ASR - Anweisungen zum Studienseminar für das Lehramt an Realschulen

2. Ausbildung

2.1 Ausbildungsformen

Rechtsvorschrift: § 17 ZALR

2.1.1 Hospitationen

Die Teilnahme an den gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZALR vorgesehenen Hospitationen regeln die Seminarlehrkräfte in Absprache mit der Seminarleitung in eigener Verantwortlichkeit. Dabei kann auch der Unterricht anderer, nicht mit der Seminarausbildung befasster Lehrkräfte einbezogen werden. Ebenso organisiert jede Seminarschule Hospitationen an anderen Erziehungs-, Beratungs- oder Ausbildungseinrichtungen in eigener Verantwortlichkeit.

2.1.2 Lehrversuche

Die Lehrversuche (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 ZALR) sind so zu verteilen, dass alle Klassen möglichst gleichmäßig davon betroffen sind.

2.1.3 Zusammenhängender Unterricht

Entsprechend § 17 Abs. 1 Nr. 4 ZALR können Studienreferendare mit zusammenhängendem Unterricht betraut werden. Da die erste Prüfungslehrprobe spätestens bis zum Ende des ersten Ausbildungshalbjahres abzulegen ist, sollte in der Regel jede/r Studienreferendar/in vor dem Termin der ersten Prüfungslehrprobe vier Wochen in zusammenhängendem Unterricht eingesetzt werden.

Zusammenhängender Unterricht bedeutet, dass der/die Studienreferendar/in über mehrere Wochen hinweg eine Klasse in einem seiner/ihrer Prüfungsfächer fortlaufend unterrichtet. Dabei ist auf zunehmende Selbstständigkeit Wert zu legen. Die Verantwortung für den Unterricht sowie für Leistungserhebungen und -bewertungen muss jedoch bei einer Lehrkraft bleiben, die für den Unterricht in der betreffenden Klasse zuständig ist.

Zusammenhängender Unterricht ist in allen Prüfungsfächern gemäß LPO II möglich. Auf die Begrenzung der für zusammenhängenden Unterricht vorzusehenden Wochenstundenzahl in § 17 Abs. 1 Nr. 4 ZALR wird verwiesen.

Die Entscheidung über den Einsatz in zusammenhängendem Unterricht treffen die Seminarlehrkräfte im Einvernehmen mit der Seminarleitung und ggf. der Lehrkraft, die für den Unterricht in der betreffenden Klasse zuständig ist.

2.1.4 Eigenverantwortlicher Unterricht

Eigenverantwortlicher Unterricht laut § 17 Abs. 1 Nr. 5 ZALR ist in aller Regel erst ab dem zweiten Ausbildungshalbjahr vertretbar. Er unterscheidet sich vom zusammenhängenden Unterricht (vgl. ASR 2.1.3) vor allem dadurch, dass der/die Studienreferendar/in die volle Verantwortung für den Unterricht übernimmt. Das bedeutet u.a., dass er/sie gleichberechtigtes Mitglied der Lehrerkonferenz ist und die Verantwortung für Erhebungen und Bewertungen von Leistungen trägt.

Im ersten Ausbildungshalbjahr kann ein/e Studienreferendar/in für eigenverantwortlichen Unterricht entsprechend § 17 Abs. 1 Nr. 5 ZALR nur in Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Seminarschule durch das Staatsministerium vom dritten Monat des Vorbereitungsdienstes an eingesetzt werden. Die Eignung ist im Antrag zu bestätigen. Die für den zusammenhängenden Unterricht vorgeschriebenen Höchstgrenzen gelten entsprechend.

Im zweiten Ausbildungshalbjahr kann der/die Studienreferendar/in an der Seminarschule mit eigenverantwortlichem Unterricht bis höchstens zehn Wochenstunden eingesetzt werden.

Im zweiten Ausbildungsabschnitt erteilt die Seminarschule den Auftrag für eigenverantwortlichen Unterricht an einer Einsatzschule auf Grund der Vorgaben des Staatsministeriums.

2.1.5 Praktika und Übungen

Der Besuch von Museen, Sammlungen und Ausstellungen im Rahmen des Unterrichts stellt eine wertvolle Ergänzung und Förderung der Bildungsarbeit der Schule dar. Deshalb erscheint es sinnvoll und wünschenswert, über die in § 17 Abs. 1 Nr. 8 ZALR genannten Praktika und Übungen hinaus auch Fragen der Museumspädagogik in die Ausbildung der Studienreferendare einzubeziehen.

