ASR - Anweisungen zum Studienseminar für das Lehramt an Realschulen

1. Verwaltung

1.1 Seminarschule

1.1.1 Schriftverkehr mit dem Staatsministerium und dem Landesamt für Finanzen

1.1.1.1 Betreffzeile

Im Schriftverkehr, der sich auf eine/n Studienreferendar/in bezieht, ist die genaue Bezeichnung des Seminars und die Fächerverbindung des Studienreferendars in alphabetischer Abfolge der Fächer anzugeben (z. B. „Prüfungstermin 2014; hier: Studienreferendar Müller, Hans - M/Ph", nicht: Ph/M)

1.1.1.2 Personenstandsänderung / Wohnsitzwechsel

Veränderungen in der Anschrift bzw. im Familienstand (und damit evtl. im Familiennamen) sind dem Staatsministerium und dem Landesamt für Finanzen unverzüglich anzuzeigen; bei Heirat oder Geburt eines Kindes sind Originalurkunden oder beglaubigte Kopien vorzulegen. Wenn im Falle einer Eheschließung die Namensführung aus der Heiratsurkunde nicht ersichtlich ist, muss darüber ein eigener Nachweis vorgelegt werden (z. B. eine beglaubigte Ablichtung aus dem Familienbuch).

1.1.1.3 Mitteilungen an das Bayer. Staatsministerium und das LfF

Dem Staatsministerium (und ggf. dem zuständigen Landesamt für Finanzen) ist unverzüglich und unaufgefordert u. a. mitzuteilen:

  • eine über vier Wochen hinausgehende Erkrankung (siehe auch ASR 1.1.3),

  • das Vorliegen einer Schwangerschaft mit ärztlicher Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin (siehe auch ASR 1.6.8.1),

  • der Tag der Niederkunft mit Geburtsurkunde des Kindes (siehe auch ASR 1.6.8.1),

  • die Bewilligung von Elternzeit (siehe auch ASR 1.6.8.2),

  • die Wiederaufnahme des Dienstes, z. B. nach längerer Erkrankung, Ablauf der Mutterschutzfrist oder der Elternzeit (siehe ASR 1.1.3 bzw. ASR 1.6.8),
     
  • die Ablegung einer Erweiterungsprüfung während des Vorbereitungsdienstes und

  • die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes/die Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte.

  • Die Seminarleitung legt die nach § 22 Abs. 2 ZALR vorgeschriebene Stellungnahme rechtzeitig und unaufgefordert dem Staatsministerium vor; in der Stellungnahme muss auch über die Anhörung des Studienreferendars/der Studienreferendarin berichtet werden.

Mitteilungen und Unterlagen, die sich auf die Studienreferendare eines Fachseminars oder des Studienseminars insgesamt beziehen und den gleichen Gegenstand betreffen, sind – abgesehen von begründeten Ausnahmen – jeweils für sämtliche Studienreferendare gemeinsam dem Staatsministerium zuzuleiten.

1.1.2 Eröffnung des Seminars

1.1.2.1 Bestellung des Studienseminars / Zuweisung

Das Studienseminar wird für den jeweiligen Prüfungstermin per KMS bestellt. Dieses KMS enthält auch Angaben über die errichteten Fachseminare. Die Zuweisung der Studienreferendare erfolgt jeweils mit gesondertem Schreiben. 

1.1.2.2 Zuweisungsschreiben

Den Zuweisungsschreiben der Studienreferendare beigefügt sind Formblätter in jeweils vierfacher Ausfertigung für die

  • Empfangsbestätigung,

  • Kenntnisnahme vom Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken,

  • Niederschrift über die Vereidigung und

  • Dienstantrittsanzeige.


Je ein Exemplar ist für die Seminarschule, das Staatsministerium, das zuständige Landesamt für Finanzen und den/die Studienreferendar/in bestimmt.

1.1.2.3 Dienstantritt

Die zugeteilten Studienreferendare sind angewiesen, sich zu dem in der Terminliste genannten Zeitpunkt bei der Seminarleitung zum Dienstantritt zu melden. Ist der/die Seminarleiter/in nicht zugleich Schulleiter/in der Seminarschule, so melden sich die Studienreferendare auch bei der dortigen Schulleitung.

1.1.2.4 Nichtantritt

Tritt ein/e Bewerber/in den Vorbereitungsdienst nicht an, so ist das Staatsministerium unverzüglich fernmündlich zu verständigen und die Urkunde mit den Beilagen alsbald an das Staatsministerium zurückzusenden.

Unbedingt beachten: Die Ernennungsurkunde darf nur beim tatsächlichen Dienstantritt ausgehändigt werden. 

Falls für eine/n mit dem Zuweisungsschreiben angekündigten Studienreferendar/in keine Ernennungsurkunde übersandt wurde, so hat der/die Betreffende zwischenzeitlich seine/ihre Meldung zum Vorbereitungsdienst zurückgezogen oder kann aus einem anderen Grund noch nicht ernannt werden (z. B. weil die Erste Staatsprüfung noch nicht vollständig abgelegt ist). Im letzteren Fall kann der/die Bewerber/in bis zu dem Zeitpunkt der Ernennung als Hospitant/in am Vorbereitungsdienst teilnehmen. Der/Die Bewerber/in unterliegt dabei allen dienstlichen Pflichten, erhält jedoch keine Vergütung, wenn die Verspätung der Ernennung von ihm/ihr zu vertreten ist. Ist die Verspätung nicht von ihm/ihr zu vertreten, so kann die Vergütung nachgezahlt werden. Um weitere Gründe für das Fehlen von Urkunden auszuschließen wird gebeten, das StMUK umgehend zu benachrichtigen. Sobald der Hinderungsgrund für die Ernennung wegfällt, erhält die Seminarschule die Urkunde mit der Bitte, die Vereidigung des Bewerbers/der Bewerberin vorzunehmen und die Ernennungsurkunde auszuhändigen.

1.1.2.5 Vereidigung

Für die Vereidigung gelten § 38 BeamtStG i. V. mit Art. 73 BayBG.

1.1.2.6 Anwärterbezüge

Die Anweisung der Anwärterbezüge erfolgt durch das für die Seminarschule zuständige Landesamt für Finanzen. Die Studienreferendare werden mit dem Zuweisungsschreiben aufgefordert, die für die Anweisung der Anwärterbezüge erforderlichen Personalunterlagen - einschließlich der Lohnsteuerkarte - unmittelbar beim zuständigen LfF einzureichen. Die Studienreferendare sind nicht verpflichtet, der Seminarschule darüber hinausgehende Angaben, z. B. über persönliche Verhältnisse von Familienangehörigen, zu machen.

Unbedingt beachten: Beim Wechsel der Studienreferendare an die Einsatzschule behält die bisherige Dienststelle des LfF ihre Zuständigkeit.

1.1.3 Gesundheitliche Beeinträchtigung während der Ausbildung

Stellen sich bei einem/r Studienreferendar/in Beeinträchtigungen des Sprech-, Hör- oder Sehvermögens heraus, die sich nachteilig für eine spätere Lehrtätigkeit auswirken können, so ist dies dem Staatsministerium unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus sind für jede/n Studienreferendar/in Aufzeichnungen über seine/ihre während des Vorbereitungsdienstes evtl. anfallenden Krankheitszeiten zu führen (vgl. ASR 1.5.1.3 und ASR 3.9.5.2). Sobald die Gesamtfehldauer (auch aus anderen Gründen) auf mehr als vier Wochen angewachsen ist, verständigt die Seminarleitung das Staatsministerium (siehe § 22 ZALR). Die Fehlzeiten sind hierbei tabellarisch darzustellen. Ferner ist eine Gesamtsumme der Fehltage anzugeben.

1.1.4 Zuweisung zur Einsatzschule

1.1.4.1 Vorgehensweise

Die für jede/n Studienreferendar/in des betreffenden Studienseminars vorgesehene Einsatzschule wird der Seminarschule sowie den zuständigen ZFL durch das Staatsministerium mit einer Sammelmitteilung bekannt gegeben. Nachträgliche Änderungen sind ausdrücklich vorbehalten.

