begründung der Note, die ausschließlich dem Prüfungsprotokoll zu entnehmen ist. 

3.1.1.14 Inhaltliche Bewertung

a) Vorbemerkungen

In den Prüfungslehrproben weisen die Studienreferendare ihre Kompetenzen hinsichtlich der Gestaltung von Unterricht nach, die sie in Lehrversuchen und beim zusammenhängenden bzw. eigenverantwortlichen Unterrichten erworben haben. Das bedeutet, dass alle Kompetenzen zu bewerten sind, die für die Planung und Durchführung einer Unterrichtsstunde relevant sind:

  1. die fachwissenschaftliche Kompetenz,

  2. die fachdidaktische Kompetenz,

  3. die fachmethodische Kompetenz und

  4. die Kompetenz im erziehungswissenschaftlichen Bereich.

Eine Lehrprobe ist keine andere, sondern nur eine situativ besondere Form von Unterricht. Für Lehrproben gelten die gleichen Grundsätze guten Unterrichts wie für gewöhnliche Unterrichtsstunden.

Die Ausbildung der Studienreferendare zielt auf die professionelle Gestaltung von Unterricht und Erziehung ab. Die dabei vermittelten Anleitungen zur Gestaltung von Unterricht und die Kriterien zur Beurteilung von Unterricht müssen nahtlos übereinstimmen. Die Beurteilungskriterien sollen deshalb im Rahmen der Ausbildung Gegenstand der Behandlung und der Erörterung sein. Verbindliche Vorbereitungsschemata für Lehrproben stehen jedoch im Widerspruch zum Status der vollen Eigenverantwortlichkeit des Lehrers im Unterricht. Der kreativen Weiterentwicklung guten Unterrichts muss der erforderliche Raum gegeben sein.

Die im Folgenden aufgeführten Beurteilungskriterien sind als Entscheidungshilfen, nicht jedoch als Entscheidungsschemata zu verstehen. Sie sollen verhindern, dass wichtige Gesichtspunkte übersehen werden, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dürfen im Gutachten nicht in Form einer bloßen Aufzählung verwendet werden. Die unterschiedliche Gewichtung einzelner Bewertungskriterien verbietet eine Schematisierung bei der Bildung der Gesamtnote aus bewerteten Einzelaspekten.

Sachli­che Unrichtigkeit darf beispielsweise nicht durch sichere Handhabung der Geräte oder gewandtes Auftreten ausgeglichen werden.

Entscheidend ist, dass die Prüfer das Unterrichtsgeschehen in einer Prüfungslehrprobe stets als komplexen Vorgang betrachten und – unter Würdigung von Einzelgesichtspunkten – dessen Gesamtheit beurteilen. Das Gutachten als umfassende Gesamtwürdigung des Unterrichtsgeschehens und der Lehrerper­sönlichkeit wertet deshalb die spezifisch hervortretenden Merkmale des konkreten Unterrichtsverlaufs ohne Pedanterie in einem ausgewogenen Gesamtzusammenhang.

Der knapp gehaltene Beurteilungskatalog folgt nicht dem Gang der Vorbereitung und des Unterrichts. Er ist systematisch angeordnet und enthält einzelne Komponenten, die in der überwiegenden Zahl jeweils die gesamte Unterrichtszeit über zu beobachten sind.

Lehrproben sind Prüfungssituationen, bei denen der Lernerfolg in der Regel nur indirekt erschlossen, nicht schriftlich gemessen werden kann. Eine Lehrprobe ist eine Bewährungssituation auf dem Weg zu einer Lehramtsbefähigung, in der die angehende Lehrkraft ihren Ausbildungsstand nachweisen kann, die jedoch stets nur den an diesem Tag in dieser Klasse erreichten Erfolg widerspiegelt.

Eine von dem/der Kandidaten/in sinnvoll begründete, von der Auffassung eines/r Prüfers/in abweichende Lehrmeinung darf für sich nicht Gegenstand einer negativen Bewertung sein.

b) Kriterienkatalog

Unterrichtsgegenstand

  • Fachliche Richtigkeit
    Der Fachunterricht orientiert sich am aktuellen fachwissenschaftlichen Kenntnisstand und an den jeweils typischen fachgemäßen Methoden. Solide Fachkenntnisse und deren kontinuierliche Aktualisierung sind damit zwingend erforderlich, um die fachwissenschaftlichen Anforderungen an guten Fachunterricht erfüllen zu können.


Zu bewerten sind Umfang/Verfügbarkeit der Fachkenntnisse und die fachliche Kompetenz (fachgemäße Argumentation, Einschätzung der Schülerbeiträge).

  • Struktur des Gegenstandes
    Die Reife der Schüler und die Fachkompetenz der Lehrkraft bedingen das Anspruchsniveau des Unterrichts. In einer guten Unterrichtsstunde gelingt es der Lehrkraft, komplexe Sachverhalte für sich und auch für die Schüler sachgerecht und verständlich aufzuschließen.


Zu bewerten sind

  1. die Auswahl von Lerninhalten nach sachlogischen, lernpsychologischen und pädagogischen Gesichtspunkten,
  2. die schlüssige Vernetzung der Lerninhalte innerhalb der Unterrichtsstunde sowie über größere Unterrichtssequenzen hinweg
  3. eine altersgemäße Aufbereitung von wissenschaftlichen Sachverhalten und Fragestellungen (didaktische Reduktion) und
  4. ein nachvollziehbarer Zusammenhang von Zielen und Inhalten.
  • Gehalt und Anschaulichkeit der Arbeitsmittel
    Die verwendeten Anschauungsmittel (Originale, Modelle, Medien etc.) sollen die Schüler/innen motivieren und ihnen den Zugang zum Unterrichtsgegenstand erleichtern. Nicht die Fülle des Materials, sondern dessen Zweckmäßigkeit ist entscheidend. Dabei ist es sinnvoll, eine These nicht nur an einem, sondern an mehreren Beispielen nachzuvollziehen.


Zu bewerten sind

  1. die zielgerichtete Auswahl der Anschauungsmittel,
  2. der zweckmäßige Einsatz der Anschauungsmittel zum richtigen Zeitpunkt und im angemessenen Umfang,
  3. die Klärung fachspezifischer Termini (bei Textquellen), ggf. in Eigentätigkeit durch die Schüler,
  4. die sinnvolle Auswertung des (ggf. selbst gefertigten) Materials und
  5. ggf. die den Unterrichtszielen dienliche Vorbereitung und Durchführung von Experimenten (Einbindung in den Unterricht, Darbietung und Auswertung).
  • Thematisierung
    Die Einzelstunde ist in der Regel Teil einer Unterrichtssequenz, die einen Themenbereich nach didaktischen Gesichtspunkten und nach Maßgabe des Lehrplans gliedert. Lehrplangemäßer Unterricht umfasst grundsätzlich alle im Lehrplan verankerten Zielsetzungen. Das bedeutet, dort, wo geeignete Anknüpfungspunkte erkennbar sind, ist der Fachunterricht gehalten, fächerverbindende und fächerübergreifende Zielsetzungen aufzugreifen.


Zu bewerten sind

  1. die Beachtung aller Ebenen des Lehrplans für die bayerische Realschule,
  2. die Festlegung und Differenzierung angemessener Lernziele,
  3. eine sinnvolle und nachvollziehbare Schwerpunktsetzung,
  4. das Einordnen der Lerninhalte in größere Zusammenhänge,
  5. fachübergreifende und fächerverbindende Bezüge sowie
  6. Aktualität und Bezug zur Lebenswirklichkeit.
  • Lernzielsetzung und Operationalisierung
    Die Lerninhalte sind so zu wählen, dass die Lernziele (Kompetenzzuwachs) erreicht werden. Das heißt Lerninhalte werden nicht um ihrer selbst willen thematisiert; sie stehen stets in einem Begründungszusammenhang mit den Lernzielen. Die Stofffülle wird so beschränkt.
    Bei der Begründung der Lernziele sind alternative Möglichkeiten und die individuellen Besonderheiten der Klasse zu erwägen. Die Stundenlernziele beschränken den Stoff, ordnen die Vielfalt, bestimmen die Denk- und Handlungsrichtung der Stunde und begrenzen das Lernvolumen.
    Die operationalisierten Lernziele sind identisch mit den beabsichtigten Ergebnissen der Stunde. Im kognitiven Bereich verlangt das Problem der Belastung der Schüler eine klare, für den Schüler erkennbare Trennung in Kernwissen (Unterrichtsergebnisse) und in Orientierungs- sowie Randwissen.


Zu bewerten sind

  1. die Formulierung klarer Lernziele,
  2. die Art und Weise, wie die im Entwurf geplanten Lernziele vor dem Hintergrund der pädagogischen Situation in der Klasse erreicht wurden und
  3. inwieweit das Grundwissen gemäß Lehrplan berücksichtigt wurde.

 

Unterrichtsaufbau

  • Gliederung
    Die Stunde soll eine überzeugende, in sich geschlossene Abfolge der einzelnen Lehrschritte aufweisen. Dazu gehört auch, dass keine Brüche an den didaktischen Gelenkstellen entstehen, sondern sich die Übergänge organisch ergeben.


Zu bewerten sind

  1. eine nachvollziehbare, einsichtige Abfolge von Teilzielen und
  2. Zwischenwiederholungen zur Verdeutlichung der Lernschritte.
  • Lernprozess
    Die fachspezifischen Denk- und Handlungsmethoden und die fachspezifischen Arbeitstechniken, die den Gang des Unterrichts steuern, sind für den Schüler kognitive bzw. instrumentelle Lernziele.


Zu bewerten sind

  1. die fachspezifischen Denk- und Handlungsmethoden,
  2. die fachspezifischen Arbeitstechniken,
  3. das Eingehen auf fachliche Schwierigkeiten einzelner Schüler und
  4. die Anwendung von Lernhilfen.
  • Unterrichts- und Sozialformen
    Ebenso wenig wie bei den Denkmethoden und bei den Arbeitstechniken darf es bei den Sozialformen nicht darum gehen, dass möglichst viele eingesetzt werden. Die Frage ist vielmehr, inwieweit die sinnvoll ausgewählten Formen zielorientiert durchgeführt werden. Es darf keinesfalls Aufgabe der Lehrerkraft sein, im Unterrichtsgespräch alles aus den Schülern zu erfragen (damit wird der Gegenstand oft nur zerredet). Was die Schüler selbst erarbeiten können, sollte ihnen der Lehrer nicht vorgeben. Der Leitsatz heißt: So viel Unterricht, in dem die Schüler mitbestimmend tätig sind, wie möglich und so oft Frontalunterricht zum nachvollziehenden Lernen wie nötig.


Zu bewerten sind:

  1. die Orientierung der Lehr- und Arbeitsformen an den Lerninhalten, dem Alter der Schüler und dem Leistungsstand der Klasse
  2. die sinnvolle Wahl und Abwechslung der Methoden und
  3. der Einsatz von Sozialformen, die dem Thema und den angestrebten Zielen angemessen sind.
  • Lernfortschrittsfeststellung und Ergebnissicherung, Hausaufgabe
    Lernfortschrittsfeststellung ist permanente unterrichtsbegleitende Aufgabe der Lehrkraft. Es erscheint wichtig, dass die Lehrkraft eine Atmosphäre der Lernbereitschaft und der personalen Offenheit schafft. Auf die Kongruenz von Lernzielen, Teilzusammenfassungen, Gesamtzusammenfassungen, Tafelbild, Aufgabenstellung und Leistungserhebung ist zu achten. Besondere Sorgfalt ist auf die sinnvolle Planung der Hausaufgaben zu legen. 


Zu bewerten sind

  1. ggf. die Überprüfung der Hausaufgabe aus der vorangegangenen Stunde,
  2. Entwurf und Ausführung des Tafelbilds und des Hefteintrags bzw. andere Form der schriftlichen Fixierung,
  3. die Ergebnissicherung (vor allem bei Formen selbstständiger Schülerarbeit),
  4. die Einübung und Vertiefung des Erarbeiteten,
  5. die für den Schüler erkennbaren Wiederholungen (Grundwissen),
  6. die Zwischen- und Schlusszusammenfassungen und
  7. Platzierung, Stellung und Art der neuen Hausaufgabe.

Unterrichtsführung

  • Sprache und Ausdrucksvermögen
    Die Sprache der Lehrkraft muss für jede Altersstufe Vorbildcharakter aufweisen. Sie hat stets die Grundforderung, Deutsch müsse als Unterrichtsprinzip alle Fächer durchdringen, zu berücksichtigen.


Zu bewerten sind

  1. die Beherrschung und angemessene Verwendung der Fachsprache,
  2. Verständlichkeit, Anschaulichkeit, Klarheit, Wortschatz, Wortwahl und Niveau,
  3. Lehrton und Eindringlichkeit,
  4. Lautstärke, Modulation, Artikulation und Tempo sowie
  5. Mimik und Gestik.
  • Gesprächsführung
    Für einen angemessenen Arbeitsrhythmus im Unterrichtsablauf bedarf es der wohl überlegten Gesprächsführung durch die Lehrkraft. Hierbei sollen, fachspezifisch notwendigerweise unterschiedlich akzentuiert, Fragestellung und Impulssetzung, Lehrervortrag und gebundenes/freies Schülergespräch angemessen abwechseln. Erst die Wertschätzung des Gesprächspartners als Person und seiner Argumente schafft eine menschenwürdige Gesprächsatmosphäre. Hierauf hat die Lehrkraft bei sich, aber auch bei den Schülern untereinander zu achten.


Zu bewerten sind

  1. die Fragetechnik,
  2. Anregung zur Problemfindung und –lösung,
  3. das motivierende und zugleich sachdienliche Verwerten von Schülerbeiträgen,
  4. die Berücksichtigung von Alter, Kenntnisstand und Leistungsvermögen der Schüler,
  5. die Achtung der Schülerpersönlichkeit,
  6. einfühlendes Verständnis und
  7. eine positive Erwartungshaltung und Glaubwürdigkeit des Lehrers.
  • Motivation und Mitarbeit der Schüler/innen
    Das Bewusstsein des gemeinsamen Bemühens um die Sache schafft eine anregende und konzentrierte Arbeitsatmosphäre, in der sich auch die erziehlichen Elemente entfalten können. Die Motivation sollte durch die verschiedensten unterrichtlichen Maßnahmen gefördert werden. Interesse am Lerninhalt (sachbezogener Anreiz) und Leistungsmotivation sind gegenüber situativen Anregungsvariablen zu bevorzugen. Der Einstieg motiviert, indem er die Frage und Handlungsbereitschaft der Schüler weckt; aber erst die Befriedigung des Interesses im Verlauf der Stunde entscheidet über den Erfolg.
    Problemorientierter Unterricht motiviert, zentriert Teilfragen, erzwingt eine gründliche Stoffanalyse, zielt auf Lösungen, macht den Gang des Lernprozesses transparent, ermöglicht ein längerphasiges Arbeiten und regt die Eigeninitiative der Schüler an.