Den Studienseminaren wird empfohlen, in Zusammenarbeit mit örtlichen Museen Möglichkeiten der Behandlung solcher Fragen im Rahmen der fachspezifischen Ausbildung der Studienreferendare zu suchen und zu nutzen.

Eine solche Zusammenarbeit bietet sich besonders mit dem Museumspädagogischen Zentrum bei der Bayerischen Staatsgemäldesammlung in München an, das fachorientierte Führungen in einer Reihe von Münchner Museen durchführt. Folgende Fächer können vom Museumspädagogischen Zentrum betreut werden: Deutsch, Erdkunde, Geschichte, Kunsterziehung und Religionslehre. Anfragen zwecks Terminabsprache sollten mindestens einen Monat vor einem geplanten Besuch im Museumspädagogischen Zentrum erfolgen.

Die Anschrift lautet:

Bayerische Staatsgemäldesammlungen

- Museumspädagogisches Zentrum -

Barer Straße 29, 80799 München

www.mpz.bayern.de

Auch kleinere Museen in Bayern sind für die Umsetzung museumspädagogischer Ziele geeignet. Zur Vorbereitung entsprechender Veranstaltungen wird eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Kreis- bzw. Bezirksheimatpfleger empfohlen. Ein Anschriftenverzeichnis der bayerischen Heimatpfleger ist zu beziehen über:

Bayerischer Landesverein für Heimatpflege

Ludwigstraße 23, 80539 München

www.heimat-bayern.de

2.1.6 Fortbildung

Eine Teilnahme von Studienreferendaren an Fortbildungsveranstaltungen auf zentraler und regionaler Ebene ist nicht möglich, da die Ausbildung Vorrang hat. Dies gilt nicht für die schulinterne Lehrerfortbildung (SchiLF).

2.2 Ausbildungspläne und -inhalte

Die allgemeine und fachspezifische Ausbildung erfolgt auf der Grundlage der Ausbildungspläne. Sie sind Arbeitshilfen im Sinne von § 16 Abs. 4 Satz 2 ZALR.    

Rechtsvorschriften: §§ 15 und 16 ZALR

2.2.1 Ausbildungspläne allgemein

Die allgemeine Ausbildung an den Studienseminaren für das Lehramt an Realschulen in Bayern dient dem Zweck, die Studienreferendare auf ihre Tätigkeit als Lehrer/in und Ezieher/in vorzubereiten. Dabei sollen sie u. a. die erforderlichen Kompetenzen erwerben, um ihren Verpflichtungen nachkommen zu können, die sich aus ihrem Eid auf das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und auf die Verfassung des Freistaates Bayern ergeben, und besondere Inhalte aus dem Be­reich der politischen Bildung im Unterricht berücksichtigen.

Diese Zielsetzung ist von Beginn der Ausbildung an zu beachten. Schon am Tag des Dienstantritts sind die Studienreferendare vor der Vereidigung darüber aufzuklären, welche Verpflichtungen ihnen der Eid im Hinblick auf ihre Stellung als Beamte oder Beamtinnen und Lehrer/innen auferlegt (vgl. § 6 ZALR). Die beamtenrechtlichen Pflichten des/der Lehrers/in und die Standortbestimmung der Schule in unserer politischen Ordnung sind Gegenstand der Ausbildung in Schulrecht und Schulkunde, die Darstellung und Begründung der politischen Ordnung unseres Staates gehört zu den Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung. Durch die Vermittlung dieser Inhalte sollen wichtige Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die angehenden Lehrer/innen ihre erzieherischen Aufgaben im demokratischen Staat zuverlässig erfüllen können. Die Seminarleitung ist dafür verantwortlich, dass die Ausbildung in den verschiedenen Fächern und in den allgemeinen Gebieten auf dieses Ziel hin abgestimmt wird.

Als Beamter/in muss sich die Lehrkraft durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung bekennen und für ihre Erhaltung eintreten (Art. 73 Abs. 1 BayBG).

Den/Die Lehrer/in verpflichtet der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen, die nach Art. 2 Abs. 1 BayEUG u.a. die Aufgaben haben,

  • zu verantwortlichem Gebrauch der Freiheit, zu Toleranz, friedlicher Gesinnung und Achtung vor anderen Menschen zu erziehen,

  • zur Anerkennung kultureller und religiöser Werte zu erziehen,

  • Kenntnisse der Geschichte, Kultur, Tradition und des Brauchtums unter besonderer Berück­sichtigung Bayerns zu vermitteln und die Liebe zur Heimat zu wecken,

  • zur Förderung des europäischen Bewusstseins beizutragen,

  • im Geist der Völkerverständigung zu erziehen und auch

  • die Bereitschaft zum Einsatz für den republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat (Art. 28 GG) und zu seiner Verteidigung nach innen und außen zu fördern und Verantwortungsbewusstsein für die Umwelt zu wecken.