1.1.4.2 Vergabe der Unterrichtsaufträge

a) Das Staatsministerium teilt die Studienreferendare vor Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts entsprechend des gemeldeten Bedarfs ein und verständigt hiervon die Seminarschulen und die zuständige Dienststelle des Landesamtes für Finanzen. Der Einsatz ist zunächst grundsätzlich für die gesamte Dauer des zweiten Ausbildungsabschnitts vorgesehen.

Benachrichtigungsverfahren bei der Zuweisung zu Einsatzschulen

Die Studienreferendare können ihre jeweilige Einsatzschule über das BRN (www.realschule.bayern.de) abrufen:

  • Im Menüpunkt „Seminar/Studium“ den Unterpunkt „Referendariat“ wählen, dann den Link „Zuweisung zur Einsatzschule“.

  • In die Eingabemaske die jeweilige PZK als Ziffernfolge ohne Leerzeichen und Punkte eingeben.

  • Nach Betätigung des „Abschicken“-Buttons erscheint der Einsatzort, sofern dieser bereits festgelegt ist (i. d. R. frühestens Mitte August). 

  • Die Seminarleitungen weisen die Studienreferendare in einer der ersten Seminarveranstaltungen auf diese Regelungen hin. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Studienreferendare stets ihren Account im BRN aktualisieren sollen, falls dies erforderlich ist (z. B. geänderte E-Mailadresse).

 

b) Die Seminarschule stellt die Unterrichtsaufträge für die jeweilige Einsatzschule und den/die Studienreferendar/in aus.

1.1.4.3 Dienstbefreiung

Studienreferendaren kann gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a UrlV in Verbindung mit Nr. 7.4 der FMBek vom 28. Dezember 1984 (in der jeweils geltenden Fassung) bei Wechsel des Wohnorts im Rahmen der Tätigkeit an der Einsatzschule Dienstbefreiung für einen Arbeitstag gewährt werden.

1.1.4.4 Note 5 oder 6 in der 1. oder 2. Prüfungslehrprobe

Wurde die erste oder zweite Prüfungslehrprobe mit Note 5 oder 6 bewertet, unterrichtet die Seminarleitung die Leitung der Einsatzschule über den jeweiligen Leistungsstand.

1.1.5 Abschlussarbeiten

1.1.5.1 Seminarbericht

Die Seminarleitung legt dem Staatsministerium den Seminarbericht über den Verlauf des Vorbereitungsdienstes eines Ausbildungsjahrgangs" mit allen Teilen bis zu dem in der Terminliste genannten Zeitpunkt vor (vgl. § 23 Abs. 1 ZALR).

An der Seminarschule verbleiben die Einzelprotokolle der Fachsitzungen.

Rechtsvorschrift: § 23 ZALR

1.1.5.2 Verbleib der Prüfungsunterlagen

Zurzeit gilt folgende Regelung (für jeden Studienreferendar):

Verbleib Prüfungsunterlagen
Prüfungsunterlagen KM IV.5 Seminar
Niederschriften aller Prüfungslehrproben (3)* --- Originale
Entwürfe der Prüfungslehrproben (3)* --- Originale
Niederschriften aller mündl. Prüfungen (3) --- Originale
Niederschrift zur Hausarbeit (1) --- Original
Hausarbeit (1) --- Original
Niederschrift zum Kolloquium (1) --- Original
Beobachtung der Einsatzschule (1) Original Kopie
Gutachten der Seminarschule (1) Original Kopie
Notenerfassungsbeleg (1) Original Kopie
Erweiterungsfach:
Niederschrift der Prüfungslehrprobe (1) --- Original
Entwürfe der Prüfungslehrprobe (1)* --- Original
Niederschrift der mündl. Prüfung (1) --- Original
Unterlagen Zusatzausbildung
Prüfungsunterlagen KM IV.5 Seminar Stud.Ref.
SCHULTHEATER und UNTERRICHTSSPIEL Kopie Kopie Original
INFORMATIONSTECHNOLOGIE
Bescheinigung Lehrerlaubnis Kopie Kopie Original
Bescheinigung Grund- und Aufbaukurs Kopie Kopie Original
Niederschrift Prüfungslehrprobe --- Original ---
Entwurf der Prüfungslehrprobe --- Original ---
SOZIALWESEN
Niederschrift zur Klausur --- Original ---
Klausur --- Original ---
Niederschrift Prüfungslehrprobe --- Original ---
Entwurf zur Prüfungslehrprobe --- Original ---
Bescheinigung der Lehrerlaubnis Kopie Kopie Original
Die Prüfungsarbeiten und Niederschriften der Prüfungslehrprobe sind zur Aufbewahrung an die Seminarschule der grundständigen Fächerverbindung zu übersenden.
ERSTE HILFE - Bescheinigung --- Kopie Original
SPRECHERZIEHUNG - Bescheinigung --- Kopie Original
SPRECHFERTIGKEIT - Bescheinigung --- Kopie Original

Die Originale/Kopien der Prüfungsunterlagen werden an der Seminarschule drei Jahre aufbewahrt. Im Falle von verwaltungsinternen Kontrollverfahren werden sie im Einzelfall durch das Staatsministerium angefordert.

Die Durchschriften der vorläufigen Bescheinigungen über das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung (vgl. ASR 3.9.6) und die Aushändigungs- bzw. Zustellnachweise für diese Bescheinigungen sind zeitlich unbegrenzt aufzubewahren.
* evtl. schulpsychologisches Fachgespräch

1.2 Seminarlehrer / Seminarleiter

1.2.1 Bestellung von Seminarlehrkräften

Die Seminarlehrer/innen werden vom Staatsministerium bestimmt. Lehrkräfte, die das Amt neu übernehmen, werden gebeten, sich mit dem/der Zentralen Fachleiter/in ihres Fachs bzw. ihres Fachbereichs in Verbindung zu setzen. Diese erhalten einen Abdruck des jeweiligen Bestellungsschreibens.

1.2.2 Unterrichtspflichtzeit

Rechtsvorschrift: KMBek vom 29. März 2019, Az. IV.3-BP6004-5a.28 766

1.2.2.1 Anrechnungsstunden

Auf die Ausführungen in Abschnitt A und B in KMS Nr. IV.1-BS6105.0-PRA.96 716 vom 17.08.2023 wird verwiesen.

1.2.2.2 Anrechnungsstunden der Zentralen Fachleiter

Auf die Ausführungen in Abschnitt A und B in KMS Nr. IV.1-BS6105.0-PRA.96 716 vom 17.08.2023 wird verwiesen.

1.2.3 Besprechungen

1.2.3.1 Dienstbesprechung der Seminarleiter/innen

Für die bestellten Seminarleitungen findet jährlich mindestens eine Dienstbesprechung statt, die vom Staatsministerium einberufen wird.

1.2.3.2 Dienstbesprechung der Seminarlehrer/innen

Zu der in § 11 Abs. 5 ZALR genannten Aufgabe der Mitwirkung des/der Zentralen Fachleiters/Fachleiterin bei der Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen zählt u. a. eine jährlich mindestens einmal durchzuführende gemeinsame Besprechung. Er/Sie lädt dazu im Einvernehmen mit dem Staatsministerium ein.

1.2.3.3 Dienstbesprechung der Seminarlehrer/innen an der Seminarschule

Bei den lt. § 9 Abs. 7 ZALR vorgesehenen Dienstbesprechungen sind vor Beginn eines Studienseminars vor allem die Ausbildung und die fächerübergreifende Zusammenarbeit abzustimmen. Im Laufe des Studienseminars ist der Leistungsstand der Studienreferendare festzustellen und es sind Kriterien für die Anforderungen an die einzelnen Prüfungsleistungen zu besprechen. Das Gutachten über die Studienreferendare ist in einer Seminarlehrerkonferenz zu besprechen (siehe ASR 3.6.3.4). Die Verwendung der dem Studienseminar zur Verfügung gestellten Sondermittel wird in Absprache mit den Seminarlehrkräften geregelt. Der Zusammenarbeit mit den Einsatzschulen ist besonderes Augenmerk zu widmen.

