Vollzug der RSO: Aufsichtspflicht von Lehrkräften an (Schul-) Bushaltestellen

    Im KMS vom 16.09.2004 Nr. 4-5S6610-5.94 252 an die MB-Dienststellen teilt das Staatsministerium Folgendes mit: "Die Aufsichtspflicht von Lehrkräften ist in räumlicher Hinsicht - außer natürlich bei außerhalb stattfindendem Unterricht oder sonstigen schulischen Veranstaltungen - auf die Schulanlage beschränkt.

    Eine Aufsichtspflicht der Schule bzw. der Lehrkräfte an der (Schul-)Bushaltestelle besteht weder nach schulrechtlichen (§ 40 RSO) noch nach dienstrechtlichen Bestimmungen. § 5 Abs. 1 Satz 3 der Lehrerdienstordnung (LDO) legt fest, dass die Lehrkräfte die Aufsicht bis zum Weggang der Schüler zu führen haben. Weder die Schule noch die Lehrkräfte haben somit die Aufsicht an der (Schul-)Bushaltestelle wahrzunehmen."

    Quelle: MB-Nachrichten Oberfranken vom 29.09.2004

    In einem neuen KMS vom 10.11.2004 wird zur Klarstellung Folgendes betont:

    "Die Aufsichtspflicht der Schule bezüglich einer (Schul-)Bushaltestelle hängt räumlich entscheidend davon ab, ob sich diese Haltestelle innerhalb oder außerhalb der Schulanlage befindet.

    Zur Schulanlage gehören dabei das Schulgebäude und sein in der Regel durch Zäune, Hecken oder in sonstiger Weise definierter Umgriff einschließlich der Sportstätten und Erholungsflächen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes - BaySchFG).

    Das bedeutet:

    - Bushaltestelle innerhalb der Schulanlage: Aufsichtspflicht der Schule und damit der Lehrkräfte.

    - Bushaltestelle außerhalb der Schulanlage: Grundsätzlich keine Aufsichtspflicht"

    Quelle: MB-Nachrichten Oberbayern-Süd vom 18.11.2004