 

Der Erziehungsauftrag richtet sich an alle Lehrer/innen. Im Studienseminar sind die Studienreferendare in eine auf diese Ziele bezogene erzieherische Arbeit einzuführen. Gleichzeitig können die dafür erforderlichen Wissensgrundlagen abgerundet werden, so dass die angehenden Lehrkräfte am Ende des Vorbereitungsdienstes in der Lage sind, ihrer Verantwortung für die Bildung und Erziehung der Schüler gerecht zu werden.

Der/Die Lehrer/in muss eine fundierte Allgemeinbildung besitzen. Insbesondere muss er/sie über sichere Kenntnisse im Bereich der geschichtlichen und staatsbürgerlichen Bildung verfügen, die es ihm/ihr erlauben, politische und soziale Sachverhalte rational zu beurteilen und im Unterricht objektiv zu behandeln. Er/Sie muss wissen, dass der Bestand der Demokratie wesentlich von Grundwerten wie Frieden, Freiheit und Gerechtigkeit abhängt und dass für eine freiheitliche Demokratie die Anerkennung von Mehrheitsentscheidungen und das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbare Bedingungen sind.

In der Praxis der Ausbildung erfahren die Studienreferendare, wie den Schülern wichtige Erkenntnisse über aktuelle Themen der politischen Diskussion vermittelt werden, wie sie auf Formen demokratischer Meinungsbildung vorbereitet werden können und wie durch gründliche Information und das Zusammenwirken mehrerer Fächer die Voraussetzung für eine objektive, am jeweiligen Stand der Wissenschaft orientierte Darstellung schwieriger Themen, die in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert werden, geschaffen wird.

Neben der politischen Bildung einschließlich der Förderung des europäischen Bewusstseins kommt weiteren fächerübergreifenden Bildungs- und Erziehungsaufgaben, wie sie der Lehrplan für die bayerische Realschule beschreibt, eine erhebliche Bedeutung zu. In diesen Bereichen haben alle Fächer ihren Beitrag zu leisten. Die Studienseminare übernehmen es, diese Aufgabe allen angehenden Lehrkräften im Hinblick auf eine konkrete Umsetzungsmöglichkeit in der Schulpraxis aufzuzeigen (vgl. die einzelnen Ausbildungspläne).

2.2.2 Ausbildungspläne fachspezifisch

2.2.2.1 Allgemeine Bestimmungen

Die fachspezifische Ausbildung an den Studienseminaren für das Lehramt an Realschulen in Bayern dient dem Zweck, die Kenntnisse der Studienreferendare in der Fachdidaktik und Methodik ihrer Fächer zu vertiefen und die Studienreferendare in der Unterrichtspraxis zu zunehmender Selbstständigkeit zu führen. Dabei sollen sie u. a. befähigt werden, eigenen und fremden Unterricht auszuwerten sowie eigenen Unterricht zu planen und zu gestalten. Besonderes Augenmerk ist den Möglichkeiten zu widmen, wie sich Schule als Lebensraum verwirklichen lässt.

Grundlage aller fachlichen Unterweisung ist der Lehrplan für die bayerische Realschule; die darin vorgegebenen Prinzipien der Schüler- und Handlungsorientierung sind ebenso von Anfang an in die Ausbildung einzubeziehen wie der fächerverbindende Ansatz.

Jede/r Studienreferendar/in ist verpflichtet, sich ein Exemplar des Lehrplans zu besorgen. Sammelbestellungen durch das Studienseminar werden angeraten.

Im Hinblick auf die in der Regel eigenverantwortliche Unterrichtstätigkeit der Studienreferendare ab dem zweiten Ausbildungshalbjahr ist eine intensive Beschäftigung mit den Möglichkeiten der Feststellung des Lernfortschritts und mit den Formen der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungserhebung unverzichtbar. Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass die Studienreferendare eine für Schüler förderliche Stellung und Überprüfung der Hausaufgaben einüben.