1.3 Zentrale Fachleiter

1.3.1 Wahrnehmung der fachlichen Aufgaben

Der/die Zentrale Fachleiter/in berät und unterstützt das Staatsministerium in Fragen seines/ihres Faches oder Fachbereiches. 

1.3.1.1 Änderungen von Ausbildungsbestimmungen

Bei beabsichtigten Änderungen der LPO I, LPO II, ZALR, ASR und der RSO werden die ZFL vom Staatsministerium ggf. beratend hinzugezogen. Dies gilt auch für fachliche Fragen im Rahmen von Schulversuchen. 

1.3.1.2 Zusammenarbeit mit einschlägigen Einrichtungen

Die ZFL arbeiten mit den für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Organisationen/Einrichtungen zusammen. Insbesondere sind dies die Fachmitarbeiter/innen der Ministerialbeauftragten, die Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen, das ISB sowie ggf. die Institute in Gars und Heilsbronn. 

1.3.1.3 Lehrpläne

Die ZFL wirken beratend bei Überarbeitungen und bei der Neukonzeption der Lehrpläne mit. 

1.3.1.4 Fortbildungsveranstaltungen

Die ZFL beteiligen sich an der Planung und Durchführung von regionalen und zentralen sowie schulinternen Fortbildungsveranstaltungen ihres Aufgabenbereichs.  

1.3.1.5 Fachgespräche

Die ZFL sind zuständig für die Abnahme von Fachgesprächen (Kolloquien) außerbayerischer Bewerber/innen (siehe ASR 1.3.6). 

1.3.2 Koordinierung der Ausbildung

Die ZFL wirken bei der Koordinierung sowohl der Seminarausbildung als auch der Bewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung mit. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, ergeht im Einzelnen folgende Regelung: 

1.3.2.1 Einführung neuer Seminarlehrkräfte

Die ZFL führen die neuen Seminarlehrkräfte in ihre Aufgaben ein, ggf. wirken die ZFL bei einem Einführungskurs an der ALP in Dillingen mit.

1.3.2.2 Dienstbesprechung der Seminarlehrkräfte

Der/Die ZFL beruft die Seminarlehrkräfte seines/ihres Faches jährlich zu zwei eintägigen oder einer zweitägigen Dienstbesprechung ein. Er/Sie beantragt diese Veranstaltung(en) rechtzeitig beim Staatsministerium unter Angabe von Datum, Ort und Tagesordnung. Die Deckung von Kosten, die zusätzlich zu den üblichen Reisekosten der Teilnehmer anfallen (z. B. Raummiete, etc.) ist vorab in Absprache mit Referat IV.1 zu klären.

Über die Inhalte der Dienstbesprechung legt der/die ZFL dem Staatsministerium eine Niederschrift vor.

1.3.2.3 Fortbildungsveranstaltungen

Die ZFL wirken bei der Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Seminarlehrkräfte und ggf. für Betreuungslehrkräfte mit.

1.3.2.4 Information der Seminarschulen

Die ZFL informieren regelmäßig auf geeignete Weise, z. B. mit Hilfe des BRN, über Literatur, Veranstaltungen, Einrichtungen und Weiterentwicklungen, die für die Seminarausbildung in ihren jeweiligen Fächern bzw. Fachbereichen von Bedeutung sind. 

1.3.2.5 Beratung von Seminarlehrkräften

Aufgrund seiner/ihrer Beobachtungen geben die ZFL den Seminarlehrkräften Hinweise und Anregungen insbesondere hinsichtlich der Inhalte, Methoden und der Organisation der Ausbildung sowie der Bewertungskriterien für Prüfungsleistungen. Auf Wunsch beraten sie auch die Seminarleitungen.

Der/Die ZFL erteilen den Seminarlehrkräften des jeweiligen Faches bzw. Fachbereiches auf deren Wunsch hin auch außerhalb der genannten Besuche Rat. Sie sind berechtigt, die Seminarlehrkräfte zu Stellungnahmen aufzufordern.

1.3.2.6 Besuch an Seminarschulen

Über die Besuche an den Seminarschulen legen sie dem Staatsministerium einen Kurzbericht vor, wenn ihnen dies aufgrund besonderer Umstände erforderlich erscheint oder wenn sie im gesonderten Auftrag des Staatsministeriums gehandelt haben.

1.3.2.7 Besuch von Ausbildungsveranstaltungen

Die ZFL besuchen nach eigenem Ermessen oder auf Wunsch der Seminarlehrkräfte bzw. der Seminarleitungen oder im jeweils gesondert erteilten Auftrag des Staatsministeriums Ausbildungsveranstaltungen der in § 17 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 ZALR genannten Ausbildungsformen an den Studienseminaren. 

Die Besuche sind rechtzeitig mit der örtlichen Seminarleitung/Schulleitung abzusprechen.

1.3.2.8 Teilnahme an Prüfungen

Die ZFL sind berechtigt, an Prüfungslehrproben und mündlichen Prüfungen in ihren Fächern bzw. an Kolloquien in Pädagogik und Psychologie teilzunehmen und beratend mitzuwirken.

Die Teilnahme ist rechtzeitig mit der örtlichen Seminarleitung/Schulleitung bzw. Prüfungsleitung abzusprechen.

1.3.2.9 Stoffgebiet/Themen der Prüfungslehrproben

Abgrenzung der Begriffe „Stoffgebiet“ und „Thema“ der PLP
Der/Die Zentrale Fachleiter/in legt in Absprache mit den Seminarlehrkräften fest, was unter dem Begriff „Stoffgebiet“ des jeweiligen Faches zu verstehen ist, wie viele Unterrichtsstunden dafür in der Regel zu verwenden sind und wie nach § 21 Absatz 6 LPO II die Abgrenzung auf den Umfang einer Unterrichtsstunde bzw. auf den Umfang der Prü­fungslehrprobe zu erfolgen hat. Der/Die Zentrale Fachleiter/in teilt neu berufenen Seminar­lehrkräften diese Vereinbarung mit.

Themen der Prüfungslehrproben
Der/Die Zentrale Fachleiter/in berät die Seminarlehrkräfte bei der Formulierung von Lehrprobenthemen.       

1.3.2.10 Schriftliche Hausarbeit

Vor der Vergabe an die Studienreferendare erhalten die ZFL von den Seminarlehrkräften Themen der schriftlichen Hausarbeiten. Die ZFL weisen Themen ab, die in den letzten Jahren bereits vergeben wurden, und beraten die Seminarlehrkräfte bei der endgültigen Formulierung. Sie stellen eine jeweils aktualisierte Liste mit den vergebenen Themen zusammen und übermitteln diese auf geeignete Weise den Seminarlehrkräften.

Ebenso sind die ZFL auf Anweisung des Staatsministeriums befugt, Korrektur und Bewertung schriftlicher Hausarbeiten zu überprüfen. Über die Ergebnisse berichten sie dem Staatsministerium.

Auf Anweisung des Staatsministeriums sind ZFL befugt, Stichentscheide, etwa bei der Bewertung von schriftlichen Hausarbeiten, vorzunehmen. 

1.3.2.11 Niederschrift von Fachsitzungen

Die ausbildungs- und prüfungsrelevanten Ergebnisse der Fachsitzungen werden in geeigneter Form festgehalten.

1.3.2.12 Kontakt mit den Seminarschulen

Um ihre Koordinationsaufgabe wirksam erledigen zu können, erhalten die ZFL von den Seminarschulen jeweils rechtzeitig (möglichst per E-Mail)

  • die Programme für die Seminartage,

  • die Terminpläne für die Prüfungslehrproben,

  • die Datenbekanntgabeblätter,

  • die Termine für mündliche Prüfungen/Kolloquien,

  • die Niederschriften über die Prüfungslehrproben und

  • das Vergabeblatt der schriftlichen Hausarbeit.

1.3.2.13 Fachberichte der Seminarlehrkräfte

Die ZFL werten die zu jedem Ausbildungsjahrgang erstellten Fachberichte aus und teilen dem Staatsministerium sowie den Seminarlehrkräften ihrer Fächer die aus den Berichten gewonnenen Erkenntnisse in einem zusammenfassenden Bericht mit. Die Übermittlung der Fachberichte an die ZFL erfolgt direkt auf dem Weg über die jeweilige Seminarleitung.