Zu bewerten sind

  1. Einfallsreichtum, Impulsgebung und Anregung,
  2. das Einbeziehen möglichst vieler Schüler,
  3. positive und negative Verstärkung und
  4. die Reaktion auf schwankende Mitarbeitsbereitschaft.
  • Auftreten und Haltung vor der Klasse
    Das Auftreten des Lehrers vor der Klasse soll gekennzeichnet sein durch Sicherheit, natürliche Aufgeschlossenheit, Arbeitsbereitschaft, unaufdringliche Freundlichkeit, demokratische Partnerschaftlichkeit (ohne Anbiederung), Geduld, Flexibilität und Zielstrebigkeit. Eine humorvolle Grundeinstellung gegenüber sich selbst und den Schülern schafft Kontakt und weckt Lernfreude. Lehrkräfte sollten auf die ihrer Rolle angemessene äußere Erscheinung achten.


Zu bewerten sind

  1. Angemessenheit und Variabilität der Verhaltensweisen,
  2. Flexibilität und Spontaneität,
  3. Selbstbeherrschung, Entschiedenheit und Sicherheit,
  4. Klarheit der Arbeitsanweisungen und
  5. der Kontakt zur Klasse.
  • Arbeitstempo und Zeitplan: „Dramaturgie des Unterrichts"
    Es muss erkennbar sein, dass ein Zeitplan erstellt wurde, der der Schwierigkeit des Lerngegenstandes und der daraus resultierenden Stoffauswahl entspricht und in natürlichem Arbeitstempo zum planmäßigen Erreichen der Unterrichtsziele führt, aber während der Durchführung Korrekturen zulässt.


Zu bewerten sind

  1. eine ausgewogene Zeiteinteilung und Strukturierung der Unterrichtsstunde,
  2. die Reaktion auf unvorhergesehene Schülerbeiträge und nicht erwartetes Schülerverhalten sowie auf technische Pannen,
  3. angemessenes Tempo und Tempowechsel und
  4. die Berechtigung eventueller Abweichungen vom Lehrprobenentwurf.
  • Organisation
    Medien sind nach Anzahl und Beschaffenheit fachgemäß für die jeweilige Jahrgangsstufe auszuwählen, bereitzustellen und an geeigneter Stelle einzusetzen. In entsprechenden Fächern ist es Aufgabe der Lehrkraft, das erhöhte Unfallrisiko zu reduzieren. Die Ausnutzung aller räumlichen Möglichkeiten erhöht die Intensität des Unterrichts.


Zu bewerten sind:

  1. fachgemäße Fähigkeiten und Fertigkeiten, z. B.
    > anschauliches Erzählen,
    > Beachten von Gefahrenmomenten,
    > bildnerisches Können,
    > Demonstrationsgeschick,
    > Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen,
    > Einsatz von Musikinstrumenten und der Singstimme,
    > Handhabung der Experimente,
    > sportliches Leistungsvermögen oder
    > Sprachbeherrschung,
  2. Ausnutzung der vorhandenen räumlichen Möglichkeiten,
  3. Angemessenheit der Schülergruppierung bzw.
  4. Bereitstellung und Handhabung der Arbeitsmaterialien
  • Erzieherische Kompetenz
    Die Gesamtheit und das Ineinandergreifen von Bildung und Erziehung ist ein wichtiges Kriterium für den Unterricht. Eine gute Prüfungslehrprobe soll sich deshalb nicht allein durch inhaltliche Qualitäten auszeichnen.


Zu bewerten sind

  1. die Übersicht über die Klasse,
  2. die Art und Weise der Einflussnahme auf das Schülerverhalten,
  3. die Förderung des sozialen Verhaltens und
  4. die Umsetzung fächerübergreifender Erziehungsziele (Ebene 1 des Lehrplans).

3.1.1.15 Niederschrift

Im Anschluss an die Prüfungslehrprobe ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Textteil kann unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordrucks am darauf folgenden Tag bzw. nach Rückkehr an die Seminarschule erstellt und anschließend den Kommissionsmitgliedern zur Unterschrift zugeleitet werden.

Die Niederschrift muss gemäß § 2 Abs. 2 LPO II über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistung wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben.

Allzu knappe Niederschriften werden dieser Forderung nicht gerecht. Der/Die zuständige ZFL/in erhält einen Abdruck.

Die schriftlichen Ausarbeitungen der Studienreferendare (vgl. ASR 3.1.1.9) werden an der Seminarschule aufbewahrt (vgl. ASR 1.1.5.2).

Bei der dritten Prüfungslehrprobe an der Einsatzschule erhält die Seminarleitung der grundständigen Seminarschule die Unterlagen und die Niederschrift im Original, der/die Vorsitzende der Prüfungskommission eine Kopie.

3.1.1.16 Verhinderung oder Versäumnis

Ist ein/e Prüfungsteilnehmer/in an der Ablegung einer Prüfungslehrprobe verhindert oder versäumt er/sie diese, so ist § 12 Abs. 1 bis 5 LPO II zu beachten. Hat der Prüfling die Verhinderung oder das Versäumnis nicht zu vertreten, so erhält er einen Sondertermin zur Ablegung der Prüfungslehrprobe. Die für den Haupttermin benannte Prüfungskommission nimmt in der Regel auch die Lehrprobe am Sondertermin ab.

3.1.1.17 Teilnahme von Vertretern kirchlicher Oberbehörden

Gemäß § 2 Abs. 4 LPO II haben die kirchlichen Oberbehörden das Recht, zu Prüfungen, die dazu dienen, die Befähigung zur Erteilung katholischen bzw. evangelischen Religionsunterrichts festzustellen, Vertreter/innen zu entsenden. Dieses Recht schließt die Einsichtnahme in die bewerteten schriftlichen Hausarbeiten im Fach Religion sowie die Anwesenheit bei den Prüfungslehrproben und den mündlichen Prüfungen sowie bei den Beratungen der Prüfer/innen ein, nicht jedoch die Beteiligung an der Auswahl der Prüfungsaufgaben, die Stellung von Prüfungsfragen und die Mitwirkung bei der Notenfestsetzung.

  • Bei Lehrproben im Fach Katholische Religionslehre teilt die Seminarleitung die Termine der Prüfungslehrproben dem Schulreferat des für die Seminarschule zuständigen (erz-)bischöflichen Ordinariats rechtzeitig durch Schreiben nach anliegendem Muster mit.

  • Bei Lehrproben im Fach Evangelische Religionslehre teilt die Seminarleitung die Termine der Prüfungslehrproben dem für die Seminarschule zuständigen Kirchenkreisschulbeauftragten rechtzeitig mit.


Die Seminarschule erhält dann Mitteilung, ob und ggf. wer als Vertreter/in an der Prüfung teilnimmt. Die Seminarleitung übermittelt dem von der Kirche bestimmten Vertreter/in rechtzeitig den Prüfungsplan mit Termin, Uhrzeit, Thema der PLP sowie den Namen des Referendars bzw. der Referendarin.

3.1.2 Erste Prüfungslehrprobe

3.1.2.1 Prüfungsort

Die erste Prüfungslehrprobe ist im Rahmen des jeweils festgelegten Prüfungszeitraums an der Seminarschule abzuhalten.

3.1.2.2 Festlegung des Themas

Es gelten die grundsätzlichen Bestimmungen (siehe auch ASR 3.1.1). Die Bewertung der Prüfungsleistung erfolgt nach den üblichen Kriterien.

3.1.2.3 Wahl des Fachs

Der/Die Studienreferendar/in kann in Absprache mit den Seminarlehrkräften auswählen, in welchem Fach die erste Lehrprobe abgelegt werden soll (siehe dazu auch ASR 3.1.1.3).

3.1.3 Zweite Prüfungslehrprobe

3.1.3.1 Prüfungsort, Zeitpunkt und Wahl des Faches

Die zweite Prüfungslehrprobe ist im Rahmen des jeweils festgelegten Prüfungszeitraums ebenfalls an der Seminarschule abzuhalten.

Es ist darauf zu achten, dass jede/r Studienreferendar/in in dem Unterrichtsfach der grundständigen Fächerverbindung die zweite Prüfungslehrprobe ablegt, das für die erste Prüfungslehrprobe nicht gewählt wurde. Das Fach Kunsterziehung mit seinen drei Teilbereichen (Kunsterziehung, Werken und Technisches Zeichnen) ist dabei immer als ein Fach der Fächerverbindung zu sehen; d. h. es kann nicht in der ersten und zweiten Prüfungslehrprobe je ein Teilbereich aus dem Fach Kunsterziehung gewählt werden (zur Wahlmöglichkeit der Teilbereiche Technisches Zeichnen bzw. Werken vgl. auch ASR 2.3.2.3). Analog sind andere Unterrichtsfächer zu betrachten, die wiederum Teilfächer beinhalten (z. B. Wirtschaftswissenschaften mit BwR und WR)

Erst nach Ablegung der zweiten Prüfungslehrprobe kann ein Studienreferendar einer Einsatzschule zugewiesen werden, die nicht seine eigene Seminarschule ist. Dies bedeutet, dass ein/e Studienreferendar/in, der/die den Termin für die erste oder zweite Prüfungslehrprobe versäumt, bis zu deren Ablegung an der Seminarschule verbleibt und ggf. mit Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts zunächst dort seinen/ihren Einsatz ableistet. Spätestens zum Schulhalbjahreswechsel im zweiten Ausbildungsabschnitt wird er/sie in jedem Fall einer anderen Einsatzschule zugewiesen.

 

3.1.3.2 Note 5 oder 6

Sofern ein/e Studienreferendar/in in der ersten oder zweiten Prüfungslehrprobe die Note 5 oder 6 erhalten hat und eigenverantwortlicher Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist, muss dies dem Staatsministerium telefonisch (089/2186-2492 oder -2530) mitgeteilt werden (vgl. ASR 1.1.4.1). Legt der Ausbildungsstand nahe, dass noch kein Unterrichtseinsatz an einer anderen Schule als die zugewiesene Seminarschule erfolgen sollte, so ist dies frühzeitig vor Planung der Unterrichtsversorgung (bis Mitte Mai) mitzuteilen.

3.1.4 Dritte Prüfungslehrprobe

3.1.4.1 Prüfungsort, Zeitpunkt und Wahl des Faches

Die dritte Prüfungslehrprobe findet an der Einsatzschule im Rahmen des jeweils festgelegten Prüfungszeitraums statt. Der/Die Studienreferendar/in kann eines der Unterrichtsfächer seiner grundständigen Fächerverbindung wählen. Er/Sie teilt die Entscheidung der Seminarleitung zum festgelegten Zeitpunkt mit.

Bei einer Fächerkombination mit dem Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt tritt an die Stelle der dritten Lehrprobe das schulpsychologische Fachgespräch (vgl. ASR 3.2).

3.1.4.2 Bestimmungen

Ansonsten gelten für die dritte Prüfungslehrprobe grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für die erste und zweite Prüfungslehrprobe (§ 21 LPO II).

3.1.4.3 Mitwirkung der Betreuungslehrkraft

Die Betreuungslehrkraft ist vor der Besprechung von dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission auf ihre Verschwiegenheitspflicht gemäß § 14 LDO hinzuweisen. Sie unterstützt die Prüfungskommission bei der Notengebung, indem sie ihre Beobachtungen in die Diskussion positiver wie negativer Aspekte der Prüfungslehrprobe einbringt. Die Notenfestlegung erfolgt ausschließlich im Kreis der Prüfungskommission.

Rechtsvorschrift: § 21 Abs. 8 LPO II

3.1.4.4 Verfahren bei der Planung und Durchführung

  1. Der/die Studienreferendar/in erklärt der Seminarleitung schriftlich, in welchem Fach er/sie die dritte Prüfungslehrprobe ablegen möchte. Außerdem kann er/sie Wünsche hinsichtlich der Jahrgangsstufe und in geeigneten Fällen des Stoffgebiets, nicht jedoch des Themas (siehe dazu ASR 1.3.2.9), stellen.


  2. Bis 1. Dezember teilt die grundständige Seminarschule dem Ministerium das jeweilige Unterrichtsfach der dritten Prüfungslehrprobe mit.


  3. Das Ministerium bestimmt die Prüfungsvorsitzenden (siehe ASR 3.1.1.10).

  4. Um das Verfahren der Abwicklung der 3. Prüfungslehrprobe zwischen den beteiligten Seminarschulen und der Einsatzschule zu erleichtern, wird künftig die Terminabwicklung und Dateneingabe über das BRN durchgeführt. Nach der Einteilung der Prüfungskommissionen durch das KM können die Daten unter www.realschule.bayern.de > Schulleitung > BRN-Intern abgerufen werden. Dabei legt die grundständige Seminarschule auch fest, ob die Eröffnung an der Einsatzschule oder an der grundständigen Seminarschule erfolgt. (In den Ferien eröffnet die grundständige Seminarschule). Es ist nicht mehr nötig, die Daten der Prüfungslehrproben an die zentralen Fachleiter zu übermitteln. Die ZFLs haben einen eigenen Zugang zur Terminübersicht.

  5. Die grundständige Seminarschule legt das Thema der Prüfungslehrprobe fest. Sie pflegt die Daten zur Prüfungslehrprobe im BRN und sorgt dafür, dass dem/der Studienreferendar/in gegen Unterschrift das Thema der Prüfungslehrprobe i. d. R. genau 14 Tage vor der Prüfung mit dem Bekanntgabeformblatt mitgeteilt wird (siehe ASR 3.1.1.2).

  6. Der/Die Prüfungsvorsitzende legt gemeinsam mit der Einsatzschule den Prüfungstermin fest und trägt ihn im BRN ein. Die Daten der Vorstunde und der Betreuungslehrkraft werden von der Einsatzschule ergänzt. Der/Die Studienreferendar/in soll von der Einsatzschule umgehend über den Termin informiert werden. Dabei darf nicht bekanntgegeben werden, welche Prüfungskommission die Prüfung abnimmt.

  7. Nimmt der/die Zentrale Fachleiter/in an der Prüfungslehrprobe teil, so sollen der/die Prüfungsvorsitzende/r und die Einsatzschule rechtzeitig informiert werden. Der/Die Studienreferendar/in wird von der Einsatzschule in Kenntnis gesetzt.

  8. Der/Die Prüfungsvorsitzende erhält zwei Exemplare der Lehrskizze.

  9. Der/Die Prüfungsvorsitzende ist verantwortlich für die Erstellung der Niederschrift. Er/Sie behält eine Kopie bei sich.

  10. Folgende Unterlagen werden vom Prüfungsvorsitzenden versandt:
    > an die grundständige Seminarschule: 
Original der Niederschrift, ein Exemplar der Lehrskizze

    > an Zentrale/n Fachleiter/in: Abdruck der Niederschrift

  11. Bitte beachten Sie die Hinweise zur Vorgehensweise im BRN.     

3.1.4.5 Besprechung der Prüfungslehrprobe

Ein informelles Gespräch der Fachseminarlehrkraft mit dem/der Studienreferendar/in nach Abschluss des Prüfungsgeschäfts soll lediglich der Rückmeldung von Stärken und Schwächen dienen, ohne die Note zu begründen. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Besprechung nicht im Widerspruch zur Niederschrift steht. Eine Begründung der Note bleibt ausschließlich der Niederschrift vorbehalten.