2.2.2.2 Sonderfall Sozialkunde

Die Freistellung der Studienreferendare mit einer Ersten Staatsprüfung im Fach Sozialkunde von der mündlichen Prüfung im Gebiet „Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung" befreit diese nicht von der Teilnahme an der Ausbildung auf diesem Gebiet. Eine solche Befreiung ist nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 3 und  § 15 Abs. 2 ZALR nicht möglich. Hinsichtlich der Inhalte der Ausbildung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Ausbildung auf den im wissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnissen aufbaut (§§ 15 Abs. 1 und 16 Abs. 1 ZALR). Sofern einem Studienseminar Studienreferendare mit einer Ersten Staatsprüfung in Sozialkunde angehören, die gegenüber den übrigen Seminarteilnehmern auf dem Gebiet „Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung" einen erweiterten Kenntnisstand aufweisen, wird die Seminarlehrkraft den unterschiedlichen Voraussetzungen der einzelnen Studienreferendare analog zu den Erfordernissen in anderen Fächern oder Gebieten der Ausbildung Rechnung tragen.

2.2.3 Sitzungen und Niederschriften

2.2.3.1 Allgemeine Sitzungen

Für die allgemeinen Sitzungen gilt die in § 17 Abs. 1 Nr. 7 ZALR festgelegte Obergrenze von insgesamt sechs Wochenstunden. Wegen der Bedeutsamkeit der zu vermittelnden Inhalte darf die allgemeine Ausbildung vier Wochenstunden jedoch nicht unterschreiten. Die zur Verfügung stehende Zeit ist gleichmäßig auf die Bereiche Pädagogik, Pädagogische Psychologie, Schulrecht und Schulkunde sowie Grundfragen staatsbürgerlicher Bildung zu verteilen.

Die allgemeinen Sitzungen werden in der Regel für alle Mitglieder des Studienseminars gemeinsam abgehalten. Eine Teilung kann bei sehr hohen Teilnehmerzahlen erwogen werden; eine Änderung der Anrechnung auf die Unterrichtspflichtzeit der Seminarlehrkräfte und der Seminarleitung ergibt sich aus einer solchen Teilung nicht. Eine Aufteilung unter dem Aspekt der unterschiedlichen Fächer der Studienreferendare (z. B. eine Veranstaltung für Naturwissenschaftler und eine für Geisteswissenschaftler) ist nicht vorzunehmen.

2.2.3.2 Fachsitzungen

Für die Fachsitzungen (§ 17 Abs. 1 Nr. 6 ZALR), in denen die Methodik und Didaktik der einzelnen Fächer behandelt wird, werden in der Regel wöchentlich pro Fach zwei Stunden (à 45 Minuten) anberaumt. Die Besprechung von Lehrversuchen erfolgt darüber hinaus im Rahmen von Gesprächen (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 Satz 6 ZALR).

2.2.3.3 Ergebnisniederschrift

Der Begriff „Ergebnisniederschrift" (§ 17 Abs. 1 Nr. 6 ZALR) bedeutet, dass die Niederschrift neben jedem Tagesordnungspunkt mindestens das jeweilige Hauptergebnis enthält. Dieses ist in zusammenhängenden Sätzen darzustellen; knappe, stichwortartige Auflistungen verbieten sich. Neben Ergebnisniederschriften sind für bestimmte Stoffgebiete auch ausführliche Niederschriften vorzusehen.

2.2.4 Stundenverteilung

Für die Stundenverteilung im ersten Ausbildungsjahr gilt in der Regel folgendes Muster:

Stundenverteilung (1. Ausbildungsjahr)
WS
Allgemeine Fachsitzung Pädagogik 2
Allgemeine Fachsitzung Psychologie 2
Allg. Fachsitzung Grundfragen d. staatsbürgerlichen Bildung 1
Allgemeine Fachsitzung Schulrecht / Schulentwicklung 1
Fachsitzung 1. Unterrichtsfach 2
Fachsitzung 2. Unterrichtsfach 2
Unterricht 1. Fach 5
Unterricht 2. Fach 5
Sonstiges (Übungen, Exkursion u. a.) 4

Abweichungen von diesem Muster auf Grund besonderer Gegebenheiten sind möglich.

2.2.5 Erste Hilfe

Die Studienreferendarinnen bzw. Studienreferendare sind verpflichtet, spätestens bis zum Ende des ersten Ausbildungsabschnitts der Seminarschule einen Nachweis, der nicht älter als ein Jahr ist, über die erfolgreiche Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs vorzulegen. Auf die Regelungen in ASR 2.5.5 wird verwiesen.