Für Unterlagen, die bei den ZFL verbleiben, übernimmt die jeweilige Schule der ZFL die Aufbewahrung und die Vernichtung nach Ablauf von drei Jahren. 

1.3.2.14 Ausbildungspläne für andere Bewerber/innen

Die ZFL werden bei der Entwicklung und der Umsetzung der Ausbildungspläne für andere Bewerber/innen tätig und erarbeiten aus den Erfahrungsberichten der Ausbildungsschulen entsprechende Verbesserungsvorschläge.

1.3.2.15 Kontakt zu anderen Bildungseinrichtungen

Die ZFL halten selbst engen Kontakt zu den Universitäten, insbesondere zu den Lehrstühlen für Fachdidaktik, und vermitteln auch Kontakte zwischen Universität und Studienseminaren. 

1.3.2.16 Dienstbesprechung der Zentralen Fachleiter/innen

Die ZFL werden jährlich mindestens einmal durch das Staatsministerium zu einer Dienstbesprechung einberufen. Darüber hinaus sind regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen im Hinblick auf die Koordinierung der gemeinsamen Aufgaben durchzuführen. 

1.3.3 Aufwendungen

Die Aufwendungen für die besonderen Geschäftsbedürfnisse der ZFL sind aus der Mittelzuweisung des Aufwandsträgers an die jeweilige Seminarschule zu bestreiten. Diese Mittel sind zweckgebunden zu verwenden. 

1.3.4 Einsatz an der Seminarschule / Unterrichtspflichtzeit

Zu den Tätigkeiten der ZFL an ihrer Schule vgl. das KMS vom 02.08.1996 Nr. V/2 – S6105/2 – 10/124 001 und §11 ZALR. Die überörtlichen Aufgaben und Belastungen der ZFL sind bei der Vergabe von innerschulischen Tätigkeiten im Rahmen des Möglichen zu berücksichtigen.

Zur Regelung der Unterrichtspflichtzeit für ZFL (Anrechnungsstunden) vgl. das KMS Nr. V/5 - P 6004 - 10/115 039 vom 30. September 1996 (siehe auch ASR 1.2.2).

1.3.5 Allgemeine Dienstreiseanordnung

Zur Regelung der Dienstreisen für ZFL vgl. das KMS vom 13.09.1996 Nr. V/2 - S 6105/2 - 10/137 685.

1.3.6 Außerbayerische Bewerber/innen - Abnahme von Fachgesprächen (Kolloquien) und Ablegung des Spracheignungstests

Sind bei einem/r außerbayerischen Bewerber/in zur Feststellung der Gleichwertung der Ersten Staatsprüfung ein oder mehrere Fachgespräche nötig, so erhält der/die Bewerber/in Anschrift und Telefonnummer des/der jeweiligen ZFL durch das Staatsministerium und kann selbst Kontakt zwecks Information über die Prüfungsanforderungen und Terminabsprache aufnehmen.

Jedes Fachgespräch ist von zwei Prüfern abzunehmen; auf die Notwendigkeit der Prüferbestellung (ASR 1.4.1) wird verwiesen. Über das Fachgespräch ist ein Protokoll anzufertigen.

Aussiedler/innen haben vor der Teilnahme am Fachgespräch in einem Spracheignungstest (in Aufsatzform) die ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache nachzuweisen. Der Spracheignungstest ist von zwei Prüfern zu korrigieren und mit einer Schlussbemerkung zu versehen, aus der hervorgeht, ob die Deutschkenntnisse des/der Bewerbers/in für einen Unterrichtseinsatz an privaten Schulen bzw. für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst ausreichen.

Vom Protokoll (und ggf. dem korrigierten Spracheignungstest) ist eine Kopie mit einem Anschreiben innerhalb einer Woche nach Abnahme der Prüfung(en) an das Staatsministerium zu senden. Die Originale von Protokoll und Spracheignungstest verbleiben an den Seminarschulen der ZFL und werden dort entsprechend ASR 1.1.5.2 aufbewahrt.  

1.3.7 Stellvertretung

Im Falle einer längeren Abwesenheit des/der Zentralen Fachleiters/in organisiert die jeweilige Seminarleitung die Vertretung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium. Die Zentralen Fachleiter sprechen zu diesem Zweck eine Vorschlagsliste der gegenseitigen Vertretungen untereinander ab und übermitteln diese ihrem jeweiligen Dienstvorgesetzten sowie dem Staatsministerium.

1.4 Prüfer

1.4.1 Prüferbestellung

Rechtsvorschrift: §§ 6 und 7 LPO II

1.4.1.1 Prüfungsgebiete

Prüfer/innen werden benötigt für

  • die Bewertung der schriftlichen Hausarbeiten (§ 18 LPO II) aus der Pädagogik, der Psychologie oder aus der Didaktik der Fächer,

  • die Durchführung von Kolloquien (§ 19 LPO II),

  • die Abnahme der mündlichen Prüfungen in der Didaktik der Fächer bzw. Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt (§ 20 LPO II),

  • die Abnahme der mündlichen Prüfungen in Schulrecht und Schulkunde sowie Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung (§ 20 LPO II) und

  • die Abnahme der Prüfungslehrproben bzw. des schulpsychologischen Fachgesprächs (§ 21 LPO II).

1.4.1.2 Voraussetzungen

Prüfer/innen werden von der örtlichen Prüfungsleitung in Absprache mit dem Staatsministerium bestellt und von der örtlichen Prüfungsleitung eingeteilt.

Als Prüfer/innen können bestellt werden:

  • die stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungshauptausschusses,

  • mit der Ausbildung der Studienreferendare befasste Lehrpersonen,

  • Schulaufsichtsbeamte,

  • hauptamtliche Lehrpersonen an Realschulen sowie

  • fachlich vorgebildete Vertreter der Katholischen Kirche und der Evangelisch-Lutherischen Kirche für Prüfungen im Fach Religionslehre.


Jede/r, der/die als Prüfer/in tätig werden soll, muss vom Staatsministerium bestellt werden. Die Prüfer/innen werden für unbestimmte Zeit bestellt.

Als Prüfer/innen für die Bewertung von schriftlichen Hausarbeiten aus der Didaktik eines Faches sowie für die mündliche Prüfung aus der Didaktik eines Faches können nur Lehrkräfte bestellt werden, die die Lehrbefähigung für das betreffende Fach besitzen.

1.4.1.3 Prüfervorschlag

Vorschläge für die Bestellung (neue oder Erweiterung einer bereits bestehenden Prüfungsbefugnis) sind von der Seminarschule bis spätestens vier Wochen nach Seminarbeginn dem Staatsministerium zu übermitteln.

Zur Vereinfachung der Bestellung von Prüfern/Prüferinnen im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung wird wie folgt verfahren: 

Die Bestellung der Seminarleiter und Seminarlehrer zu Prüfern nach LPO II erfolgt mit Schreiben für die Bestellung des Studienseminars oder – bei Änderung im Einzelfall - für die Bestellung zum Seminarlehrer, zum Seminarleiter bzw. zum stellvertretenden Seminarleiter.

Die Bestellung weiterer Prüfer (Zweitprüfer) wird wie folgt geregelt:

Der/Die Seminarleiter/in wird (zunächst auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Satz 3 LPO II) ermächtigt, als örtlicher Prüfungsleiter die Bestellung der Zweitprüfer nach Rücksprache mit dem Staatsministerium selbst vorzunehmen. Eine Anpassung von § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 LPO II erfolgt mit der nächsten Änderung der LPO II.