3.2 Schulpsychologisches Fachgespräch

3.2.1 Schulpsychologisches Fachgespräch statt 3. Lehrprobe

Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 LPO II tritt bei Studienreferendaren mit den Fächerverbindungen E/Psy und M/Psy im „Unterrichtsfach" Psychologie mit schulpsychologischem Schwer­punkt an die Stelle einer Prüfungslehrprobe ein schulpsychologisches Fachgespräch auf der Grundlage eines Beratungsfalls. Es wird stets anstelle der dritten Lehrprobe an der Seminarschule durchgeführt.

3.2.2 Thema und Termin

Thema und Termin des schulpsychologischen Fachgesprächs werden dem/der Prüfungsteilnehmer/in zusammen mit den notwendigen Unterlagen zwei bis drei Wochen vorher schriftlich bekannt gegeben (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 4 LPO II i. V. m. § 15 Abs. 3 LPO II). An die Stelle der schriftlichen Ausarbeitung der Prüfungslehrprobe tritt beim Kolloquium eine Ausarbeitung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 7 LPO II. Den Mitgliedern der Prüfungskommission ist zwei Tage vor dem schulpsychologischen Fachgespräch je ein Exemplar der Ausarbeitung zuzuleiten. Ein weiteres Exemplar ist zusammen mit der Niederschrift zu den Prüfungsunterlagen zu nehmen.

3.2.3 Prüfungskommission

Die Zusammensetzung der Prüfungskommission entspricht ASR 3.1.1.10

3.2.4 Bewertung / Bekanntgabe der Note

Das schulpsychologische Fachgespräch wird wie eine Lehrprobe benotet (vgl. § 21 Abs. 3 LPO II). Die Note wird dem/der Prüfungsteilnehmer/in unmittelbar nach ihrer Festlegung bekannt gegeben.

3.2.5 Zahl der Prüfungslehrproben

In dem Unterrichtsfach, das zusammen mit dem „Fach“ Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt eine Fächerverbindung bildet, sind zwei Prüfungslehrproben abzulegen.

3.3 Mündliche Prüfung

Rechtsvorschriften: §§ 8, 12, 15 und 20 LPO II 

3.3.1 Prüfungsgebiete

Die mündliche Prüfung ist Bestandteil der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen. Sie setzt sich aus Einzelprüfungen zusammen, die sich auf folgende Prüfungsgebiete erstrecken:

  1. Didaktik Unterrichtsfach 1 der grundständigen Fächerverbindung
    (Prüfungszeit ca. 20 Minuten),

  2. Didaktik Unterrichtsfach 2 der grundständigen Fächerverbindung
    (Prüfungszeit ca. 20 Minuten),

  3. Schulrecht und Schulkunde sowie Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung (Prüfungszeit ca. 20 Minuten); (vgl. zur Ausnahme im Fach Sozialkunde gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 LPO II und ASR 3.3.8).

  4. Für Studienreferendare mit einem Erweiterungsfach kommt eine Prüfung in der Didaktik des Erweiterungsfaches hinzu.
    (Prüfungszeit ca. 20 Minuten)

3.3.2 Termine

Die mündliche Prüfung findet im zweiten Ausbildungsabschnitt in der Regel nach der dritten Prüfungslehrprobe statt (vgl. Bekanntmachungen über die Prüfungstermine).

Gemäß § 15 Abs. 2 LPO II sind den Prüfungsteilnehmern die Einzeltermine für die mündlichen Prüfungen jeweils spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder - gegen Nachweis - mündlich bekannt zu geben.

Die Seminarschule übersendet dem/der Zentralen Fachleiter/in rechtzeitig (ca. drei Wochen) vor Beginn der jeweiligen Prüfungen die Prüfungspläne und die Namen der Prüfer/innen.

3.3.3 Prüfer/innen

Für jede mündliche Prüfung werden zwei Prüfer/innen bestimmt. Als Prüfer/innen dürfen neben den zuständigen Seminarlehrkräften (als Erstprüfer) nur Lehrkräfte als Zweitprüfer eingeteilt werden, die vom Staatsministerium für das betreffende Unterrichtsfach (Prüfungsgebiet) als Prüfer/in bestellt sind. Beide Prüfer/innen müssen während der gesamten Prüfungszeit anwesend sein. Die Aufteilung der Prüfungszeit auf die beiden Prüfer/innen liegt in deren Ermessen.

Das gilt auch für die Prüfung „Schulrecht und Schulkunde sowie Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung“. Es wird daher zweckmäßig sein, für beide Teilbereiche nur die ausbildende Lehrkraft für Grundfragen staatsbürgerlicher Bildung sowie den/die Seminarleiter/in, der/die Schulrecht und Schulkunde vertritt, als Prüfer/in zu bestimmen.

3.3.4 Niederschrift

  • Für jede Prüfung ist gemäß § 2 Abs. 2 LPO II eine Niederschrift anzufertigen. Das Merkblatt zur mündlichen Prüfung ist zu beachten.

  • Im Allgemeinen wird die Niederschrift von dem/der Zweitprüfer/in angefertigt.

  • Die Niederschrift muss ausführlich genug sein, um die Prüfungsleistung sowie besondere Vorkommnisse zu dokumentieren. Deshalb sollen sowohl die Hauptfragen als auch die wesentlichen Zusatzfragen sowie die Art der Beantwortung festgehalten werden.

  • Die Niederschrift muss die erteilte Note im Sinn der Legaldefinitionen von § 8 LPO II i. V. m. § 9 LPO I a. F. (§ 12 LPO I n. F.) belegen.

  • Es ist unzulässig, der Niederschrift über die mündliche Prüfung Zu­satzblätter anzuheften.

3.3.5 Beurteilungskriterien und Benotung

  • Jede mündliche Einzelprüfung (vgl. ASR 3.3.1 Buchstabe a bis d) ist mit einer der Noten von 1 bis 6 zu bewerten; Zwischennoten sind nicht zulässig. Grundlage ist die Notenbeschreibung von § 8 LPO II i. V. m. § 9 LPO I a. F. (§ 12 LPO I n. F.), dessen Inhalt auf alle Teile der Zweiten Staatsprüfung zu übertragen ist (vgl. z. B. ASR 3.6.3 für die Übertragung auf die Beurteilung). Analog zu den Teilbereichen bei der Beurteilung kann z. B. bei der mündlichen Prüfung die Note 2 nicht mehr gegeben werden, wenn bei einem  „Teilbereich" (= Hauptfrage oder Hauptaufgabe der mündlichen Prüfung) ins Gewicht fallende Mängel festgestellt werden. Notwendige Hilfen und Hinweise der Prüfer sind bei der Bewertung zu berücksichtigen.

  • Jeder der beiden Prüfer/innen hat nicht nur seinen/ihren Prüfungsteil, sondern die gesamte Teilprüfung zu beurteilen. Bei unterschiedlichen Bewertungen ist nach § 20 Abs. 5 Sätze 1 und 3 LPO II zu verfahren.

  • Für die mündlichen Einzelprüfungen erhält der/die Teilnehmer/in nur ganze Noten; die Durchschnittsnote für die gesamte mündliche Prüfung wird gemäß § 20 Abs. 6 LPO II in Verbindung mit § 8 LPO II i. V. m. § 9 LPO I a. F. (§ 12 LPO I n. F.) auf zwei Dezimalstellen berechnet.

  • Für die Prüfung in Schulrecht und Schulkunde sowie Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung ist im Hinblick auf § 20 Abs. 2 und Abs. 5 LPO II eine gemeinsame Note festzusetzen.

  • Den Prüfungsteilnehmern sind die festgesetzten Einzelnoten jeweils im Anschluss an die einzelne mündliche Prüfung bekannt zu geben.

3.3.6 Unterrichtsverpflichtung vor der Prüfung

Studienreferendare sollen bis zu zwei Tagen vor der mündlichen Prüfung von dienstlichen Verpflichtungen über den Unterricht hinaus freigestellt werden.

3.3.7 Verhinderung

Bei Verhinderung oder Versäumnis ist § 12 Abs. 2, 3 und 4 LPO II zu beachten.

3.3.8 Inhalte

Prüfungsgegenstände im Normalfall

Prüfungsgegenstände sind die Inhalte der Ausbildungspläne (vgl. auch § 15 und 16 ZALR). In Betracht kommen in erster Linie die Themen der Fachsitzungen. Der Lehrplan für die Realschule bildet die wesentliche Grundlage. Insbesondere spielen die fächerübergreifenden, fachgemäßen und fachspezifischen Bildungs- und Erziehungsziele einschließlich methodisch-didaktischer Fragen der Umsetzung sowie die Struktur des Lehrplans eine wichtige Rolle. Eine Beschränkung auf die von dem/der Studienreferendar/in unterrichteten Jahrgangsstufen ist ebenso wenig statthaft wie eine Vereinbarung von Spezialgebieten.

Prüfungsgegenstand für Studienreferendare mit dem Prüfungsfach Sozialkunde

  • Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 LPO II sind Prüfungsteilnehmer, die sich in der Zweiten Staatsprüfung einer mündlichen Prüfung in der Didaktik der Sozialkunde unterziehen, nicht in Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung zu prüfen.

  • Dies gilt auch dann, wenn ein/e Prüfungsteilnehmer/in gleichzeitig mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen (in der Fächerverbindung) eine Zweite Staatsprüfung im Erweiterungsfach Sozialkunde ablegt. Es gilt aber nicht, wenn ein/e Prüfungsteilnehmer/in zwar eine Erste Staatsprüfung im Unterrichtsfach Sozialkunde abgelegt hat, sich aber der Zweiten Staatsprüfung in diesem Unterrichtsfach nicht unterzieht.

  • Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung werden bei Wiederholern auch dann geprüft, wenn im Rahmen der Erstablegung der Zweiten Staatsprüfung eine mündliche Prüfung in der Didaktik der Sozialkunde (Erweiterungsfach) abgelegt wurde, diese Prüfung aber nicht wiederholt wird.

3.3.9 Mündliche Prüfung im Erweiterungsfach

Die mündliche Prüfung im Erweiterungsfach findet an der Seminarschule statt, an der auch die Ausbildung erfolgt. ASR 3.3.3 gilt entsprechend.

Der Prüfungstermin ist - sofern die Ausbildung im Erweiterungsfach nicht am grundständigen Studienseminar des Studienreferendars bzw. der Studienreferendarin erfolgt - zwischen den beiden Seminarschulen abzusprechen.

3.3.10 Mündliche Prüfung im Rahmen der Nachqualifikation

Hier findet eine Neuregelung statt.

3.3.11 Organisatorische Vorbereitung

Die beiden Prüfer/innen stimmen sich hinsichtlich der Prüfungszeit und der Themenbereiche ab. 

3.3.12 Ablauf

Die Hauptfragen sind ebenso wie die Antworten (in Stichpunkten) sowie die Art der Beantwortung in die Niederschrift aufzunehmen; das Anheften eines weiteren Blattes (z. B. mit vorgefertigten Fragen) ist nicht zulässig (siehe ASR 3.2.4).

Die übliche Form ist das Prüfungsgespräch. Die Fragen oder Aufgaben werden  mündlich gestellt. Auf das Auslosen von Prüfungsfragen sollte verzichtet werden.

Der/Die Prüfungsteilnehmer/in muss Gelegenheit haben, seine/ihre Gedanken zusammenhängend darzustellen. Das schließt notwendige Einwände oder Hinweise durch den/die Prüfer/in nicht aus. Zwischen- und Zusatzfragen dienen der Abrundung und Präzisierung.

In der mündlichen Prüfung über die Didaktik eines Fachs bestreitet die für das Fach zuständige Seminarlehrkraft den Hauptteil der Prüfung. Der/Die zweite Prüfer/in muss jedoch ebenfalls Fragen stellen.

3.4 Kolloquium

Rechtsvorschriften: §§ 8, 12, 15 und 19 LPO II

3.4.1 Termin und Ort

Der Zeitraum, in dem das Kolloquium abzuhalten ist, wird im jeweiligen Terminplan festgelegt. Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten.

Gemäß § 15 Abs. 2 LPO II sind den Prüfungsteilnehmern die Einzeltermine für das Kolloquium jeweils spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder - gegen Nachweis - mündlich bekannt zu geben.

3.4.2 Prüfungsgebiete

Das Kolloquium erstreckt sich auf die Gebiete der Pädagogik und der Psychologie. Ausgangspunkt des Kolloquiums ist ein Praxisbeispiel, das durch die Prüfer/innen vorgelegt wird. Dieses darf noch nicht im Rahmen von Fachsitzungen behandelt worden sein. Das Praxisbeispiel geht von einer konkreten Situation in einer Klasse, einer Jahrgangsstufe oder einer ganzen Schule aus. Die Fokussierung kann dabei Schüler, Lehrer und Eltern umfassen. Das Praxisbeispiel wird jeweils von den Seminarlehrkräften Pädagogik und Psychologie der Seminarschule gemeinsam erstellt.

3.4.3 Durchführung

Der/Die Prüfungsteilnehmer/in erhält ca. 30 Minuten vor dem Beginn des Kolloquiums das Praxisbeispiel und kann sich unter Aufsicht (ausgenommen davon sind die Seminarlehrkräfte für Pädagogik und Psychologie) damit auseinandersetzen. Die Verwendung von Hilfsmitteln ist nicht gestattet.

Das Kolloquium selbst gliedert sich in zwei Teile. Im ersten Teil entwirft und reflektiert der/die Prüfungsteilnehmer/in – auf Grund seiner/ihrer pädagogisch-psychologischen Analyse des Praxisbeispiels – relevante Ursachenzusammenhänge und Handlungsmöglichkeiten. Im zweiten Teil stellen die Prüfer in einem vertiefenden Gespräch Fragen zur Pädagogik und Psychologie, die von dem/der Prüfungsteilnehmer/in zu beantworten sind.

Das Kolloquium ist mit jedem/r Prüfungsteilnehmer/in einzeln zu führen. Die Prüfungsteilnehmer erhalten verschiedene Praxisbeispiele. Die Aufteilung der Zeit im zweiten Teil des Kolloquiums liegt im Ermessen der beiden Prüfer. Die Anteile von Pädagogik und Psychologie sollen in etwa gleich sein. Beide Prüfer müssen beim Kolloquium ständig anwesend sein.

3.4.4 Prüfer

Das Kolloquium wird von den beiden Seminarlehrkräften für Pädagogik und Psychologie der Seminarschule abgenommen. Im Verhinderungsfall können eine andere Seminarlehrkraft des Fachgebiets oder der/die entsprechende Zentrale Fachleiter/in als Prüfer/in fungieren.