Gegebenenfalls können Lehrgänge oder Übungen im Rahmen von § 17 Abs. 1 Nr. 9 ZALR eingerichtet werden (vgl. ASR 2.5.5). Eine Kostenübernahme ist jedoch nicht möglich.

Material über den Unfallversicherungsschutz in der Schule ist beim KUVB erhältlich.

2.2.6 Sicherheitserziehung und Unfallverhütung

2.2.6.1 Notwendigkeit

Zur Vermeidung von Schülerunfällen ist die Vermittlung sicherheitspädagogi­scher Kenntnisse, Maßnahmen und Verhaltensregeln im Vorbereitungsdienst besonders zu berücksichtigen.

2.2.6.2 Kenntnisse

Grundsätzliche Kenntnisse sind im Rahmen der allgemeinen pädagogischen Ausbildung anzusiedeln (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b ZALR). Die für jedes Fach relevanten Maßnahmen und Verhaltensregeln zur Unfallverhütung und Sicherheitserziehung sind Bestandteil der Ausbildung, für die die einzelne Seminarlehrkraft die Verantwortung trägt.

2.2.6.3 Bereitstellung von Materialien

Um die Vermittlung sicherheitspädagogischen Wissens im Vorbereitungsdienst zu unterstützen, wurden von einer Arbeitsgruppe der KMK und des KUVB Materialien erarbei­tet. Der KUVB übermittelt jeder Seminarschule ein Exemplar dieser Materialien.

Die Seminarleitung hat sicherzustellen, dass die Sicherheitserziehung auf der Grundlage dieser Materialien den ihr zukommenden Stellenwert in der Ausbildung der Studienreferendare erhält.

2.2.7 Sprecherziehung und Sprechfertigkeit

2.2.7.1 Sprecherziehung

Zeitpunkt

Für alle Studienreferendare im ersten Ausbildungsjahr können Übungen für Sprecherziehung angeboten werden. Mit der Durchführung werden geeignete Sprecherzieher oder auch geeignete Lehrkräfte betraut. Die Anschriften geeigneter Sprecherzieher werden dem Sprecher/ der Sprecherin der Seminarleiter/innen mitgeteilt.

Umfang

Die Seminarschulen werden ermächtigt, im ersten Ausbildungsjahr Kurse im Umfang von bis zu zehn Doppelstunden ohne weitere Genehmigung des Staatsministeriums in eigener Zuständigkeit durchzuführen. Für Studienreferendare mehrerer Studienseminare können mit Zustimmung der Seminarleitungen gemeinsame Veranstaltungen durchgeführt werden (vgl. § 17 Abs.1 Nr. 9 Satz 3 ZALR).

Vergütung

Die Vergütung je Einzelstunde beträgt für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen und für Lehrkräfte mit einer entsprechenden Ausbildung 31,37 €. Die erforderlichen Mittel stehen bei Kap. 05 18 Tit. 525 02 zur Verfügung. Lehrkräften von Schulen, die Kurse in Sprecherziehung abhalten, kann neben der genannten Vergütung keine Entlastung vom Regelstundenmaß gewährt werden.

2.2.7.2 Sprechfertigkeit in Englisch und Französisch

Für Studienreferendare des Faches Englisch oder Französisch können in Zusammenarbeit mit ausländischen Fremdsprachenassistenten (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 8 Satz 3 ZALR) oder einem sonstigen native speaker im ersten Ausbildungsjahr Übungen angeboten werden.

Hinsichtlich Umfang und Vergütung der Kurse gelten die Ausführungen unter ASR 2.2.7.1 entsprechend bis auf Weiteres.

2.3 Ablauf

Rechtsgrundlage: § 17 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ZALR 

2.3.1 Erster Ausbildungsabschnitt

Während des ersten Ausbildungsabschnitts werden die Studienreferendare an den Seminarschulen besonders intensiv betreut und schrittweise in die Unterrichtspraxis eingeführt. Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Ausbildung und auf Schwierigkeiten im Ein­zelfall ist insbesondere Folgendes zu beachten:

Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 2 ZALR

2.3.1.1 Unterrichtseinsatz

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Unterrichtseinsatz oder eine schulische Tätigkeit außerhalb der Seminarschule (bzw. der Schule, an der die Seminarausbildung in einem Fach stattfindet) nicht möglich ist.

2.3.1.2 Lehrversuche

Während des ersten Ausbildungsabschnitts sollen in jedem Fach der Fächerverbindung drei Lehrversuche durch die betreffenden Seminarlehrkräfte abgenommen werden; nach Möglichkeit sollen diese Lehrversuche bereits vor Beginn des zusammenhängenden Unterrichts stattfinden. 