Der/Die Seminarleiter/in meldet die als Zweitprüfer nach LPO II vorgesehenen Lehrkräfte formlos an das Referat IV.1 im Staatsministerium. Das Referat IV.1 prüft die Qualifikation der vorgeschlagenen Lehrkräfte. Ergibt die Überprüfung, dass keine Einwände bestehen, teilt das Referat IV.1 dies dem Seminarleiter formlos mit (ggf. auch telefonisch mit Gesprächsnotiz). Der/Die Seminarleiter/in ernennt daraufhin die betreffende Lehrkraft schriftlich zum Zweitprüfer/zur Zweitprüferin, nimmt einen Abdruck dieser Mitteilung zum Personalakt an der Schule und übersendet einen weiteren Abdruck an das Referat IV.1 im Staatsministerium. Die Bestellung gilt bis auf Widerruf oder bis zum Ausscheiden aus dem Dienst des Freistaats Bayern. Das Mitwirken an der Zweiten Staatsprüfung gehört zu den Dienstpflichten einer Lehrkraft. Ergibt die Überprüfung der Qualifikation einer als Zweitprüfer vorgesehenen Lehrkraft, dass Einwände bestehen, wird der Seminarleiter von Referat IV.1 um einen Alternativvorschlag gebeten.

1.4.2 Prüfererlaubnis für Schulleitung der Einsatzschule

Für die dritte Prüfungslehrprobe ist die Leitung der Einsatzschule als Prüfer/in grundsätzlich bestellt. 

Die Seminarausbildung findet grundsätzlich an staatlichen Realschulen statt. In Ausnahmefällen gilt für private Realschulen: 

Die Schulleitung stellt einmalig einen Antrag auf Bestellung zum Prüfer bzw. zur Prüferin. Voraussetzung für die Bestellung ist, dass die Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen vorliegt. Ist dies bei der Leitung der betreffenden Schule nicht der Fall, so ist der/die Stellvertreter/in oder eine andere Lehrperson der Schule, die diese Bedingung erfüllt, mit den entsprechenden Aufgaben zu betrauen (vgl. ASR 3.1.1.10). 

1.5 Einsatzschule

Rechtsvorschrift: § 7 Abs. 3 ZALR

1.5.1 Unterrichtung der Seminarschule

1.5.1.1 Grundsätzliches

Einsatzschulen haben in Angelegenheiten, die Studienreferendare betreffen, immer auch die zuständige Seminarschule zu unterrichten.

1.5.1.2 Dienstantritt

Der Tag des Dienstantritts sowie die Erteilung eines Unterrichtsauftrags sind von der Leitung der Einsatzschule unverzüglich dem für die Seminarschule zuständigen Landesamt für Finanzen mitzuteilen (Anschriften vgl. ASR 5.5). Die Seminarschule - nicht jedoch das Staatsministerium - erhält einen Abdruck dieses Schreibens.

1.5.1.3 Erkrankungen / Befreiungen

Für die Studienreferendare sind Aufzeichnungen über Erkrankungen zu führen (Art - soweit bekannt-, Dauer von - bis; vgl. hierzu die Ziffern ASR 1.1.1.3, ASR 1.1.3 und ASR 3.9.5.2). Die Erkrankungen sind jeweils am Ende eines Schulhalbjahres fortlaufend der Seminarschule mitzuteilen. Gleiches gilt für sonstige Abwesenheiten aus nichtdienstlichen Gründen.

Erkrankungen über 10 Arbeitstage hinaus sind sofort der Seminarschule mitzuteilen.

1.5.2 Unterrichtsauftrag und Vergütung (im Rahmen der Unterrichtsaushilfe)

Rechtsvorschriften: §§ 18 und 19 ZALR und Verordnung über eine Unterrichtsvergütung (Unterrichtsvergütungsverordnung - UntVergV) vom 12. Juni 2013 (GVBI S.431)

1.5.2.1 Voraussetzungen

Die Erteilung eines Unterrichtsauftrags durch die Seminarleitung setzt in der Regel voraus, dass der/die Studienreferendar/in 17 Wochenstunden eigenverantwortlichen Unterricht zu erteilen hat. Werden weniger als 17, aber mehr als zehn Wochenstunden eigenverantwortlicher Unterricht übertragen, so erhält er/sie - bei Erfüllung der anderen Voraussetzungen - gleichwohl eine Unterrichtsvergütung.

Es ist zu beachten, dass erst im 2. Halbjahr des 1. Ausbildungsabschnitts wegen der Vergütungsregelung Studienreferendare mit höchstens zehn Wochenstunden einzusetzen sind, soweit ihnen nur eigenverantwortlicher und zusammenhängender oder ausschließlich zusammenhängender Unterricht übertragen wird (vgl. auch § 18 Abs. 3 Satz 1 ZALR).

1.5.2.2 Umfang

Der Unterrichtseinsatz der Studienreferendare im Rahmen der Unterrichtsaushilfe soll grundsätzlich mit der vorgegebenen Höchstgrenze von 17 Wochenstunden erfolgen. Schwerbehinderte Studienreferendarinnen und -referendare können auf Antrag von der Unterrichtsaushilfe, die über die 11 Pflichtstunden hinausgeht, befreit werden (KMS Nr. II.5-5 S 4141-PRA.129 314 vom 08.05.2013). Die Leitung der Einsatzschule bestimmt in Absprache mit dem Staatsministerium, mit wie vielen Stunden der/die Studienreferendar/in eingesetzt wird, falls von der Höchstgrenze abgewichen werden muss. 

Das Höchstmaß von 17 Wochenstunden Unterrichtseinsatz gemäß § 19 ZALR darf nicht überschritten werden, auch wenn anderer als eigenverantwortlicher Unterricht enthalten ist (vgl. dazu ASR 1.5.2.1).

Wenn die erste oder zweite Prüfungslehrprobe mit Note 5 oder 6 bewertet wurde, ist gemäß ASR 1.1.4.4 zu verfahren.

Bei zusammenhängendem und/oder eigenverantwortlichem Unterricht mit weniger als 17 Wochenstunden besteht damit Einverständnis, dass der Stundenplan des/der Studienreferendars/in insgesamt bis zu 21 Wochenstunden umfasst (einschließlich Hospitationen und der beiden Besprechungsstunden - vgl. hierzu ASR 2.3.2.3 und ASR 2.3.2.4).

1.5.2.3 Erteilung der Unterrichtsaufträge

a) Unterrichtsaufträge (im Rahmen der Unterrichtsaushilfe) sind nur während des zweiten Ausbildungsabschnitts möglich. Sie werden von der Leitung der Einsatzschule erteilt. Hinsichtlich des eigenverantwortlichen Unterrichts im ersten Ausbildungsabschnitt gilt ASR 2.1.4.

b) Die Leitung der Einsatzschule setzt den/die Studienreferendar/in ausschließlich in den Prüfungsfächern gemäß LPO II und entsprechend des von der Seminarleitung erteilten Unterrichtsauftrags ein (siehe ASR 1.5.2.1 und ASR 2.3.2.3).

1.5.2.4 Vergütung

Bezüglich der Vergütung bei Unterrichtsauftrag (im Rahmen der Unterrichtsaushilfe, §19 ZALR) gelten die Bestimmungen gemäß Unterrichtsvergütungsverordnung - UntVergV, vom 12. Juni 2013 (GVBI S.431).

1.5.3 Betreuungslehrer

Rechtsvorschrift: § 12 ZALR 

Unterstützend: Handreichungen des ISB für Betreuungslehrer

1.5.3.1 Einweisung

  • Die Betreuungslehrkräfte werden spätestens am Ende der zweiten Schulwoche im Rahmen einer Dienstbesprechung von der Einsatzschulleitung auf der Grundlage der Ausbildungsordnung (ZALR), der Prüfungsordnung (LPO II) und der dazu erlassenen Anweisungen (ASR) in ihre Aufgaben inhaltlich, terminlich und formal eingewiesen.

  • Bis zum 1. Dezember findet nach den bis dahin erfolgten Unterrichtsbesuchen eine Besprechung der Schulleitung mit den Betreuungslehrkräften auf der Grundlage des Formblatts „Beobachtungen der Einsatzschule“ bzw. eines Kompetenzrasters statt.

1.5.3.2 Anrechnungsstunden

Für die Betreuung aller Studienreferendare in einem Unterrichtsfach an der Einsatzschule erhält die betreuende Lehrkraft eine Anrechnungsstunde. Abweichungen von dieser Regelung bedürfen der Genehmigung durch das Staatsministerium.