3.4.5 Bewertung

Die Bewertung der gesamten Leistung des/der Prüfungsteilnehmers/in erfolgt durch die beiden Prüfer. Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Prüfer eine Einigung über die Benotung versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der/die Prüfungsteilnehmer/in im Kolloquium die Note nach § 8 LPO II i. V. m. § 9 LPO I a. F. (§ 12 LPO I n. F.), die sich aus den zwei Bewertungen ergibt.

Die Note des Kolloquiums wird dem/der Prüfungsteilnehmer/in im Anschluss an das Kolloquium bekannt gegeben.

3.4.6 Niederschrift

Über jedes Kolloquium ist von den Prüfern eine Niederschrift zu fertigen. In ihr werden der Zeitpunkt des Beginns und des Endes des Kolloquiums, die wesentlichen Inhalte der Ausführungen des Prüflings und des anschließenden vertiefenden Gesprächs, die im zweiten Teil des Kolloquiums gestellten Hauptfragen, die Bewertung der Leistung des Prüfungsteilnehmers durch jeden der beiden Prüfer und die endgültige Note festgehalten.

In der Niederschrift ist außerdem anzugeben, ob die Note durch Einigung der beiden Prüfer/innen zustande kam.

Die Niederschrift wird von den beiden Prüfern/innen unterschrieben und zu den Prüfungsakten genommen.

3.5 Schriftliche Hausarbeit

Rechtsvorschrift: § 18 LPO II 

3.5.1 Grundsätzliches

Die ergänzenden Bestimmungen des Merkblatts zur Hausarbeit sind zu beachten.

Die schriftliche Hausarbeit im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen ist eine wissenschaftliche Arbeit aus dem Gebiet eines der Unterrichtsfächer der grundständigen Fächerverbindung des/der Prüfungsteilnehmers/in oder aus dem Gebiet der Pädagogik oder der Psychologie; im Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt auch über die Praxis der schulpsychologischen Beratung.

Es sind außerdem Themen möglich, die nicht einem einzelnen o. g. Gebiet zugeordnet werden können. In einem solchen Fall kann das Thema auch von zwei Seminarlehrkräften gemeinsam erteilt werden (vgl. § 18 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 LPO II). Die Zustimmung des Seminarleiters ist hier erforderlich.

Bei Unterrichtsstunden, die von Studienreferendaren im Rahmen der schriftlichen Hausarbeit gestaltet werden, ist die Anwesenheit einer Seminarlehrkraft i.d.R. nicht angezeigt, da die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit einem Thema eigenständiges Handeln und Entscheiden erfordert. Ferner ist die schriftliche Hausarbeit als eigenständig erbrachte Leistung zu bewerten. In begründeten Einzelfällen, etwa bei Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Schüler oder bei nicht ausreichendem Ausbildungsstand des Studienreferendars, können jedoch Ausnahmen von dieser Regel gemacht werden, die mit dem örtlichen Prüfungsleiter abzustimmen und mit dem betroffenen Studienreferendar vorab zu besprechen sind. Dabei sind die Aspekte der Gleichbehandlung aller Studienreferendare wie auch die Eigenverantwortlichkeit des Studienreferendars für die zu erbringende Prüfungsleistung zu beachten.

3.5.2 Vergabe

3.5.2.1 Vergabeblatt

Für jede/n Studienreferendar/in ist ein Vergabeblatt auszufüllen und zu den Prüfungsunterlagen zu nehmen. Eine Kopie davon ist dem/der Zentralen Fachleiter/in, der/die das Thema bestätigt hat, zuzusenden. 

3.5.2.2 Merkblatt

Jedem/r Studienreferendar/in ist bei der Vergabe das Merkblatt zur Hausarbeit auszuhändigen. 

3.5.2.3 Themensteller/in

Themensteller/in (und Erstprüfer/in) gemäß § 18 Abs. 9 Satz 2 LPO II ist die zuständige Seminarlehrkraft. Die Hilfe der Seminarlehrkraft geht über die Beratung bei der Vorbereitung der schriftlichen Hausarbeit und bei der Beschaffung der notwendigen Hilfsmittel nicht hinaus (vgl. § 10 Abs. 3 ZALR). 

3.5.2.4 Termin der Vergabe

Der Zeitraum, in dem die schriftliche Hausarbeit anzufertigen ist, wird durch eine gesonderte Bekanntmachung festgelegt. Das Thema der schriftlichen Hausarbeit ist von dem/der Prüfungsteilnehmer/in frühestens im achten und spätestens im 13. Ausbildungsmonat einzuholen (§ 18 Abs. 4 LPO II). Es empfiehlt sich, die Themen an einem in diesem Zeitraum stattfindenden Seminartag festzulegen und zu vergeben.

Ferner ist darauf zu achten, dass bei der Themenvergabe im ersten Ausbildungsabschnitt sichergestellt ist, dass die unterrichtspraktische Erprobung/Umsetzung noch an der Seminarschule stattfinden kann. Ansonsten sollte das Thema erst im zweiten Ausbildungsabschnitt vergeben werden. Die Seminarschule stellt sicher, dass im Vergabezeitraum ein Thema vergeben wird.

3.5.2.5 Wahl des Themas

  • Die zuständigen Seminarlehrkräfte stellen rechtzeitig Themen für die schriftliche Hausarbeit zur Wahl. Dabei haben sie darauf zu achten, dass die vorgeschlagenen Themen den in § 18 Abs. 1 und 2 LPO II genannten Bedingungen entsprechen.

  • Diese Verpflichtung gilt auch für den Fall, dass ein/e Studienreferendar/in gemäß § 18 Abs. 3 LPO II das Thema der Arbeit selbst wählt. Erscheint ein gewählter Gegenstand dem/der Seminarlehrer/in als Thema für eine schriftliche Hausarbeit ungeeignet, so hat er den/die Studienreferendar/in entsprechend zu beraten. Die Themenstellung bedarf in jedem Fall der Genehmigung der Seminarleitung.

  • Gleiche oder sich überschneidende Themen für die schriftliche Hausarbeit sollen besonders bei Studienreferendaren des gleichen Seminarjahrgangs nicht gestellt werden. Das Thema darf nicht aus dem Erweiterungsfach gewählt werden.

  • Vor der Vergabe des Themas holt der/die das Thema stellende Seminarlehrer/in schriftlich oder fernmündlich die Zustimmung des/der für dieses Fach bzw. diesen Fachbereich zuständigen Zentralen Fachleiters/in ein, der/die dabei auf bereits vergebene Themen hinweist (auf ASR 1.3.2.10 wird ausdrücklich verwiesen).

 

 

 

3.5.3 Inhalt

3.5.3.1 Themenbereiche

Das Thema für die schriftliche Hausarbeit kann aus verschiedenen Themenbereichen gestellt werden.

a) Didaktik
Es ist der Bezug zum Lehrplan der bayerischen Realschule zu beachten. Folgende Teilbereiche kommen vor allem in Frage:

  • Erarbeitung, Erprobung und Auswertung von Unterrichtseinheiten; dabei werden einzelne Unterrichtsstunden einer Sequenz mit Blick auf die Zielsetzung mit hohem Detaillierungsgrad ausgearbeitet; weniger für die zentralen Fragestellungen relevante Unterrichtsstunden können knapper dargestellt werden. Es können auch innerhalb einer Unterrichtssequenz Schwerpunkte, z. B. in methodischer Hinsicht, gesetzt werden. Solche Möglichkeiten bespricht die Seminarlehrkraft gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 ZALR mit den Prüfungsteilnehmern. Der Zeitplanung kommt bei der Erarbeitung von Unterrichtseinheiten große Bedeutung zu; sie ist ein wesentliches Kriterium der Bewertung.

  • Prüfung und Beurteilung von Medien oder anderen Unterrichtsmaterialien im Hinblick auf ihre Verwendbarkeit im Fachunterricht; eigenständige Entwicklung von Medien oder Experimenten und ihre Erprobung; die Themenformulierung ist dabei ausdrücklich darauf zu beziehen, was die betreffenden Medien, Unterrichtsmaterialien oder Experimente für das Verständnis eines bestimmten Sachverhalts oder für das Erreichen bestimmter Lernziele zu leisten vermögen.

  • Vergleich unterschiedlicher didaktisch-methodischer Herangehensweisen zur Thematisierung bestimmter Lerninhalte, z. B. in Parallelklassen oder in verschiedenen Jahrgangsstufen; der Methodenvergleich ist dabei auf einen genau bestimmten Sachverhalt einzuengen.

  • Erschließen von Möglichkeiten für fächerverbindenden Unterricht; entsprechende Themen sind in der Regel auf eine Jahrgangsstufe und zwei Unterrichtsfächer zu beschränken.

b) Pädagogik und Psychologie (gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZALR)

  • Behandlung von fächerübergreifenden Bildungs- und Erziehungszielen im Unterricht eines Faches.

  • Untersuchung und Auswertung einer pädagogischen oder psychologischen Fragestellung im Rahmen eines Fachs.

  • Behandlung überschaubarer Fragestellungen aus der Pädagogik oder Psychologie in Anlehnung an die eigene Unterrichtspraxis; Untersuchungen zu Fragen der Eltern- und/oder Schülerberatung.

  • Untersuchungen über Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen Schule und außerschulischen Einrichtungen.

  • Erfahrungen aus der Durchführung von außerschulischen Unternehmungen (z. B. Schullandheimaufenthalt, Studienfahrt o. a.).

Unter fachspezifischem Bezug können Themen dieser beispielhaft aufgeführten Bereiche auch im Rahmen der Didaktik eines der Fächer behandelt werden. 
Aus den in § 15 Abs. 2 Nr. 3 und 4 ZALR genannten Bereichen ist eine Themastellung nicht zulässig.

3.5.3.2 Thema über mehrere Gebiete

Die Anweisungen sind entsprechend anzuwenden, wenn sich das Thema der Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 LPO II nicht auf ein einzelnes Gebiet erstreckt.

Bei einer fächerverbindenden Themenstellung muss an der Themenformulierung erkennbar sein, welchem „Leitfach" die Schriftliche Hausarbeit zugeordnet ist. Die Zweitkorrektur übernimmt ein/e vom Staatsministerium für dieses/n Unterrichtsfach/Fachbereich bestellte/r Prüfer/in.

Bei einer Themenstellung aus zwei Unterrichtsfächern oder einem Unterrichtsfach und einem Fachbereich der allgemeinen Ausbildung sind beide im Thema zu benennen. Die Erstkorrektur wird von den beiden Thema stellenden Seminarlehrerkräften gemeinsam durchgeführt. Die örtliche Prüfungsleitung kann bestimmen, dass auch die Zweitkorrektur von zwei Prüfern gemeinsam durchgeführt wird (vgl. § 18 Abs. 7 Satz 8 LPO II). 

3.5.3.3 Formulierung des Themas

Folgende Zuordnungsmerkmale müssen aus den Themen (ggf. unter Einschluss des Untertitels) zweifelsfrei hervorgehen:

  • bei Arbeiten aus dem Gebiet der Unterrichtsfächer das Fach und der Bezug zum Lehrplan mit Angabe der Jahrgangsstufe,

  • bei Arbeiten aus den Gebieten der allgemeinen Ausbildung das Gebiet („Pädagogik" oder „Psychologie") und die Eingrenzung des Themas (etwa auf eine Al­tersstufe).

3.5.3.4 Inhaltliche Anforderungen an das Thema

  • Das Thema muss innerhalb des Wissens- und Erfahrungsbereichs des/der Prüfungsteilnehmers/in liegen. Es soll Fragen des Unterrichts und der Erziehung behandeln, wobei der/die Verfasser/in seine/ihre eigene, aus praktischer Tätigkeit gewonnene Einsicht klarlegen und begründen soll (vgl. § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LPO II).

  • Das Thema erfordert eine Auseinandersetzung mit der Fachliteratur und den eigenen Erfahrungen aus Unterricht und Erziehung; nach Möglichkeit sollen die Ergebnisse auf praktischer Erprobung beruhen. Der/Die Verfasser/in soll die im Studium erworbene Fähigkeit, wissenschaftlich zu arbeiten, unter Beweis stellen.

  • Der Unterrichtsbezug muss aus dem Thema hervorgehen. Bei Themenstellungen über Inhalte der allgemeinen Ausbildung (gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZALR) soll die Zuordnung zu Pädagogik oder Psychologie deutlich werden.

  • Insbesondere bei Themen aus den beiden Fachgebieten der Allgemeinen Ausbildung kann über die Themenangabe hinaus ein zusätzlicher Hinweis auf die zu wählende Methode notwendig sein. Ein solcher Hinweis muss insbesondere dann angefügt werden, wenn aufgrund der Themenformulierung vermutet werden kann, dass von dem/der Studienreferendar/in eine Erhebung an der Schule durchzuführen ist. Ggf. ist das KMS zu nennen, mit dem die Genehmigung zu dieser Erhebung ausgesprochen wurde, bzw. ist das Vorliegen der unter ASR 3.5.3.4 (DAS IST 3.5.3.4!!!) genannten Bedingungen zu erläutern.

  • Es ist bereits bei der Themenformulierung darauf zu achten, dass dessen Bearbeitung unter Berücksichtigung der Belange des Datenschutzes möglich ist.
     
  • Das Thema ist so einzuschränken, dass eine vollständige Behandlung im Umfang von ca. 25 Seiten möglich ist und über einen zeitlichen Rahmen von fünf Monaten nicht hinausgeht.

  • Themen, die Rückschlüsse auf persönliche Angelegenheiten einzelner Schüler oder Lehrer zulassen, sind nicht gestattet.

3.5.3.5 Erhebungen / Umfragen

  • Die Richtlinien des Datenschutzes sind zu beachten.

  • Wenn im Rahmen einer schriftlichen Hausarbeit eine Erhebung im Sinn der Schulordnung unumgänglich sein sollte, ist die Genehmigung des Staatsministeriums rechtzeitig einzuholen. Dem Antrag ist eine auf der Grundlage der Durchsicht des Erhebungs- bzw. Fragebogens beruhende Stellungnahme der Seminarschule beizufügen. Die Erhebung darf erst nach Vorliegen der Genehmigung durch das Staatsministerium an der Seminar- oder Einsatzschule durchgeführt werden.

  • Keine Erhebung im Sinn der Schulordnung liegt vor, wenn über den Bereich der Klassen, in denen der/die Studienreferendar/in im Unterricht eingesetzt ist, nicht hinausgegangen wird und wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Unterricht - einschließlich dessen Vor- und Nachbereitung - besteht. In diesem Fall bestätigt die Seminarschule nach Vorlage des Erhebungs- bzw. Fragebogens in seiner endgültigen Form der Einsatzschule, dass die letztgenannte Bedingung erfüllt ist. Die Leitung der Einsatzschule überzeugt sich, dass der Bereich der Klassen, in denen der/die Studienreferendar/in eingesetzt ist, nicht verlassen wird.

  • Erhebungen im Bereich von Schulen, an denen der/die Studienreferendar/in während des Vorbereitungsdienstes nicht eingesetzt war, können grundsätzlich nicht genehmigt werden.