2.3.1.3 Unterrichtsbesuche

Seminarlehrkräfte

Insgesamt besucht die Seminarlehrkraft im ersten Ausbildungsabschnitt mindestens fünf Unterrichtsstunden pro Schulhalbjahr (einschließlich der Lehrversuche), die der/die Studienreferendar/in im jeweiligen Fach hält, und bespricht sie. Im Interesse der Ausbildung erweisen sich weitere Unterrichtsbesuche als sinnvoll. Wenn wegen besonderer Umstände in einzelnen Fächern die Zahl von fünf besuchten Unterrichtsstunden für die Seminarlehrkraft nicht erreichbar ist, können Besuch und Besprechung einzelner Unterrichtsstunden auch durch eine andere Lehrkraft erfolgen. Die Seminarleitung ist durch die Seminarlehrkraft zu unterrichten.

Nach § 8 Abs. 6 ZALR kann jede an der Seminarschule tätige Lehrkraft zur gelegentlichen Mitwirkung im Studienseminar herangezogen werden.

Seminarleitung

Auch die Seminarleitung besucht die Studienreferendare im Unterricht; wünschenswert sind auch unangemeldete Besuche (vgl. ASR 3.6).

Über Besonderheiten in der Umsetzung bezüglich der unter ASR 2.3.1 genannten Anweisungen berichtet die Seminarleitung im Seminarbericht. Während der Ausbildung sollen diese Fragen bei Besprechungen der Seminarlehrkräfte (vgl. ASR 1.2.3.3) oder in der Seminarkonferenz (vgl. § 14 ZALR) behandelt werden. 

2.3.1.4 Zusammenhängender Unterricht

Umfang

Der Umfang des zusammenhängenden Unterrichts sollte anfänglich vier bis sechs Wochenstunden, gegen Ende des ersten Ausbildungshalbjahres etwa sechs bis zehn Wochenstunden betragen. Die in § 17 Abs. 1 Nr. 4 ZALR festgelegte Obergrenze ist zu beachten, ebenso eine möglichst gleichmäßige Verteilung auf die Prüfungsfächer gemäß LPO II (einschließlich eines evtl. Erweiterungsfaches). In vielen Fällen wird es sich empfehlen, dass anfänglich zusammenhängender Unterricht in einem Fach durch Lehrversuche im anderen Fach (bzw. den anderen Fächern) begleitet wird.

Ziel

Ziel des zusammenhängenden Unterrichts im ersten Ausbildungshalbjahr ist es, dem/der Studienreferendar/in nach Einführung in die Unterrichtsgestaltung und ersten eigenen Lehrversuchen die Fähigkeit zu vermitteln, über mehrere Wochen hinweg Unterricht zu planen, zu erteilen und Erfahrungen aus der Schülerbeobachtung zu verwerten. Dabei ist ein Wechsel der Klasse nach einer gewissen Zeit möglich und wünschenswert, damit der/die Studienreferendar/in unterschiedliche Jahrgangsstufen aus eigener Tätigkeit kennen lernt.

Wenn die Anzahl der in einem Fach zur Verfügung stehenden Klassen im Verhältnis zur Zahl der Studienreferendare zu gering ist, können bei Bedarf zwei Studienreferendare gleichzeitig einer Klasse zugewiesen werden. Das Recht der Schüler auf einen geordneten Unterricht ist zu wahren (vgl. ASR 2.1.3).

2.3.1.5 Eigenverantwortlicher Unterricht

Im zweiten Ausbildungshalbjahr kann der/die Studienreferendar/in an der Seminarschule mit eigenverantwortlichem Unterricht bis höchstens zehn Wochenstunden eingesetzt werden. Die Entscheidung trifft die Seminarleitung. Bei Art und Umfang des Einsatzes ist sowohl der Ausbildungsstand zu berücksichtigen als auch die Ausgewogenheit innerhalb des Studienseminars (vgl. ASR 2.1.4). 

2.3.2 Zweiter Ausbildungsabschnitt

Die Ausbildung der Studienreferendare im Rahmen des Vorbereitungsdienstes findet während des zweiten Ausbildungsabschnitts an den Einsatzschulen statt. Der Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts ist dem Terminplan zu entnehmen.