1.5.3.3 Nachweis über Unterrichtsbesuche

Die Betreuungslehrkräfte sollen die Studienreferendare mindestens dreimal im Halbjahr in dem Prüfungsfach, das sie betreuen, unangemeldet im Unterricht besuchen. Bis zum 1. Dezember sind je Studienreferendar und Prüfungsfach zwei Unterrichtsbesuche durchzuführen. Im 2. Halbjahr müssen vor Abgabe der Beobachtungen der Einsatzschule an die Seminarschule zwei Unterrichtsbesuche erfolgt sein.

Betreuungslehrkräften, die nicht der Einsatzschule angehören, ist für Unterrichtsbesuche und Stundenbesprechungen hinreichend Gelegenheit zu geben. Über die Unterrichtsbesuche an der Einsatzschule ist ein Nachweis zu führen, der am Ende eines Halbjahrs der Seminarschule zu übermitteln ist.

1.5.3.4 Abstimmung der Stundenpläne

Aus den Aufgaben der Betreuungslehrkräfte gemäß § 12 Abs. 2 und 3 ZALR ergibt sich die Notwendigkeit einer gegenseitigen Abstimmung der Stundenpläne.

1.5.3.5 Betreuungslehrer im Religionsunterricht

Bei der Bestellung einer Betreuungslehrkraft in den Fächern Evang. Religionslehre und Kath. Religionslehre ist von der Einsatzschule zuvor das Einverständnis des jeweils zuständigen Dekanats bzw. des Schulreferats der Diözese einzuholen.

1.5.3.6 Teilnahme an Seminartagen

Lädt eine Seminarschule Betreuungslehrkräfte zu Seminartagen ein, so kann Unfallfürsorge nach Abschnitt 3 Beamtenversorgungsgesetz zugesichert werden, da dienstliches Interesse an der Teilnahme besteht. Reisekosten können nicht erstattet werden.

Nimmt eine Betreuungslehrkraft auf Einladung der Seminarschule an einem Seminartag teil, muss sichergestellt werden, dass kein Unterricht ausfällt.

1.5.4 Sonstige Aufgaben der Einsatzschule

1.5.4.1 Unterrichtsbesuche durch die Leitung der Einsatzschule

Auch die Leitung der Einsatzschule besucht den Unterricht der Studienreferendare. Diese Besuche werden nicht angemeldet (vgl. auch ASR 3.6). Ein Unterrichtsbesuch hat bis zum 1. Dezember zu erfolgen. Der gemäß ASR 1.5.3.3 zu erstellende Nachweis enthält auch die Unterrichtsbesuche der Leitung der Einsatzschule.

1.5.4.2 Berücksichtigung von Studienreferendaren in der jährlichen Datenerhebung zur Unterrichtsversorgung

Studienreferendare im zweiten Ausbildungsabschnitt an der Einsatzschule sind bei der Eintragung der Lehrerwochenstunden nur mit der Stundenzahl im eigenverantwortlichen Unterricht zu berücksichtigen (vgl. ASR 2.1.4). Weiterhin gelten die aktuellen Ausfüllhinweise des Lehrer-Moduls in der ASV.

1.5.4.3 Teilnahme an außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen

Über die Teilnahme entscheidet im zweiten Ausbildungsabschnitt die Leitung der Einsatzschule nach Rücksprache mit der Seminarleitung (siehe ASR 1.6.11).

1.5.4.4 Beobachtungen der Einsatzschule

Bis zum 20. Dezember findet eine telefonische Besprechung der Betreuungslehrkräfte mit den jeweiligen Seminarlehrkräften statt. Die Kontaktaufnahme erfolgt durch die Betreuungslehrkräfte. Deshalb soll die Seminarschule den Einsatzschulen vorab mitteilen, zu welchen Zeiten die Seminarlehrkräfte zu erreichen sind.

Die Beobachtungen der Einsatzschule gemäß § 22 Abs. 2 LPO II und ASR 3.6.2 sind mit dem einschlägigen Formblatt bis spätestens 20. April der Seminarschule zuzuleiten.

1.5.5 Wechsel der Einsatzschule

Die Ausbildung während des zweiten Ausbildungsabschnitts findet grundsätzlich an ein und derselben Einsatzschule statt.

Änderungen der Zuweisung von Studienreferendaren werden grundsätzlich vom Staatsministerium verfügt und mit der Seminar-/Einsatzschule abgesprochen.

1.6 Studienreferendare

1.6.1 Verwaltungshinweise

1.6.1.1 Anfragen und Benachrichtigungsverfahren (Zuweisung)

Anfragen
Bei Anfragen von Studienreferendaren an das Staatsministerium ist der Dienstweg einzuhalten. 

Benachrichtigungsverfahren bei der Zuweisung zu Einsatzschulen
siehe ASR 1.1.4.2 

1.6.1.2 Zuständigkeiten

Finanzielle Zuständigkeiten:
Für Studienreferendare gelten im Hinblick auf

  • Antrag auf Beihilfe,

  • Abgabe der Lohnsteuerkarte,

  • Antrag auf Reisekostenvergütung,

  • Antrag auf Trennungsgeld sowie

  • Antrag auf Umzugskostenvergütung

dieselben Vorschriften wie für das Lehrpersonal an der jeweiligen Schule. Die Bearbeitung der Anträge wird jeweils von dem für die Seminarschule zuständigen Landesamt für Finanzen bzw. der Regierung vorgenommen. 

Beihilfe
In Beihilfeanträgen ist als Dienststelle die Seminarschule und als Datum des Dienstantritts der Tag des erstmaligen Dienstantritts an der Seminarschule einzutragen. Bei Dienstantritt und erstmaliger Berufung in ein Beamtenverhältnis ist den Studienreferendaren das entsprechende Informationsblatt auszuhändigen.

Lohnsteuerkarte
Anträge auf Rückgabe der Lohnsteuerkarte sind von den Studienreferendaren unmittelbar an das zuständige Landesamt für Finanzen zu richten.

Reisekosten
Anträge auf Erstattung der Reisekosten bei Seminartagen sind von der Seminarschule geschlossen mit einem Anschreiben an das zuständige Landesamt für Finanzen, Zentrale Abrechnungsstelle München (für alle Seminarschulen in Oberbayern) bzw. Ansbach (für alle übrigen Seminarschulen) zu senden.

Trennungsgeld
Die monatlich notwendige Aufrechnung zum Bezug des gewährten Trennungsgeldes ist vom Leiter der Seminarschule bzw. der Einsatzschule in der Spalte „Sachlich richtig“ zu unterzeichnen. Zuständig ist das jeweilige Landesamt für Finanzen. 

1.6.1.3 Bestätigungen

Bestätigungen über Status und Ausbildungsverhältnis werden auf schriftlichen Antrag über die Seminarleitung vom Staatsministerium ausgestellt. Bestätigungen über Nettoeinkünfte werden vom zuständigen Landesamt für Finanzen ausgestellt.

1.6.1.4 Personenstandsänderungen

siehe auch ASR 1.1.1.2

Bei Personenstandsänderungen (Heirat, Geburt eines Kindes, Todesfall) ist über die Seminarschule eine beglaubigte Urkunde sowohl an das Staatsministerium, Ref. IV.5, als auch an das zuständige Landesamt für Finanzen zu senden. Dabei muss genau angegeben werden, wo der Ehepartner beschäftigt ist (genaue Dienstanschrift bzw. Firmenname). Falls er im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, wird eine Vergleichsmitteilung an die Anweisungsbehörde gesandt. Ist der/die Ehepartner/in Student/in, muss eine Immatrikulationsbescheinigung für das jeweilige Semester übersandt werden. Ein Wohnsitzwechsel ist sowohl der zuständigen Regierung als auch dem Landesamt für Finanzen mitzuteilen.

1.6.2 Zweitstudium von Studienreferendaren

Der Seminarbetrieb kann und darf auf ein evtl. Zweitstudium keine Rücksicht nehmen. Es ist damit zu rechnen, dass für den zweiten Ausbildungsabschnitt die Zuweisung an einen Ort erfolgt, von dem aus die Fortführung des Zweitstudiums nicht möglich ist.