  • Die Einbeziehung von Fragebogen oder Teilen davon, die im Rahmen der Genehmigung nicht zugelassen wurden, stellt in der Regel eine Benutzung unzulässiger Hilfsmittel dar mit der Folge, dass die Arbeit mit Note 6 („ungenügend") bewer­tet wird.

3.5.4 Abgabe

3.5.4.1 Bearbeitungszeit

Für die Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit steht den Studienreferendaren ein Zeitraum von fünf Monaten zur Verfügung (§ 18 Abs. 5 LPO II).

Die Fünfmonatsfrist beginnt mit dem Tag der Vergabe des Themas durch die Seminarleitung (Datum auf dem Vergabeblatt). 

3.5.4.2 Abgabetermin

Der späteste Termin für die Abgabe der schriftlichen Hausarbeit ist der Tag genau fünf Monate nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Themas (§ 18 Abs. 4 und 5 LPO II).
Beispiel: Themenstellung am 10. Oktober; Abgabe spätestens am 09. März

Wenn der Abgabetermin in die Ferien fällt, ist sicherzustellen, dass die Arbeit an der Seminarschule entgegengenommen werden kann. Bei Versand mit der Post (per Einschreiben!) gilt für die Einhaltung des Termins die Angabe des Datums auf dem Poststempel.

Die gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 LPO II erforderliche Bestätigung ist durch das vollständig ausgefüllte Formblatt zur Themenvergabe gegeben.

Eine vorzeitige Abgabe durch den/die Studienreferendar/in ist möglich, kann aber keinesfalls verlangt werden.

Über Anträge auf Verlängerung der Abgabefrist gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 LPO II entscheidet die Seminarleitung in schriftlicher Form. Das Staatsministerium wird über die getroffene Entscheidung per Abdruck in Kenntnis gesetzt. Auf § 18 Abs. 5 Satz 3 LPO II und auf ASR 3.5.5 wird verwiesen.

3.5.5 Ausnahmen von Terminvorschriften

Ist ein/e Prüfungsteilnehmer/in während des Zeitraums, in dem das Thema für die schriftliche Hausarbeit einzuholen ist (§ 18 Abs. 4 LPO II), dienstunfähig erkrankt oder befindet sich eine Studienreferendarin während dieser Zeit in Mutterschutz oder Elternzeit, so wird das Thema erst nach Wiederaufnahme des Dienstes vergeben.

Ist das Thema bereits vergeben worden und es fallen Krankheitszeiten oder Schutzfristen ganz oder teilweise in die fünfmonatige Arbeitszeit, so wird die Arbeitszeit um diese Ausfallzeiten - jedoch nicht um die Zeit einer etwaigen Elternzeit - verlängert.

Wünscht eine Studienreferendarin ausdrücklich, das Thema während der Schutzfrist zu erhalten, so ist eine schriftliche Erklärung von ihr zu verlangen, dass sie die Bearbeitung während der Schutzfrist nicht als Grund für eine Anfechtung des Ergebnisses oder für eine Verlängerung der Abgabefrist anführen wird. Die Prüfungsteilnehmerin wird dann bezüglich der schriftlichen Hausarbeit so behandelt, als hätte sie keine Schutzfrist. Dies gilt sinngemäß auch für die letzten drei Monate vor Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes nach einer Elternzeit.

Die Verlängerung gemäß § 18 Abs. 5 Sätze 2 und 3 LPO II bleibt unberührt. 

3.5.6 Korrektur und Bewertung

Erstprüfer/in ist die Seminarlehrkraft, die das Thema stellt. Sie schließt ihre Erstkorrektur spätestens vier Wochen nach Ende des Zeitraums für die Vergabe und Bearbeitung von schriftlichen Hausarbeiten ab.

Der/Die Zweitprüfer/in für die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit wird grundsätzlich von der örtlichen Prüfungsleitung bestimmt. In der Regel folgt diese dem Vorschlag der jeweiligen Zentralen Fachleitung. Die jeweilige Zentrale Fachleitung übernimmt selbst für jeden Prüfungstermin Zweitkorrekturen, um gleiche Bewertungsmaßstäbe sicherzustellen.

Als Zweitprüfer/in kommt nur eine Lehrkraft in Frage, die für das betreffende Fach (Fachgebiet) vom Staatsministerium als Prüfer/in bestellt worden ist. Bei der Bestellung des/der Zweitprüfers/in sollte immer wieder abgewechselt werden, um in der Notengebung ein einheitliches Niveau sicherzustellen. Die Zweitkorrektur ist spätestens acht Wochen nach Ende des Zeitraums für die Vergabe und Bearbeitung von schriftlichen Hausarbeiten abzuschließen, um eine fristgerechte Übermittlung der Prüfungsnoten an das Prüfungsamt zu gewährleisten.

Das korrigierte Exemplar, das Teil der Prüfungsakten ist, muss an fehlerhaften Stellen Korrekturzeichen enthalten.

Der/Die Zweitprüfer/in nimmt die Korrektur in einer anderen Farbe vor als der/die Erstprüfer/in.

Die Legaldefinitionen des § 8 LPO II i. V. m. § 9 LPO I a. F. (§ 12 LPO I n. F.) sind auf alle Prüfungsteile anzuwenden; die Erläuterungen für die Notenbildung bei der Beurteilung der Studienreferendare (vgl. ASR 3.6.3) können auch für die schriftliche Hausarbeit als Orientierungshilfe herangezogen werden.

Die schriftliche Hausarbeit ist durch Erst- und Zweitprüfer/in zu bewerten; d. h. beide Prüfer/innen haben eine Note festzusetzen und diese in einer Bemerkung zu begründen. Die Bewertung (Note und Bemerkung) ist auf einem gesonderten Blatt (nach beiliegendem Muster) vorzunehmen, das auch den Namen des Prüflings, die Seminarschule, Fach und Thema der Arbeit sowie Namen und Dienstbezeichnungen der beiden Prüfer/innen enthalten muss. Die Bewertungen der Prüfer/innen sind von diesen zu unterschreiben. Bei abweichender Beurteilung vgl. § 18 Abs. 7 Satz 9 LPO II.

3.5.7 Verbleib nach der Korrektur

Schriftliche Hausarbeiten sind Belege für die in den Studienseminaren geleistete Arbeit und stellen oft beachtenswerte Beiträge zum aktuellen Stand von Didaktik, Methodik und Pädagogik an der Realschule dar.

Das korrigierte Originalexemplar ist Bestandteil der Prüfungsunterlagen. Es wird drei Jahre über den Abschluss der Zweiten Staatsprüfung hinaus an der Seminarschule aufbewahrt und anschließend vernichtet oder auf Antrag an den/die Verfasser/in zurückgegeben. Einsichtnahme ist nur den Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses möglich. Es wird empfohlen, bei der Festsetzung der Themen die Prüflinge zu bitten, ein zusätzliches Exemplar der schriftlichen Hausarbeit für die Seminarschule anzufertigen.

Eine Ausleihe schriftlicher Hausarbeiten durch die Seminarschule an Außenstehende erfolgt nicht, damit ein Missbrauch der Urheberrechte des Verfassers oder der Verfasserin nach Möglichkeit verhindert wird und die Schulen nicht durch den Leihverkehr belastet werden. Die Schule wird jedoch Interessenten im Rahmen ihrer Möglichkeiten an die Verfasser/innen verweisen.

3.5.8 Regelung beim Wechsel der Seminarschule

Wechselt ein/e Studienreferendar/in während seines/ihres Vorbereitungsdienstes das Studienseminar (z. B. wegen der Anrechnung von Zeiten einer beruflichen Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst) und war ihm/ihr zum Zeitpunkt des Seminarwechsels das Thema der schriftlichen Hausarbeit bereits gestellt, diese jedoch noch nicht abgegeben, so wird die Seminarlehrkraft des Studienseminars, an das der/die Studienreferendar/in gewechselt ist, die Erstbeurteilung und –bewertung der Arbeit vornehmen. Die Zweitbeurteilung übernimmt zweckmäßigerweise die Thema stellende Seminarlehrkraft des zuerst besuchten Studienseminars.

Sollte der Seminarwechsel unmittelbar nach der Vergabe des Themas für die schriftliche Hausarbeit erfolgen, sodass eine Betreuung der Arbeit durch die das Thema stellende Seminarlehrkraft nicht mehr möglich ist, kann nach Übernahme der Themastellung durch die Fachseminarlehrkraft des neuen Studienseminars die Erst- und Zweitbeurteilung durch die Prüfer/innen des neuen Studienseminars erfolgen.

Entsprechend kann nach Übereinkunft der beiden Studienseminare in all den Fällen verfahren werden, wo es mit Rücksicht auf die Situation des/der betreffenden Studienreferendars/in zweckmäßig erscheint, Betreuung und Beurteilung der schriftlichen Hausarbeit ganz dem Studienseminar zu übertragen, an dem der Vorbereitungsdienst abgeschlossen wird. 

3.5.9 Termine bei verkürztem Vorbereitungsdienst

Wird der Vorbereitungsdienst auf

  • 18 Monate verkürzt, so ist das Thema der schriftlichen Hausarbeit in jedem Fall im achten Monat des Vorbereitungsdienstes einzuholen.

  • 12 Monate verkürzt, so ist das Thema der schriftlichen Hausarbeit in jedem Fall im vierten Monat des Vorbereitungsdienstes einzuholen.


Die Bearbeitungszeit beträgt in beiden Fällen fünf Monate (gemäß § 18 Abs. 5 LPO II).

3.6 Gutachten

Rechtsvorschrift: § 22 LPO II

3.6.1 Inhalte des Gutachtens

Bei der Erstellung des Gutachtens ist von den Anforderungen auszugehen, die sich aus den in der Bayerischen Verfassung verankerten Bildungszielen und den im BayEUG festgelegten Aufgaben der Schulen für den Beruf des/der Lehrers/in ergeben.

Mit Recht erwartet man von der Lehrkraft, dass sie nicht nur Wissen vermittelt, sondern sich mit dem Einsatz der ganzen Person der charakterlichen Erziehung und Förderung der ihr anvertrauten Schüler annimmt. Die Erfüllung des gesetzlichen Erziehungsauftrags erfordert, dass der/die Lehrer/in sich den für die Schulen verbindlichen Werten und den auf sie bezogenen Haltungen auch persönlich verpflichtet fühlt. Nur so wird es ihm/ihr gelingen, den Schülern Orientierung für das Leben zu geben und ihnen soziale Tugenden zu vermitteln. Bildungsziele wie Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung sind Grundlagen unseres Zusammenlebens, zu denen die Schule hinführen muss. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten der Schüler ist dabei unerlässlich.

Ein Berufsethos, das ausgerichtet ist auf die Werteordnung der Verfassung, ist eine unverzichtbare Voraussetzung für die Eignung zum Lehrerberuf und für erzieherischen Erfolg. Es gehört daher zu den zentralen Inhalten der Seminarausbildung, die Studienreferendare und Studienreferendarinnen mit ihrer erzieherischen Aufgabe vertraut zu machen und ihre Bereitschaft zu erzieherischem Wirken zu wecken. Die Förderung einer positiven Berufseinstellung ist ein wesentliches Ziel der Beobachtung und Betreuung während der Ausbildung an der Seminarschule wie auch an der Einsatzschule. Dabei tragen nicht nur die Seminarlehrkräfte Verantwortung, sondern alle an der Ausbildung beteiligten Lehrerinnen und Lehrer.

Aus den obigen Ausführungen folgt, dass sich das Gutachten über die Studienreferendare nicht auf die fachlichen Fragen des Unterrichts beschränken kann. Vielmehr muss es auch erkennen lassen, ob sich der/die Studienreferendar/in im Vorbereitungsdienst als Erzieher/in bewährt hat und die Anforderungen seines/ihres Berufs charakterlich erfüllt; es muss Feststellungen darüber enthalten, ob ein/e Studienreferendar/in willens und in der Lage ist,

  • den gesetzlichen Erziehungsauftrag zu erfüllen,

  • sich mit voller Hingabe dem Lehrer- und Erzieherberuf zu widmen,

  • an der Verantwortung für die ganze Schule mitzutragen,

  • mit allen Beteiligten, insbesondere auch den Erziehungsberechtigten, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und

  • durch das Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert.


Diese allgemeinen Gesichtspunkte erstrecken sich auf alle drei Merkmale, die gemäß §§ 22, 22a und 22b LPOII im Gutachten bewertet werden.

Die folgende Zusammenstellung von Kriterien für das Gutachten über die Studienreferendare und Studienreferendarinnen ist bewusst ausführlich gehalten.

Sie soll einerseits dem/der Beurteilenden für ein möglichst umfassendes Gutachten über den/die Studienreferendar/in hinreichend differenzierte Gesichtspunkte an die Hand geben, andererseits aber auch den/die Stu­dienreferendar/in ausreichend über die Grundlagen des Gutachtens informieren.

Bei angemessener Beachtung ermöglichen die aufgeführten Gesichtspunkte im Zusammenhang mit den oben genannten allgemeinen Anforderungen ein dem tatsächlichen Ausbildungsstand entsprechendes Gutachten, die auf Grund konkreter Beobachtungen zu einer objektiven, gerechten und auch überprüfbaren Leistungsfeststellung führt.

Selbstverständlich kann und wird nicht jedes Gutachten auf alle Aspekte eingehen, sondern nur jeweils auf die, zu denen wesentliche und kennzeichnende Beobachtungen vorliegen. Die Einzelbeobachtungen müssen kritisch gewertet und nach ihrer Bedeutung eingeordnet werden. Zu bedenken ist ferner, dass die einzelnen Aspekte nicht gleich gewichtig sind und nicht immer streng voneinander getrennt werden können.

Nach §§ 22, 22a und 22b LPOII ist eine Note jeweils für die Merkmale „Unterrichtskompetenz“, „Erzieherische Kompetenz“ sowie „Handlungs- und Sachkompetenz“ festzusetzen.

3.6.1.1 Unterrichtskompetenz

Die Unterrichtskompetenz des Referendars oder der Referendarin wird von Beginn der Ausbildung an von den Beurteilenden beobachtet. Die Anforderungen sind naturgemäß am Anfang der Ausbildung geringer und erhöhen sich in dem Maße, in dem diese voranschreitet. Grundlagen der Beobachtungen und der Bewertungen sind die Lehrversuche und der zusammenhängende bzw. eigenverantwortliche Unterricht, nicht aber die Prüfungslehrproben, die gemäß § 21 LPO II gesondert zu bewerten sind.