Rechtsvorschrift: §§ 7 Abs. 3, 12, 18 und 19 ZALR

2.3.2.1 Ziele

Nach § 18 Abs. 2 ZALR hat die Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt folgende Ziele:

  • Der/Die Studienreferendar/in soll eine andere Schule näher kennen lernen, d. h. bisher an der Seminarschule gemachte Erfahrungen erweitern und sich auf die neuen schulischen Verhältnisse einstellen. Die Einsatzschule bietet deshalb u. a. Gelegenheit zu Hospitationen und zur Teilnahme an schulischen und außerschulischen Veranstaltungen. Im Übrigen wird auf § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZALR verwiesen.

  • Der/Die Studienreferendar/in soll durch die Unterrichtserteilung seine/ihre pädagogischen, fachdidaktischen und methodischen Erfahrungen erweitern. Es gelten die Bestimmungen von ASR 2.3. In der Regel wird das angestrebte Ausbildungsziel, Sicherheit im Unterrichten zu gewinnen, vor allem durch eigenverantwortlichen Unterricht gefördert.

2.3.2.2 Meldung für den 2. Ausbildungsabschnitt

Wunsch des Einsatzortes

Die Ortswünsche der Studienreferendare werden über das BRN elektronisch erfasst:

Am Ende des Eingabezeitraums (dieser wird per KMS bekannt gegeben) sind die Ortswunschformulare auszudrucken und die Richtigkeit von den Studienreferendaren per Unterschrift zu bestätigen. Die unterschriebenen Formulare verbleiben an der Seminarschule.

Aus Gründen des Datenschutzes sei darauf hingewiesen, dass ein Studienreferendar nicht zur digitalen Erfassung seiner Ortswünsche verpflichtet werden kann. Deshalb wird als alternativer Weg der Papierweg offen gehalten. Informationen zu diesem Verfahren stellt ebenfalls das BRN bereit. 

Eignung des Studienreferendars oder der Studienreferendarin

Die Seminarschule meldet für den Zweigschuleinsatz nicht geeignete Studienreferendare oder solche, bei denen noch Bedenken bestehen, bis spätestens zum 1. Juni an Referat IV.1.

Auskünfte über den vorgesehenen Einsatzort

Die Festlegung der Einsatzschulen erfolgt zentral durch das StMUK bei Planung der Unterrichtsversorgung. Die Studienreferendare können ihren Einsatzort gegen Mitte August über das BRN erfahren.

Telefonische Anfragen beim Staatsministerium vor der Bekanntgabe im BRN können nicht beantwortet werden. Hinsichtlich der Zuweisung zu den Einsatzschulen wird auf ASR 1.6.1.1 verwiesen.

2.3.2.3 Einsatz der Studienreferendare

Es ist darauf zu achten, dass der/die Studienreferendar/in an der Einsatzschule wie folgt eingesetzt wird:

  • Der Einsatz erfolgt in allen Prüfungsfächern gemäß LPO II. Dies gilt auch für ein Erweiterungsfach, in dem eine Erste Lehramtssprüfung abgelegt wurde und eine Zweite Staatsprüfung angestrebt wird.

  • Im Fach Kunst erfolgt der Einsatz nur in den Teilbereichen Kunsterziehung und Werken (KMS Nr. IV.3-BS6400.1-5.52659 vom 13.04.2015).

  • Im Fach Wirtschaftswissenschaften erfolgt der Einsatz in den Teilbereichen Wirtschaft und Recht sowie Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen.

  • Für Studienreferendare/-innen des Faches Englisch ist der Einsatz im bilingualen Sachfachunterricht in ihrem Zweitfach möglich.

  • Das Minimum für den Unterrichtseinsatz in einem Prüfungsfach beträgt drei Wochenstunden. Beinhaltet ein Prüfungsfach mehrere Teilfächer, so ist für jedes Teilfach ein Minimum von zwei Wochenstunden Unterrichtseinsatz zu gewährleisten.

  • Der Unterrichtseinsatz erstreckt sich ausschließlich auf die Prüfungsfächer gemäß LPO II. Zusatzausbildungen zum Erwerb von Lehrerlaubnissen zählen nicht zu diesen Prüfungsfächern.

  • Die Ablegung einer Prüfungslehrprobe im Wahlunterricht ist nicht zulässig.

  • Die Höchstzahl von zwei Klassen (vgl. § 19 Satz 4 ZALR) im Fach Deutsch darf auch beim Einsatz in Parallelklassen nicht überschritten werden. Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall sind beim Staatsministerium, Referat IV.1, einzuholen.