1.6.3 Ergänzender Vorbereitungsdienst

1.6.3.1 Anerkennung

Die diesbezüglichen Regelungen befinden sich derzeit in der Überarbeitung und werden zu gegebener Zeit aktualisiert. Für den Fall, dass ein ergänzender Vorbereitungsdienst abzuleisten ist, wird gebeten, sich mit Referat IV.1 wegen Abstimmung der Modalitäten in Verbindung zu setzen.

1.6.3.2 Bewerber

Der ergänzende Vorbereitungsdienst kommt vor allem für solche Bewerber/innen in Betracht, denen die sofortige Anerkennung ihrer Qualifikation als Lehramtsbefähigung deshalb versagt werden muss, weil der abgeleistete Vorbereitungsdienst gemäß der Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung von Lehramtsabschlüssen zu kurz ist und/oder nicht schwerpunktmäßig an einer Realschule abgeleistet wurde.

1.6.3.3 Umfang

Der zwecks Anerkennung der Befähigung für das Lehramt an Realschulen in Bayern abzuleistende ergänzende Vorbereitungsdienst umfasst in der Regel 12 Monate und ist ausschließlich an einer Seminarschule der betreffenden Fächerverbindung abzulegen.

1.6.3.4 Beginn und Ende

Der ergänzende Vorbereitungsdienst beginnt mit der Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin auf Widerruf und endet mit der Aushändigung der Bestätigung über die erfolgreiche Nachqualifizierung im Rahmen des ergänzenden Vorbereitungsdienstes. Der/Die Bewerber/in führt die Dienstbezeichnung „Studienreferendar/in". Er/Sie ist zur Teilnahme an den einschlägigen Veranstaltungen der Seminarschule verpflichtet.

1.6.3.5 Nachweise

Während der Nachqualifikation ist die erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen der Seminarschule nachzuweisen durch

  • eine mündliche Prüfung in „Schulrecht und Schulkunde“ sowie „Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung" und

  • je eine Lehrprobe in jedem der beiden Unterrichtsfächer.

1.6.3.6 Notenberechnung

Die Feststellung, ob die Nachqualifizierung erfolgreich abgeschlossen wurde, ergibt sich aus den Noten der mündlichen Prüfung und der Lehrproben. 

Dabei zählt die Note für eine Lehrprobe vierfach, die Note der mündlichen Prüfung zweifach (vgl. § 40 Abs. 3 Satz 2 LPO II). 

1.6.3.7 Nichtbestehen

Die Nachqualifizierung ist nicht bestanden, wenn

  • die Gesamtnote der Nachqualifikation schlechter als „ausreichend" ist,

  • die Durchschnittsnote der in den Lehrproben erzielten Ergebnisse schlechter als „ausreichend" ist oder

  • die Nachqualifizierung wegen Unterschleifs, Beeinflussungsversuchs oder Unterbrechung als nicht bestanden gilt.

1.6.3.8 Anerkennung

Wurde die Nachqualifizierung erfolgreich abgeschlossen, so werden die Zeugnisse des Herkunftslandes gleich gewertet. Die außerhalb Bayerns erworbene Lehramtsbefähigung des Bewerbers oder der Bewerberin wird für das Lehramt an Realschulen in Bayern anerkannt. Ein Zeugnis oder eine Bescheinigung über die in der Nachqualifikation erzielten Ergebnisse wird nicht ausgestellt.

1.6.3.9 Anträge

Antragsformulare auf Zulassung zum ergänzenden Vorbereitungsdienst sind auf Anfrage beim Staatsministerium erhältlich. 

1.6.3.10 Termine

Der ergänzende Vorbereitungsdienst beginnt am ersten Schultag. Die Anmeldefrist wird im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.

1.6.3.11 Einstellung

Aus dem erfolgreichen Abschluss der Nachqualifizierung erwächst kein Anspruch auf Einstellung in den staatlichen Realschuldienst in Bayern.

1.6.4 Verkürzter Vorbereitungsdienst

Rechtsvorschrift: § 21 ZALR

1.6.4.1 Nachweise

Auf die Dauer des zweijährigen Vorbereitungsdienstes können Anrechnungen gewährt werden, wenn folgende Nachweise erbracht werden:

  • entweder für eine hauptberufliche Unterrichtstätigkeit nach Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen (z. B. an privaten Realschulen oder während eines Auslandsaufenthalts) und wenn diese Tätigkeiten den in § 2 ZALR festgelegten Zielen des Vorbereitungsdienstes förderlich sind,

  • für eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für ein anderes Lehramt oder

  • für Zeiten eines früheren Vorbereitungsdienstes für dieselbe Laufbahn, wenn diese nicht länger als fünf Jahre zurückliegen (Art 27 LlbG).

1.6.4.2 Anrechnung

Die Anrechnung wird auf den zweiten Ausbildungsabschnitt (Einsatz) vorgenommen. Sie beträgt i. d. R. ein ganzes Jahr. 

1.6.4.3 Antragstellung

Der Antrag auf Verkürzung des Vorbereitungsdienstes ist nach mindestens dreimonatiger Teilnahme am Vorbereitungsdienst, dann jedoch zügig, über die Seminarleitung, die dazu Stellung nimmt, an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu richten (vgl. § 21 Abs. 3 ZALR).

1.6.4.4 Prüfungen

  • Die Termine der Prüfungslehrproben und der weiteren Prüfungsleistungen sind von der Seminarleitung in Absprache mit dem Staatsministerium festzulegen.

  • Das Thema der schriftlichen Hausarbeit ist terminlich so einzuholen, dass die in § 18 Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II) vorgegebene Bearbeitungsdauer von fünf Monaten und eine angemessene Korrekturzeit eingehalten werden können. 

1.6.5 Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst

Rechtsvorschriften:  § 21 ZALR, Art. 27 LlbG

1.6.5.1 Nachweise

Werden hauptberufliche Unterrichtstätigkeiten nach Bestehen der Ersten Staatsprüfung (z. B. während eines Auslandsaufenthalts, einer Tätigkeit an einer privaten Realschule oder einer Realschule in einem andern Bundesland) nachgewiesen, so können diese auf Antrag bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie den in § 2 ZALR festgelegten Zielen des Vorbereitungsdienstes förderlich sind. 

1.6.5.2 Frist

Nach Art. 27 LlbG können auf Antrag Zeiten eines früheren Vorbereitungsdienstes für dieselbe Laufbahn angerechnet werden, wenn dieser nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Ebenso können Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für ein anderes Lehramt angerechnet werden.

1.6.5.3 Anrechnung auf den 2. Ausbildungsabschnitt

Anrechnungen werden grundsätzlich auf den zweiten Ausbildungsabschnitt vorgenommen. Zur Regelung im Zusammenhang mit den im zweiten Ausbildungsabschnitt abzulegenden Prüfungsteilen vgl. ASR 1.6.4

1.6.5.4 Beantragung

Anträge auf Anrechnung sind erst nach einer mindestens dreimonatigen Teilnahme am Vorbereitungsdienst, dann jedoch zügig, über die Leitung des Studienseminars, die eine Stellungnahme abgibt, dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus vorzulegen (vgl. § 21 Abs. 3 ZALR).

1.6.5.5 Voraussetzung für die Befürwortung

Es wird gebeten, Anträge auf Anrechnung von Zeiten gemäß § 21 Abs. 1 und 2 ZALR nur dann zu befürworten, wenn der Ausbildungsstand gegenüber den anderen Mitgliedern des Studienseminars erkennbar höher ist.

1.6.6 Nebentätigkeit von Studienreferendaren

1.6.6.1 Antragsverfahren

Anträge auf Genehmigung einer Nebentätigkeit, soweit diese nach Art. 81 ff BayBG i.V. m. der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung erforderlich ist, werden ausschließlich durch die Seminarleitung entschieden.

1.6.6.2 Angaben

Im Antrag sind Art, Umfang und Dauer der Nebentätigkeit, der Auftraggeber und die voraussichtliche Höhe der Vergütung anzugeben.