  • Didaktische und methodische Planung und Vorbereitung des Unterrichts
    > lehrplangemäße Planung des Unterrichts über einen längeren Zeitraum (im zusammenhängenden und eigenverantwortlichen Unterricht)
    > sorgfältige Vorbereitung der Einzelstunden
    > Fähigkeit, die wissenschaftlich-theoretischen Inhalte der jeweiligen Fächer in einer der Altersstufe und der Aufnahmefähigkeit der Schüler entsprechenden Weise in die Unterrichtspraxis umzusetzen
    > Berücksichtigung der besonderen Situation der Klasse
    > Fähigkeit, die Schüler zum Lernen zu motivieren
    > Setzen von Schwerpunkten
    > sach- und situationsgerechte Wahl der Unterrichtsverfahren
    > Ökonomie des Unterrichts (etwa: Zeiteinteilung, Verteilung der Übungen auf schulische und häusliche Arbeit)
    > Auswahl und Bereitstellung der Unterrichtsmittel
    > ggf. Planung und Vorbereitung der Unterrichtsexperimente
    > langfristige Sicherung der Unterrichtsergebnisse

  • Durchführung des Unterrichts
    > Grad des Erreichens der Unterrichtsziele
    > Zielstrebigkeit in der Durchführung des Unterrichts
    > Verwirklichung der Planung bei Flexibilität der Durchführung
    > Improvisationsgeschick
    > Übersichtlichkeit des Stundenverlaufs
    > Erklärungs-, Darstellungs- und Demonstrationstechnik
    > sachgerechter und zweckdienlicher Einsatz von Lernhilfen und Medien
    > Angemessenheit der verwendeten Sprache (etwa Treffsicherheit in der Wahl des Ausdrucks, Klarheit der Begriffe und der Gedankenentwicklung, Angemessenheit von Sprachtempo und Lautstärke, Artikulation, Intonation, Modulation und sprachliches Niveau)
    > Technik der Gesprächsführung (insbesondere Fragetechnik, Art des Eingehens auf Fragen und Beiträge der Schüler)
    > Fähigkeit, die Schüler zu aktivieren und möglichst alle zu beteiligen
    > Art der Berichtigung von Schülerfehlern
    > Führungsstil im Unterricht
    > Überblick über die Klasse
    > Sicherheit und Angemessenheit des Auftretens in der Klasse

  • Feststellung des Lernfortschritts, der Leistungserhebung und Leistungsbewertung
    > Feststellung des Lernfortschritts einzelner Schüler bzw. der Klasse
    > Art der Stellung und Überprüfung der Hausaufgaben
    > sachgemäße und fördernde Überprüfung der Arbeitshefte und -mappen der Schüler
    > Erstellung von Schulaufgaben, Kurzarbeiten und Stegreifaufgaben: Angemessenheit, Schwierigkeitsgrad, Umfang und Lehrplanbezug, Eindeutigkeit und Klarheit der Aufgabenstellung
    > Durchführung von Leistungserhebungen
    > Korrekturarbeit: Sicherheit und Zuverlässigkeit, äußere Form, Einhaltung von Terminen
    > Bewertung mündlicher und schriftlicher Schülerleistungen: Angemessenheit, Bildung der Gesamtnote, Transparenz der Notengebung
    > Konsequenzen aus der Leistungserhebung für den eigenen Unterricht

  • Reflexion der Planung und Durchführung sowie der Ergebnisse des eigenen Unterrichts

  • Gestaltung der Beratung
    Bei den Fächerverbindungen mit Psychologie umfasst das Merkmal „Unterrichtliche Kompetenz" außerdem die „Gestaltung der Beratung".

3.6.1.2 Erzieherische Kompetenz

Bei der Begutachtung der erzieherischen Kompetenz werden unterrichtliche und außerunterrichtliche Beobachtungen aus allen Teilen der Ausbildungszeit zu Grunde gelegt.

  • Umgang mit Schülern
    > Kontaktfähigkeit
    > Fähigkeit, die Klasse und den einzelnen Schüler anzusprechen (Voraussetzungen: Freundlichkeit, Humor, Ausgeglichenheit, Geduld, Toleranz, Einfühlungsvermögen, Angemessenheit der Ausdrucksweise)
    > Aufgeschlossenheit für den einzelnen Schüler
    > Bemühung und Fähigkeit, auf die persönlichen und fachlichen Probleme der einzelnen Schüler aus den verschiedenen Altersstufen einzugehen
    > Bemühung und Fähigkeit, das Vertrauen der Schüler zu wecken,  Aussprechen von Anerkennung und Kritik
    > Streben nach Gerechtigkeit und Unparteilichkeit
    > Geschick, eine Klasse zu führen und zu betreuen
    > Bereitschaft, sich auch über den Unterricht hinaus zu engagieren (etwa: Pausengestaltung, Schulveranstaltungen, Arbeitsgemeinschaften, Wanderungen und Fahrten)
    > Bereitschaft und Fähigkeit, soziales Verhalten (Kooperationsbereitschaft, Toleranz u. a.) innerhalb der Klasse zu wecken und zu fördern
    > Bereitschaft und Fähigkeit, die Bildung der Klassengemeinschaft zu fördern
    > Fähigkeit, den Schülern den Sinn von unterrichtlichen und erzieherischen Maßnahmen deutlich zu machen
    > angemessener Umgang mit leistungsschwächeren, erziehungsschwierigen oder kontaktarmen Schülern
    > Bemühung um die charakterliche Entwicklung der Schüler (Wertevermittlung, Kooperation in Erziehungsfragen mit Kolleginnen und Kollegen)
    > Konsequente Umsetzung der Erziehungsziele

  • Sicherung der notwendigen Ordnung
    > Fähigkeit, einen geordneten Unterricht zu sichern
    > Geschick bei der Behebung von Konfliktsituationen
    > sinnvoller Einsatz von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
    > Kontrolle der eigenen Reaktion
    > angemessenes Verhalten in schwierigen pädagogischen Situationen

  • Schülerbeobachtung und Beratung von Schülern und Eltern
    > Fähigkeit, wesentliche Grundzüge der Persönlichkeit eines Schülers bzw. der Struktur von Klassen zu erkennen
    > Fähigkeit, auf der Grundlage der gemachten Beobachtungen und der gegebenen Möglichkeiten Schüler und Eltern zu beraten

3.6.1.3 Handlungs- und Sachkompetenz

Zur Handlungs- und Sachkompetenz gehören sowohl fachspezifische als auch allgemeine, die dienstliche Verwendbarkeit beeinflussende Fähigkeiten und Verhaltensweisen:

> Beschäftigung mit Entwicklungen im fachwissenschaftlichen, didaktischen, methodischen und pädagogisch-psychologischen Bereich
> Einbringen eigener Begabung und Kreativität
> Anwendung schulorganisatorischen und schulrechtlichen Wissens
> Realistische Wahrnehmung eigener Stärken und Schwächen
> Erkennbare Bemühungen, auf Anregungen einzugehen und Defizite zu beheben
> Bereitschaft und Fähigkeit zu stetigem Lernen
> Erweiterung der Kenntnisse und Fertigkeiten in ausbildungsbezogenen Lehrgängen
> Mitarbeit bei Seminarsitzungen und anderen schulischen Veranstaltungen
> Erledigung dienstlicher Aufgaben mit Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Einsatzbereitschaft, Eigeninitiative, Verantwortungsbewusstsein und in selbstständiger Arbeitsweise
> Mitwirkung bei Prozessen der inneren Schulentwicklung
> Kommunikationsfähigkeit und Zusammenarbeit innerhalb des Seminars und der Schule sowie in außerschulischen Bereichen
> Konstruktiver, lösungsorientierter Umgang mit Konflikten und Problemen
> Situationsangemessenes und adressatenorientiertes Verhalten
> Werteförderndes Arbeiten
> Pünktlichkeit und zuverlässige Einhaltung von Terminen
> Sorgfalt im Umgang mit den anvertrauten Geräten, Büchern, Medien usw.
> Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen

3.6.2 Beobachtungen der Einsatzschule

3.6.2.1 Kriterien

Die Einsatzschulen werden gebeten, die unter ASR 3.6.1 aufgeführten Kriterien bei der Mitteilung der Beobachtungen, die gemäß § 22 Abs. 2 LPO II den Seminarschulen zuzuleiten sind, zu berücksichtigen. Ein Teil der aufgeführten Aspekte gewinnt gerade während des zweiten Ausbildungsabschnitts besondere Bedeutung. Die Mitteilung der Schulleitung der Einsatzschule soll erkennbar auf Einzelbeobachtungen zu den verschiedenen Kriterien beruhen; sie stellt kein Gutachten dar und enthält demgemäß auch keinen Notenvorschlag.

3.6.2.2 Erstellung des Berichtes

Die Beobachtungen der Einsatzschule werden nach Anhören der beiden Betreuungslehrkräfte abgefasst (§ 22 Abs. 2 LPO II), und zwar nach den - gemäß § 22 Abs. 1 LPO II - ausschließlich zu verwendenden Merkmalen  „Unterrichtskompetenz", „Erzieherische Kompetenz“ sowie „Handlungs- und Sachkompetenz“. Der/Die Leiter/in der Einsatzschule fasst dabei die Beobachtungen der Betreuungslehrkräfte  zusammen. Der Bericht muss es gestatten, ein umfassendes Bild von der Tätigkeit des Referendars oder der Referendarin an der Einsatzschule zu gewinnen. Es sind mindestens zu allen in dem Beobachtungsformblatt aufgeführten Teilaspekten Aussagen zu tätigen.

Eine Mitteilung des Wortlauts dieser Beobachtungen an den/die Studienreferendar/in erfolgt nicht. Unberührt bleibt die Verpflichtung der Leitung der Einsatzschule und der Betreuungslehrkräfte, den/die Referendar/in zu beraten (vgl. § 18 Abs. 4 ZALR); im Rahmen der Beratung ist auch auf gravierende Mängel rechtzeitig aufmerksam zu machen, die in der Tätigkeit an der Einsatzschule festgestellt werden.

Anzahl der Unterrichtsbesuche: siehe ASR 1.5.3.3

3.6.2.3 Termin der Übermittlung an die Seminarschule

Gemäß § 22 Abs. 2 LPO II teilt die Leitung der Einsatzschule nach Anhören der Betreuungslehrkräfte die Beobachtungen jeweils bis zum 20. April der Seminarschule mit.

3.6.2.4 Verwendung der Beobachtungen

Die Verwendung der Beobachtungen der Einsatzschule bei der Abfassung des Gutachtens an der Seminarschule (§ 22 LPO II) erfolgt in der Form einer erkennbaren inhaltlichen (d. h. nicht unbedingt wörtlichen) Einarbeitung, nicht eines bloßen Verweises. Dies schließt nicht aus, dass das Gutachten von den Beobachtungen der Einsatzschule abweicht und zu anderen Ergebnissen kommen kann. Das Gutachten muss sich dann aber erkennbar mit den Beobachtungen der Einsatzschule auseinandersetzen und darlegen, warum etwa positive Beobachtungen der Einsatzschule zu keinem besseren Gutachten führen können bzw. warum ein positiver Eindruck von negativen Eindrücken überlagert wird (und umgekehrt). Dabei sind die Beobachtungen der Einsatzschule zu einzelnen Teilbereichen und Aspekten mit den bereits an der Seminarschule getroffenen Feststellungen abzustimmen.

3.6.3 Notenbildung beim Gutachten nach § 22 LPO II

3.6.3.1 Notendefinitionen

Das Ergebnis der Beurteilung bezüglich der Merkmale „Unterrichtskompetenz“, „Erzieherische Kompetenz“ und „Handlungs- und Sachkompetenz“ wird jeweils in einer Note gemäß § 8 LPO II i. V. m. § 9 LPO I a. F. (§ 12 LPO I n. F.) ausgedrückt.

Dabei sind folgende Entsprechungen zu beachten:

  • Note 1
    sehr gut: eine besonders hervorragende Leistung"
    Die Leistung übertrifft in außerordentlicher Weise die durchschnittlichen Anforderungen, die an eine/n Studienreferendar/in zu stellen sind. In keinem Teilbereich liegt eine Leistung vor, die die durchschnittlichen Anforderungen nicht klar übertrifft.

  • Note 2
    gut: eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft"
    Die Leistung übertrifft in allen Teilbereichen die durchschnittlichen Anforderungen, die an eine/n Studienreferendar/in zu stellen sind. In keinem Teilbereich liegt eine Leistung vor, bei der Mängel ins Gewicht fallen.

  • Note 3
    „befriedigend: eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht"
    Die Leistung entspricht in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen, die an eine/n Studienreferendar/in zu stellen sind. Wenn in einem Teilbereich Mängel beobachtet worden sind, müssen diese durch eindeutige Vorzüge im selben Teilbereich oder in anderen Teilbereichen voll ausgeglichen werden.

  • Note 4
    „ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht"
    Die Leistung entspricht trotz ihrer Mängel noch den durchschnittlichen Anforderungen, die an eine/n Studienreferendar/in zu stellen sind. In einem Teilbereich oder in mehreren Teilbereichen sind Mängel zu vermerken; sie lassen als solche aber keinen Zweifel an der Befähigung des Studienreferendars oder der Studienreferendarin aufkommen, seinen/ihren Unterricht erfolgreich zu gestalten.

  • Note 5
    „mangelhaft: eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung"
    Die Mängel überwiegen in einzelnen Teilbereichen. Daneben sind durchaus auch positive Beobachtungen zu vermerken; sie können jedoch die Mängel nicht ausgleichen.

  • Note 6
    „ungenügend: eine völlig unbrauchbare Leistung"
    Die Leistung entspricht nicht den Anforderungen, die an eine/n Studienreferendar/in zu stellen sind.

3.6.3.2 Berücksichtigung des Ausbildungsstandes

Bei der Notenfestsetzung ist der Ausbildungsstand zum Zeitpunkt der Einzelbeobachtungen angemessen zu berücksichtigen. Der den Legaldefinitionen des § 8 Abs. 1 LPO II zugrundeliegende Gesichtspunkt der „durchschnittlichen Anforderungen", die an eine/n Studienreferendar/in zu stellen sind, darf nicht mit dem rechnerischen Leistungsdurchschnitt aller Studienreferendare verwechselt werden, also einer Größe, die nicht vor der Bewertung feststeht, sondern erst deren Ergebnis ist.

3.6.3.3 Einzelbeobachtungen / Wertigkeit der Notenstufen

Besondere Beachtung verdient, dass die oben beschriebenen Notenstufen in ihren Wortbedeutungen wesentlich von den Noten für Schüler gemäß Art. 52 Abs. 2 BayEUG abweichen. Bei der Bewertung des Prüfungsergebnisses muss die Qualität der tatsächlich erbrachten Leistung genau mit dem Wortlaut der entsprechenden Legaldefinition übereinstimmen. Die Note rechnerisch über Einzelnoten für die verschiedenen Teilbereiche und sodann durch Bildung des Durchschnitts zu gewinnen ist mit dem vorstehend beschriebenen Verfahren nicht vereinbar. Die Einzelbeobachtungen, die in das Gutachten eingehen, sollen in einer Form festgehalten werden, die bei der Festlegung des Gutachtens eine klare Grundlage bietet.

3.6.3.4 Erstellung des Gutachtens

Das Gutachten wird gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 LPO II auf Grund von Beiträgen der Seminarlehrkräfte, die in einer Dienstbesprechung der Seminarleitung mit den Seminarlehrkräften erörtert werden, durch die Seminarleitung erstellt und nur von dieser unterschrieben. Es wird empfohlen, dabei die unter ASR 3.6.1 aufgeführten Kriterien zu beachten. Von großer Bedeutung ist, dass der Text zu jeweils einem Merkmal insgesamt mit der Note und diese mit der jeweiligen Legaldefinition übereinstimmt. Eine Gewinnung der Noten im Gutachten auf dem Wege über die Bildung des Durchschnitts (z. B. der Leistungen in den einzelnen Fächern) ist keine Grundlage der Notenfestsetzung.

Der/Die Seminarleiter/in legt Text und Noten des Gutachtens in alleiniger Verantwortung fest. Er/Sie ist damit für die Wahrhaftigkeit, Gleichmäßigkeit, Gerechtigkeit und Objektivität des Gutachtens verantwortlich. Deshalb muss er/sie auch selbst den/die Studienreferendar/in während der Ausbildungszeit näher kennen gelernt und beobachtet haben. Zu den Unterrichtsbesuchen durch die Seminarlehrkräfte und den/die Seminarleiter/in wird auf ASR 2.3.1.3 verwiesen.

3.6.3.5 Zeitraum des Gutachtens

Es wird darauf hingewiesen, dass das Gutachten über die Studienreferendare gemäß § 22 LPO II grundsätzlich den gesamten Ausbildungszeitraum umfasst.

3.6.4 Erweiterungsfach

Beobachtungen hinsichtlich der Tätigkeit in einem Erweiterungsfach gemäß LPO II (§ 28 - 36) können bei der Erstellung des Gutachtens über die „Erzieherische Kompetenz“ sowie „Handlungs- und Sachkompetenz“ angemessen berücksichtigt werden.

3.6.5 Sonstige Vorschriften

3.6.5.1 Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung

Für Studienreferendare, die nach § 24 Abs. 1 LPO II die Zweite Staatsprüfung nicht bestehen, wird kein Gutachten durch die Seminarleitung erstellt.

3.6.5.2 Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung

Bei Studienreferendaren, welche die Zweite Staatsprüfung wegen Nichtbestehens wiederholen (§ 10 Abs. 1 LPO II), umfasst der Zeitraum des Gutachtens nur die Zeit der Wiederholung.

3.7 Prüfungen im Erweiterungsfach

Rechtsvorschrift: § 29 LPO II

3.7.1 Prüfungslehrprobe

Für die Prüfungslehrprobe gelten die Bestimmungen des § 29 LPO II.

Die Prüfungslehrprobe kann an der Seminarschule, an der die Seminarausbildung stattfindet, oder an der Einsatz- oder Seminarschule durchgeführt werden. Die Wahl trifft der/die Studienreferendar/in im Einvernehmen mit der Seminarlehrkraft des Erweiterungsfaches (siehe auch ASR 3.7). Der Prüfungszeitraum wird per gesonderter Bekanntmachung festgelegt.

Mitglied der Prüfungskommission sind die Seminarleitung der im Erweiterungsfach ausbildenden Seminarschule, die ausbildende Seminarlehrkraft des Erweiterungsfaches und eine Lehrkraft, die als Prüfer/in für die Abnahme von Lehrproben bestellt ist (z. B. Schulleitung der Einsatzschule oder Seminarlehrkraft mit Lehrbefähigung für das Erweiterungsfach).

3.7.2 Mündliche Prüfung

Sie erfolgt nach ASR 3.3.3 bzw. ASR 3.3.9.

Der Prüfungszeitraum der mündlichen Prüfung in der Didaktik des Erweiterungsfaches nach § 20 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 LPO II wird per gesonderter Bekanntmachung festgelegt. Der konkrete Prüfungstermin wird von der Seminarleitung des Studienseminars festgelegt, dem der/die Studienreferendar/in zur Ablegung der Zweiten Staatsprüfung zugewiesen wurde (ggf. in Absprache mit der Seminarleitung des Studienseminars, an dem der/die Studienreferendar/in der grundständigen Fächerverbindung ausgebildet wird).

3.7.3 Schulpsychologisches Fachgespräch

Wurde das Studium für ein Lehramt durch ein abgeschlossenes Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt erweitert, so tritt an die Stelle der Prüfungslehrprobe ein schulpsychologisches Fachgespräch. Die Bestimmungen gemäß ASR 3.2 gelten analog.

3.7.4 Qualifikation als Beratungslehrkraft

Das Ablegen der Zweiten Staatsprüfung ist nur in denjenigen Fächern möglich, welche Teil einer grundständigen Fächerverbindung sein können, lediglich mit einer Ausnahme von Ethik.

Eine grundständige Erweiterung zur Qualifikation als Beratungslehrkraft ist aktuell nicht möglich.

3.8 Wiederholung der Prüfung

3.8.1 Wiederholung zur Notenverbesserung

Rechtsgrundlage: § 11 LPO II

3.8.1.1 Antrag

Im Antrag auf Zulassung zur Wiederholung hat der/die Bewerber/in anzugeben, ob die schriftliche Hausarbeit angerechnet werden soll. Wünsche hinsichtlich der Seminarschule können geäußert werden.

3.8.1.2 Zeitraum

Die Zweite Staatsprüfung kann zur Notenverbesserung nur innerhalb von 12 Monaten im Anschluss an den Vorbereitungsdienst wiederholt werden.

3.8.1.3 Prüfungen

Es sind

  • die schriftliche Hausarbeit, sofern sie nicht angerechnet wird,

  • das Kolloquium,

  • die drei Prüfungslehrproben und

  • die mündlichen Prüfungen

zu wiederholen.

Die Noten des Gutachtens aus der ersten Prüfung werden unverändert übernommen.

3.8.1.4 Termine

  • Der Zeitrahmen für die Ablegung der drei Prüfungslehrproben wird vom Staatsministerium festgelegt.

  • Das Kolloquium und die mündlichen Prüfungen sind zusammen mit den Teilnehmern des betreffenden Prüfungsjahrganges abzulegen.

Die zu den betreffenden Prüfungsterminen erlassenen Bekanntmachungen sind zu beachten.

3.8.1.5 Prüfungslehrproben

Das Thema einer bereits früher gehaltenen Lehrprobe darf nicht erneut vergeben werden.

Für die Prüfungslehrproben gilt § 21 Abs. 7 LPO II sinngemäß.

3.8.1.6 Lehrversuche

Dem/Der Prüfungsteilnehmer/in soll von der Schule die Möglichkeit eingeräumt werden, etwa drei der jeweiligen Lehrprobe vorausgehenden Unterrichtsstunden im Prüfungsfach und ggf. auch einige weitere Stunden in der betreffenden Klasse in anderen Fächern zu besuchen. Der Prüfling kann in der betreffenden Klasse einen Lehrversuch halten. Auf ASR 3.1.1.5 und ASR 3.1.1.6 (Vorstundenregelung) wird verwiesen. Etwaige Lehrversuche können unmittelbar nach Beendigung mit dem/der Prüfungsteilnehmer/in kurz besprochen werden.

3.8.1.7 Fachsitzungen

Da sich die Teilnehmer an der Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung nicht mehr im Vorbereitungsdienst befinden, können sie an den Fachsitzungen des laufenden Seminars nicht teilnehmen. Gegen die Aushändigung von Abschriften (Ablichtungen) der Niederschriften über Fachsitzungen (auch früherer Seminare) zum Selbststudium bestehen aber keine Bedenken.

3.8.1.8 Niederschriften

Die Niederschriften über die mündlichen Prüfungen und des Kolloquiums sind nach Ablegung des letzten Prüfungsteiles unverzüglich dem Staatsministerium zu übersenden, das dem/der Teilnehmer/in das Ergebnis der Wiederholungsprüfung mitteilt.

3.8.1.9 Abbruch der Prüfung

Die Wiederholungsprüfung kann vom Prüfungsteilnehmer jederzeit durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Seminarleitung abgebrochen werden. Die Erklärung ist dem Staatsministerium vorzulegen.

3.8.1.10 Anspruch auf Vergütung und Ähnliches

Die Teilnehmer an der Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung stehen i. d. R. in keinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Freistaat Bayern und haben daher keinen Anspruch auf Vergütung, Beihilfe, Reisekostenvergütung o. ä..

3.8.2 Wiederholung wegen Nichtbestehens

3.8.2.1 Antrag auf Wiederholung

Eine Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung bei Nichtbestehen wird nach § 10 Abs. 1 LPO II nur mit der Auflage genehmigt, dass der/die Bewerber/in weitere 12 Monate im Anschluss an den Vorbereitungsdienst an einem Studienseminar teilnimmt.

Die Anträge auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung sind bis zum 10. Juli des zweiten Ausbildungsabschnitts über die bisherige Seminarleitung an das Prüfungsamt beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu richten.

Die Bewerber haben dabei zu erklären, ob die bei der Erstablegung gefertigte schriftliche Hausarbeit angerechnet werden soll oder nicht.

Die Anrechnung weiterer Teilergebnisse der Erstablegung ist nicht möglich.

3.8.2.2 Prüfungen

Für Wiederholer der Zweiten Staatsprüfung wegen Nichtbestehens entfällt der zweite Ausbildungsabschnitt. Der/Die Studienreferendar/in verbleibt somit ein Jahr an der Seminarschule.

Die erste Prüfungslehrprobe muss während des ersten Halbjahres,

die zweite Prüfungslehrprobe kann wahlweise am Ende des ersten Halbjahres oder am Beginn des zweiten Halbjahres abgelegt werden.

Die dritte Prüfungslehrprobe findet im zweiten Halbjahr statt.

Das Gutachten nach § 22 LPO II ist neu zu erstellen. Die im Rahmen der Erstablegung der Prüfung mitgeteilten Beobachtungen der Einsatzschule(n) dürfen dabei nicht erneut berücksichtigt werden.

3.8.2.3 Prüfungstermine

Die Bekanntmachungen, die für jeden Prüfungstermin im Bayerischen Staatsanzeiger und im KWMBl veröffentlicht werden, enthalten auch die für die Wiederholung geltenden Regelungen.

3.9 Prüfungsergebnisse

Rechtsvorschriften gemäß 23 bis 25 LPO II: 
Prüfungsergebnis, Nichtbestehen der Prüfung, Bildung der Gesamtprüfungsnote

3.9.1 Gesamtnote

3.9.1.1 Bildung der Gesamtnote

Zur Bildung der Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung wird auf § 23 LPO II hingewiesen.

Ist aus den Bewertungen von mehreren Prüfungsleistungen (z. B. Prüfungslehrpro­ben) eine Note zu bilden, so wird diese auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

Die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung wird durch eines der in § 8 LPO II i. V. m. § 9 LPO I a. F. (§ 12 LPO I n. F.) festgelegten Urteile zusammengefasst.

3.9.1.2 Bildung der Gesamtnote im Erweiterungsfach

Für die Zweite Staatsprüfung im Erweiterungsfach gelten die besonderen Bestimmungen der §§ 28 mit 36 LPO II (vgl. auch ASR 2.5).

3.9.2 Meldung von Prüfungsergebnissen

3.9.2.1 Prüfungsamt

Es sind keine Einzelmeldungen der erzielten Noten erforderlich, sondern lediglich eine gesammelte Meldung nach Abschluss aller Prüfungsleistungen auf einem vorgegebenen Notenerfassungsbogen (vgl. auch ASR 3.9.2.4).

3.9.2.2 Meldung des Ergebnisses der 1./2. Prüfungslehrprobe

Wegen der Planung für den Einsatz im zweiten Ausbildungsabschnitt ist Note 5 oder 6 in der ersten oder/und zweiten Prüfungslehrprobe schriftlich dem Referat IV.1 mitzuteilen. Ferner wird darum gebeten, auch künftig möglichst frühzeitig (also auch vor dem Ergebnis der zweiten Prüfungslehrprobe) auf Kandidaten hinzuweisen, denen ein eigenverantwortlicher Unterrichtseinsatz noch nicht zugemutet werden sollte. Es geht dabei u. a. darum, Einsatzschulen vor absehbarem Ausfall einer/eines Einsatzreferendarin/Einsatzreferendars zu schützen. Bei rechtzeitiger Meldung noch nicht geeigneter Studienreferendare/Studienreferendarinnen bis Mitte Mai kann dem vorgebeugt werden.  

3.9.2.3 Meldung bei Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung

Das Staatsministerium ist umgehend zu benachrichtigen, wenn das Nichtbestehen eines Studienreferendars oder einer Studienreferendarin feststeht.

3.9.2.4 Meldung der gesamten Prüfungsergebnisse

Zu dem in der Terminliste genannten Zeitpunkten sind die Prüfungsergebnisse und eine Notenkontrollliste dem Staatsministerium (Prüfungsamt/Referat IV.5) auf elektronischem Wege zuzuleiten.

3.9.3 Unterrichtung der Studienreferendare

Alle Mitteilungen erfolgen vorbehaltlich der Bestätigung durch das endgültige Prüfungszeugnis.

3.9.3.1 Noten der Prüfungslehrproben und des psychologischen Fachgesprächs

Dem/Der Studienreferendar/in werden die in den einzelnen Prüfungen erzielten Noten jeweils unmittelbar nach ihrer Festsetzung durch die Prüfungskommission vorbehaltlich der Bestätigung durch das endgültige Prüfungszeugnis bekannt gegeben.

Gegebenenfalls sollen dem/der Studienreferendar/in möglichst bald in mündlicher Form - gesondert für jeden Seminarteilnehmer - z. B. im Rahmen eines beratenden Gesprächs auf der Grundlage des festgesetzten Ergebnisses - durch den/die Seminarlehrer/in Möglichkeiten zur Verbesserung der Leistung aufgezeigt werden.

3.9.3.2 Note der schriftlichen Hausarbeit

Die Note für die schriftliche Hausarbeit kann mitgeteilt werden, wenn die Korrektur der Hausarbeit abgeschlossen ist und sich beide Prüfer auf eine Note geeinigt haben.

3.9.3.3 Noten der mündlichen Prüfung und des Kolloquiums

Die Einzelnoten der mündlichen Prüfung und des Kolloquiums werden dem/der Prüfungsteilnehmer/in im Anschluss an die jeweilige Prüfung bekannt gegeben.

3.9.3.4 Noten des Gutachtens / schulpsychologischen Fachgesprächs / der Hausarbeit

Die Noten des Gutachtens gemäß § 22 LPO II werden den Studienreferendaren frühestens zwei Wochen nach Meldung der Prüfungsergebnisse an das Prüfungsamt mitgeteilt.

3.9.3.5 Beglaubigte Ablichtung des Gutachtens

Die Seminarteilnehmer/innen können auf schriftlichen Antrag, der an die Seminarleitung zu richten ist, eine beglaubigte Ablichtung bzw. Abschrift ihres Gutachtens nach § 22 Abs. 1 LPO II erhalten, wenn alle Noten der Zweiten Staatsprüfung feststehen.

Kosten für die Erstellung werden nicht erhoben (vgl. Anlage zu ASR 3.9.8).

Es besteht damit Einverständnis, dass diese Ablichtungen oder Abschriften nicht erst mit dem Prüfungszeugnis, sondern bereits nach Ablegung des letzten Prüfungsteiles ausgehändigt werden, ggf. in Verbindung mit der Bestätigung nach ASR 3.9.7.