1.6.6.3 Voraussetzung für die Genehmigung

Eine Nebentätigkeit kann nur genehmigt werden, wenn die Ausbildung und die Erfüllung dienstlicher Pflichten nicht beeinträchtigt werden. Bei der Zuweisung an eine Einsatzschule kann auf eine eventuelle Nebentätigkeit keine Rücksicht genommen werden.

1.6.6.4 Nebenamtlicher Unterricht

Studienreferendare dürfen zu nebenamtlichem Unterricht nicht herangezogen werden (Nr. 3.1.3 der Bekanntmachung vom 3. August 1990, KWMBl I S. 267).

1.6.6.5 Erteilung von Privatunterricht

Die Genehmigung für die Erteilung von Privatunterricht (Nachhilfe) richtet sich - wie bei Lehrkräften - nach der Lehrerdienstordnung (§ 1 Abs. 1 und § 13 LDO):

  • Die Genehmigung erteilt der/die Dienstvorgesetzte.

  • Der Nachhilfeunterricht darf nicht für Schüler/innen aus Klassen erteilt werden, in denen zusammenhängender oder eigenverantwortlicher Unterricht erteilt wird (Hospitationen oder Einzelstunden sind kein Hindernis).

  • Die Vergütung darf 1848 € pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

1.6.7 Dienstbefreiung aus persönlichen Gründen

Für den Antrag auf Dienstbefreiungen aus persönlichen Gründen nach § 16 der Urlaubsverordnung wird empfohlen, das entsprechende Formular zu verwenden.

1.6.8 Mutterschutz und Elternzeit

Rechtsvorschriften: § 12 Abs. 6 und 7 LPO II (vgl. auch § 22 ZALR) 

1.6.8.1 Mutterschutz

Zu beachten sind zusätzlich die Vorschriften der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Bayerische Mutterschutzverordnung - BayMuttSchV) in der jeweils gültigen Fassung.

Dienstleistung vor der Entbindung
Gemäß § 2 Abs. 2 BayMuttSchV dürfen Studienreferendarinnen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Dienstleistung nach der Entbindung
Gemäß § 4 Abs. 1 BayMuttSchV dürfen Studienreferendarinnen in den ersten acht Wochen nach der Entbindung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden; diese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der in den letzten sechs Wochen vor der tatsächlichen Entbindung (vgl. § 2 Abs. 2 BayMuttSchV) nicht in Anspruch genommen wurde.

Berechnung der Mutterschutzfrist
Der Tag der voraussichtlichen Entbindung wird bei der Bestimmung der vorangehenden Sechswochenfrist nicht mitgerechnet, ebenso wenig der Tag der tatsächlichen Entbindung bei der Berechnung der anschließenden Achtwochenfrist.
Mit der Datei „Mutterschutz_Fristberechnung“ kann die Mutterschutzfrist berechnet werden. Hier werden auch die Sonderfälle bei einer Geburt nach und vor dem prognostizierten Geburtstermin korrekt berechnet.

Dienstleistung nach Ende der Mutterschutzfrist
Sofern die Studienreferendarin beabsichtigt, unmittelbar nach Ablauf der Mutterschutzfrist den Vorbereitungsdienst fortzusetzen, hat sie ca. vier Wochen vor Ablauf dieser Frist eine entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben. Diese ist - zusammen mit der Geburtsurkunde des Kindes - und einer Stellungnahme der Seminarleitung bezüglich einer eventuellen Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (§ 22 ZALR) unter Angabe der Noten bereits abgelegter Prüfungsteile dem Staatsministerium vorzulegen.
Soweit der/die Studienreferendar/in beabsichtigt, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, ist diese spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie gewährt werden soll, bei der Seminarleitung mit dem Formblatt (siehe ASR 1.6.8.2) zu beantragen.
Im Übrigen siehe ASR 1.6.8.2.

1.6.8.2 Elternzeit

Bewilligung
Für die Bewilligung ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zuständig.

Dauer
Elternzeit wird in der Regel bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bewilligt. Die Bewilligung für einen kürzeren Zeitraum ist möglich; dabei soll sichergestellt werden, dass durch eine solche Befristung eine sinnvolle Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes (z. B. mit Beginn eines Ausbildungsabschnitts) gewährleistet ist. Die Studienreferendare sind hierauf besonders hinzuweisen.

Fortsetzung der Ausbildung
Die Studienreferendare haben gleichzeitig mit dem Antrag auf Bewilligung von Elternzeit schriftlich mitzuteilen, wie sie sich die Fortsetzung ihrer Ausbildung (Seminarwechsel u. a.) vorstellen. Das Schreiben ist mit einer ausführlichen Stellungnahme der Seminarleitung (einschließlich der Noten bereits abgelegter Prüfungsteile) dem Staatsministerium vorzulegen. 

Rechtsvorschriften: KMS vom 12.11.2003 Nr. II.5 – 5 P 4004.7 – 6.124312      

1.6.9 Beurlaubung und Entlassung

Rechtsvorschriften: § 12 Abs. 6 und 7 LPO II (vgl. auch § 22 ZALR) 

1.6.9.1 Beurlaubungen

Beurlaubungen aus dem Vorbereitungsdienst sind grundsätzlich nur möglich, wenn gesetzliche Bestimmungen diese ausdrücklich zulassen (z. B. bei Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst). Solche Beurlaubungen sind so früh wie möglich mit den entsprechenden Nachweisen (z. B. ärztliche Bescheinigung, Einberufungsbescheid) über die Seminarschule beim Staatsministerium zu beantragen und auch dem zuständigen Landesamt für Finanzen anzuzeigen.

1.6.9.2 Entlassung auf Antrag

In allen nicht gesetzlich geregelten Fällen, in denen aus persönlichen Gründen der Vorbereitungsdienst unterbrochen werden soll, gibt es nur die Möglichkeit der Entlassung. Studienreferendare können gemäß Art. 57 BayBG jederzeit ihre Entlassung beantragen. Etwaige Anträge sind eindeutig zu formulieren und müssen den Zeitpunkt der gewünschten Entlassung enthalten.

Die Anträge sind über die Leitung der Seminarschule mit einer Stellungnahme dem Staatsministerium vorzulegen. Diese soll Folgendes enthalten:

  • der Grund für den Entlassungsantrag,

  • die Dauer etwaiger Erkrankungen,

  • die Ergebnisse bereits abgelegter Prüfungsteile.

1.6.10 Studienfahrten der Studienseminare

1.6.10.1 Zeitpunkt

Mehrtägige Lehr- und Studienfahrten für Studienreferendare einer Seminarschule, eines Studienseminars oder einzelner Fächer sind in der Regel erst nach Ablegung der zweiten Prüfungslehrprobe am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts möglich.

1.6.10.2 Beantragung

Der/Die zuständige Seminarlehrer/in bzw. der/die Zentrale Fachleiter/in stellt rechtzeitig, d. h. mindestens zwei Monate vorab, einen entsprechenden Antrag beim Staatsministerium auf Genehmigung der Veranstaltung. Dem Antrag ist ein detailliertes Programm beizugeben, aus dem ersichtlich ist, dass die Veranstaltung den Zielen des Vorbereitungsdienstes förderlich ist. Der Zeitraum der mehrtägigen Studienfahrt soll i. d. R. ein Wochenende sowie einen zusätzlichen Wochentag nicht überschreiten. Ausnahmen hiervon sind besonders zu begründen.

1.6.10.3 Reisekosten

Reisekosten aus diesem Anlass können grundsätzlich nicht gewährt werden.

1.6.11 Außerunterrichtliche Schulveranstaltungen

Im Rahmen der allgemeinen Vorbereitung auf die Aufgaben als Lehrer/in und Klassenleiter/in können Studienreferendare mit ihrem Einverständnis an außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen (z. B. Schullandheimaufenthalt, Lehr- und Studienfahrt, Exkursion, Projektveranstaltung sowie Skikurs [ausschließlich für Studienreferendare mit dem Fach Sport]) teilnehmen. Über die Teilnahme entscheidet im ersten Ausbildungsabschnitt die Seminarleitung, im zweiten Ausbildungsabschnitt die Schulleitung der Einsatzschule nach Rücksprache mit der Seminarleitung.