3.9.3.6 Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung

Mündliche Mitteilung

Sobald alle Einzelnoten vorliegen, werden den Studienreferendaren die bisher noch nicht mitgeteilten Einzelnoten und die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung durch die Seminarleitung mündlich mitgeteilt.

Die Seminarschulen erhalten dazu vom Staatsministerium (Prüfungsamt/Referat IV.5) rechtzeitig einen Notenausdruck, aus dem die Gesamtprüfungsnote hervorgeht.

3.9.3.7 Unterrichtung über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung

Sobald feststeht, dass die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden wurde, ist der/die Studienreferendar/in darüber zu informieren. Der/Die Studienreferendar/in soll umgehend schriftlich erklären, ob er/sie die Zweite Staatsprüfung wiederholen möchte (vgl. ASR 3.8.2.1).

3.9.3.8 Prüfungszeugnis / Platzziffer

Gleichzeitig mit dem Prüfungszeugnis erhalten die Studienreferendare eine Bescheinigung über die Platzziffer sowie ggf. das Prüfungszeugnis über die Erweiterungsprüfung und die Bescheinigung über das zusammenfassende Ergebnis.

3.9.4 Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen durch Studienreferendare

Rechtsvorschrift: § 2 Abs. 6 LPO II

3.9.4.1 Einzusehende Unterlagen

Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin wird Einsichtnahme in folgende Unterlagen gewährt:

  • das Gutachten nach § 22 Abs. 1 LPO II,

  • die Beobachtungen der Einsatzschule(n) nach § 22 Abs. 2 LPO II,

  • die korrigierte schriftliche Hausarbeit und die dazu abgegebenen Bemerkungen der beiden Prüfer,

  • die Niederschriften über die Prüfungslehrproben, das Kolloquium, die mündlichen Prüfungen und ggf. über das psychologische Fachgespräch und

  • ggf. die Niederschriften über die Ergänzungs- und Zusatzprüfungen.

3.9.4.2 Vorgehensweise

Die Einsichtnahme wird auf schriftlichen Antrag gewährt, der spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der Seminarleitung zugegangen sein muss. Im Antrag muss angegeben sein, in welche Prüfungsunterlagen die Einsichtnahme gewünscht wird.

3.9.4.3 Termin / Dauer

Die Einsichtnahme kann frühestens nach Absolvierung sämtlicher Prüfungsteile im Beisein der Seminarleitung oder einer von ihr beauftragten Lehrkraft an der Seminarschule bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes erfolgen. Den genauen Zeitpunkt bestimmt die Seminarleitung. Die Dauer der Einsichtnahme in sämtliche der in ASR 3.9.4.1 genannten Unterlagen soll 120 Minuten nicht überschreiten. Die Einsichtnahme wird nur einmal gewährt.

3.9.4.4 Abschriften / Fotografien / Kopien

  • Ein Fotografieren der Prüfungsunterlagen während der Einsichtnahme als auch das Anfertigen von Aufzeichnungen (Notizen) sind zulässig.
  • Eine vollständige oder teilweise Kopie von Prüfungsunterlagen wird auf Antrag durch die Seminarschule zur Verfügung gestellt, sofern dies keinen unverhältnismäßigen zeitlichen oder personellen Aufwand verursacht. Für die Erteilung einer zweiten und jeder weiteren Kopie werden Schreibauslagen nach Art. 10 Abs. 2 des Kostengesetzes erhoben.

3.9.4.5 bei Nichtbestehen

  • Auf schriftlichen Antrag (vgl. ASR 3.9.4.2) wird Einsichtnahme in alle Prüfungsunterlagen gewährt, die bis zu dem Zeitpunkt vorliegen, an dem feststeht, dass die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden wurde.

  • ASR 3.9.4.3 Sätze 2 ff. und ASR 3.9.4.4 gelten entsprechend.

  • Ein Gutachten wird nicht erstellt.

3.9.4.6 bei Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung

Für die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen am Ende des Wiederholungsjahres gelten ASR 3.9.4.1, ASR 3.9.4.2, ASR 3.9.4.3 und ASR 3.9.4.4 entsprechend.

3.9.5 Bewerbungen für den Staatsdienst

3.9.5.1 Verfahrenshinweise

Die Bewerbungen der Studienreferendare/innen um Übernahme in den Staatsdienst sind, unabhängig vom Zeitpunkt der Ablegung der letzten Prüfungsteile, mit dem Formblatt „Bewerbung um Verwendung im staatlichen Realschuldienst zum ... September 20.." (Zusendung erfolgt jeweils gesondert zusammen mit dem Formblatt für die Warteliste) bis spätestens zu dem in der Terminliste genannten Zeitpunkt gesammelt dem Staatsministerium (Referat IV.3) unmittelbar zuzuleiten.

Die Studienreferendare/innen, die sich um Übernahme in den staatlichen Realschuldienst bewerben, werden gebeten, das Formblatt unter genauer Beachtung des erläuternden Textes auszufüllen. Im Hinblick auf die Vollständigkeitskontrolle ist es erforderlich, dass auch Studienreferendare/innen, die sich nicht um eine Übernahme in den staatlichen Realschuldienst bewerben, das Formblatt abgeben. In diesem Fall ist nur die Vorderseite auszufüllen und das Formblatt zu unterschreiben. Es wird um deutliche und gut leserliche Schrift gebeten.

Um eine Kontrolle zu ermöglichen, wird die Seminarschule gebeten, auf einem gesonderten Blatt diejenigen Studienreferendare/innen aufzuführen, die keine Übernahme in den Staatsdienst anstreben. Außerdem wird um Überprüfung der ausgefüllten Formblätter auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gebeten. Bei der Angabe der Prüfungsfächer sind Abkürzungen für die einzelnen Fächer zu verwenden.

3.9.5.2 Gesundheitszeugnis

Die Vorlage eines Zeugnisses des Gesundheitsamts ist grundsätzlich nicht erforderlich. Eine nochmalige Untersuchung ist nur veranlasst,

  • wenn in dem vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erstellten Zeugnis die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für den Beruf eines Erziehers oder einer Erzieherin und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht festgestellt werden konnte oder

  • wenn sich seit der Erstuntersuchung hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beamten oder der Beamtin Bedenken ergeben haben (z. B. häufige oder schwere Erkrankungen, Unfall o. ä.) oder

  • wenn der Beamte oder die Beamtin aus dem Vorbereitungsdienst beurlaubt war.

Gegebenenfalls wird ein neues Zeugnis des Gesundheitsamts vom Staatsministerium angefordert. Diese Regelung setzt voraus, dass das Staatsministerium durch die Seminarleitung über aufgetretene längerfristige Erkrankungen eines Bewerbers oder einer Bewerberin informiert wird. Eine generelle Übersendung des Formblatts gemäß ASR 1.1.3 ist nicht erforderlich.

3.9.5.3 Personalausweis / Dienstzeitbescheinigung

Für die Übernahme als Studienrat/rätin (RS) ist eine amtlich beglaubigte Ablichtung der Lichtbildseite des Personalausweises oder des Reisepasses erforderlich.

Studienreferendare, die Wehrdienst bzw. Zivildienst geleistet haben, legen eine Dienstzeitbescheinigung bei.

Bewerber/innen mit dem Prüfungsfach Religionslehre haben rechtzeitig (spätestens sechs Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes) beim zuständigen (erz-)bischöflichen Ordinariat bzw. beim Landeskirchenamt der Evang.-Luth. Kirche in Bayern die Erteilung der Bevollmächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichts zu beantragen. Eine Ablichtung der Urkunde ist dem Staatsministerium vorzulegen.

3.9.5.4 Nichteintritt

Sobald feststeht, dass ein/e Bewerber/in nicht in den Staatsdienst eintritt, ist dies durch den/die Studienreferendar/in dem Staatsministerium und dem für die Seminarschule zuständigen Landesamt für Finanzen mitzuteilen. Es wird gebeten, die Studienreferendare/innen hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

Ferner wird gebeten, die Studienreferendare/innen darauf hinzuweisen, dass eine Stellensuche auf eigene Faust an staatlichen Realschulen zwecklos ist. Telefonische Anfragen und persönliche Vorsprachen beim Staatsministerium verzögern die Bearbeitung der Gesuche und sollten daher unterbleiben.

3.9.6 Vorläufige Bescheinigung

Rechtsvorschrift: § 27 Abs. 2 LPO II

3.9.6.1 Ende der Ausbildung

Das Beamtenverhältnis auf Widerruf und der Anspruch auf Anwärterbezüge enden mit der Ablegung der Prüfung (Art. 24 Abs. 2 LlbG und Art. 4 Abs. 2 BayBesG); die Bezüge werden jedoch nach Maßgabe des Art. 76 BayBesG weitergewährt. Die Prüfung gilt als abgelegt mit Aushändigung bzw. Zustellung der vorläufigen Bescheinigung gemäß § 27 Abs. 2 LPO II.

3.9.6.2 Ausstellung

Die vorläufigen Bescheinigungen werden für alle Studienreferendare/innen vom Staatsministerium maschinell erstellt. Gemäß KMS Nr. IV.5-BS6101-PRA.79 596 vom 25.08.2014 sind diese ohne Dienstsiegel und Unterschrift gültig.

3.9.6.3 Aushändigungszeitpunkt

Die vorläufigen Bescheinigungen sind an dem Tag, an dem der Vorbereitungsdienst endet (vgl. Terminpläne), durch die Seminarleitung auszuhändigen oder, wenn dies nicht möglich ist, zum selben Zeitpunkt gegen Nachweis zuzustellen.

Bei Zustellung durch die Post ist die Bescheinigung zwei Tage vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes abzusenden.

Es besteht Einverständnis damit, dass in Fällen, in denen die Seminarschule vom sicheren Dienstantritt eines/r ehemaligen Studienreferendars/in an einer staatlichen Realschule in Bayern ausgehen kann, eine Aushändigung der vorläufigen Bescheinigung durch die Leitung dieser Schule vorgesehen wird. Die Seminarschule vergewissert sich umgehend, ob die Aushändigung erfolgte.

Konnte eine vorläufige Bescheinigung wider Erwarten nicht ausgehändigt werden, so ist diese unverzüglich mit Einschreiben zu versenden.

Dem zuständigen Landesamt für Finanzen ist spätestens vier Wochen nach Dienstbeendigung der Studienreferendare/innen eine Liste zu übersenden, aus der der Aushändigungszeitpunkt der vorläufigen Bescheinigung hervorgeht.

3.9.6.4 Erweiterungsfach

Prüfungsteilnehmer/innen, die auch eine Zweite Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach abgelegt haben, erhalten hierüber eine gesonderte vorläufige Bescheinigung.

3.9.6.5 Nichtbestehen

Hat ein/e Studienreferendar/in die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden, so stellt ausschließlich das Staatsministerium eine entsprechende Bescheinigung aus.

3.9.6.6 Aufbewahrung

Die von dem/der Studienreferendar/in unterschriebene Empfangsbestätigung bzw. der Zustellungsnachweis durch die Post ist an der Seminarschule aufzubewahren.

3.9.6.7 Geltungsdauer

Die vorläufigen Bescheinigungen verlieren mit Aushändigung des endgültigen Prüfungszeugnisses, spätestens am 1. Dezember des gleichen Jahres ihre Gültigkeit.

3.9.6.8 Vorzeitige Ausstellung

Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die vor der allgemeinen Beendigung des Vorbereitungsdienstes (beispielsweise ab 1. August) bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder bei einer Ersatzschule angestellt werden oder die eine andere hauptberufliche Tätigkeit ausüben wollen, haben einen Antrag auf vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes über die Seminarleitung an das Staatsministerium (Prüfungsamt/Referat IV.5) zu richten, damit ihnen ggf. die vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung rechtzeitig, d.h. am Tag vor Beginn des neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, ausgehändigt bzw. zugestellt werden kann.

3.9.7 Bestätigung über das vorläufige Ergebnis

3.9.7.1 Ausstellungsgrund

Es bestehen keine Bedenken, wenn Studienreferendaren vor Aushändigung der vorläufigen Bescheinigung gemäß § 27 Abs. 2 LPO II durch die Seminarleitung eine Mitteilung über das voraussichtliche Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung ausgestellt wird. Diese Mitteilung wird von der Seminarleitung des Prüflings nach Erhalt des Notenausdrucks ausgefertigt. Stellt die Seminarleitung die Mitteilung früher aus, so trägt sie die Verantwortung für deren Richtigkeit.

3.9.7.2 Erweiterungsfach

Soweit Studienreferendare/innen auch an der Zweiten Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach teilnahmen, wird die Mitteilung auf Antrag durch folgenden Satz ergänzt:

„Er/Sie hat auch an der Ausbildung im Erweiterungsfach .... teilgenommen und wird die Zweite Staatsprüfung in diesem Fach voraussichtlich mit der Note .... abschließen."

3.9.8 Prüfungszeugnisversand

3.9.8.1 Adresse des Studienreferendars

Da die Studienreferendare/innen am Tag der Beendigung des Vorbereitungsdienstes nicht mit Sicherheit an der Seminarschule anwesend sind, haben diese der Seminarschule eine private Adresse für die Zusendung des Prüfungszeugnisses mitzuteilen, an die das Prüfungszeugnis versandt werden soll.

3.9.8.2 Versand

Der Versand der Prüfungszeugnisse wird mit Postzustellungsurkunde durch das Staatsministerium vorgenommen. Studienreferendare/innen, die im Anschluss an den Vorbereitungsdienst eine Anstellung an einer staatlichen Realschule erhalten, bekommen das Prüfungszeugnis dort ausgehändigt.

3.9.9 Dienstzeugnis

3.9.9.1 Zeitpunkt der Beantragung

Gemäß Art. 72 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) wird einem Beamten oder einer Beamtin vom letzten Dienstvorgesetzten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der bekleideten Ämter erteilt. Auf Verlangen werden Aussagen auch über die ausgeübten Tätigkeiten, die Führung und die Leistung aus der Beurteilung übernommen. Diese Vorschrift gilt auch für das Beamtenverhältnis auf Widerruf.

Studienreferendare/innen für das Lehramt an Realschulen können daher nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes und des Beamtenverhältnisses bei der Seminarleitung die Erteilung eines Dienstzeugnisses beantragen.

Das Dienstzeugnis wird von der zuständigen Seminarschule ausgestellt.

3.9.9.2 Einfaches/Qualifiziertes Dienstzeugnis

In dem Antrag ist anzugeben, ob ein einfaches oder ein qualifiziertes Dienstzeugnis beantragt wird. In letzterem Fall wird in dem Zeugnis auf das Gutachten Bezug genommen.

3.9.9.3 Bei Nichtbestehen: Einfaches Dienstzeugnis

ASR 3.9.9.1 gilt sinngemäß für Studienreferendare, die das Beamtenverhältnis wegen Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung beenden. Sie können ein einfaches Dienstzeugnis bei der Seminarleitung beantragen.