  • In den Fächern Chemie und Physik gilt die Ausnahmegenehmigung als erteilt, wenn nicht mehr als vier Klassen des jeweiligen Fachs aus höchstens zwei unterschiedlichen Jahrgangsstufen und Wahlpflichtfächergruppen unterrichtet werden (d. h. es dürfen nur zweierlei Vorbereitungen erforderlich sein).

  • In ein- oder zweistündigen Fächern kann die Zuweisung von Parallelklassen an Studienreferendare sinnvoll sein.

  • Bei der Stundenplangestaltung ist darauf zu achten, dass die Stundenpläne der Betreuungslehrkräfte und der ihnen zugewiesenen Studienreferendare nach Möglichkeit so abgestimmt werden, dass gegenseitige Unterrichtsbesuche möglich sind.

  • Es wird empfohlen, pro Woche eine Stunde für Besprechungen zwischen Betreuungslehrkräften und Studienreferendaren für Unterrichtsbesuche und Hospitationen einzuplanen.

  • Der Unterrichtseinsatz darf den Gesamtumfang von 17 Wochenstunden nicht übersteigen (vgl. § 19 ZALR und KMBl I Nr. 16/2007, S. 305 vom 03.08.07). Die Tätigkeit an der Einsatzschule kann zwischen 17 und 21 Wochenstunden betragen.

  • Sofern zusammenhängender Unterricht vorgesehen ist, soll dieser in einer Klasse der zuständigen Betreuungslehrkraft erfolgen.

2.3.2.4 Kontakte zwischen Seminarschule und Einsatzschule

Besondere Aufgaben der Seminarschule

Die Seminarschule vergewissert sich fortlaufend über die Beachtung der Bestimmungen des § 18 ZALR durch die Einsatzschulen.

Die Seminarschule erhält zu diesem Zweck von der Einsatzschule den Stundenplan des/der eingesetzten Studienreferendars/in und bekommt die Namen der zuständigen Betreuungslehrkräfte mitgeteilt (vgl. ASR 1.5.2). Im Stundenplan sind auch die Besprechungsstunden (eine pro Prüfungsfach) mit der jeweiligen Betreuungslehrkraft festzulegen.

Bedenken hinsichtlich des Einsatzes und der Betreuung

Sollten sich im Einzelfall Bedenken hinsichtlich des Einsatzes und der Betreuung an einer Einsatzschule im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Seminar- und Einsatzschule nicht ausräumen lassen, berichtet die Seminarschule dem Staatsministerium.

Benachrichtigung der Einsatzschule

Die Seminarschule benachrichtigt die Einsatzschule über wesentliche Sachverhalte, welche die Ausbildung im Einsatzjahr betreffen. So etwa über Hintergründe, die zunächst eine Betrauung mit eigenverantwortlichem Unterricht verhindern (vgl. ASR 1.1.4.4), über Termine während des zweiten Ausbildungsabschnitts (z. B. Seminartage) u. a..

Unterrichtsbesuche durch die Seminarlehrkräfte an der Einsatzschule

Laut § 18 Abs. 4 ZALR sollen sich nach Möglichkeit auch einzelne Seminarlehrer von den Ausbildungsfortschritten an der Einsatzschule überzeugen. Diese Aussage ist nicht als pauschale Aufforderung zu verstehen, gemäß der jede/n Studienreferendar/in an der Einsatzschule zu visitieren ist. Vielmehr muss ein - telefonisch mit der Leitung der Einsatzschule bzw. der jeweiligen Betreuungslehrkraft erörterter - Anlass gegeben sein, etwa wenn die Einschätzungen des Ausbildungsstandes zwischen Einsatz- und Seminarschule deutlich auseinander liegen. Der Anlass ist zu protokollieren und zu den Prüfungsunterlagen zu geben. Ein Abdruck davon ist spätestens drei Wochen nach dem Besuch dem Staatsministerium zuzuleiten.

2.3.2.5 Seminartage

Anzahl

Gemäß § 18 Abs. 6 ZALR werden im zweiten Ausbildungsjahr zehn Seminartage in der Regel in Form von mehrtägigen Veranstaltungen abgehalten. Diese werden in der Regel am Montag und Dienstag eingeplant, damit an den Einsatzschulen möglichst wenig Unterricht ausfällt. Andere Terminierungen im Einzelfall teilt die Seminarschule den Einsatzschulen rechtzeitig mit.

Für die Durchführung der Prüfungen laut LPO II wird ein zusätzlicher Seminartag genehmigt. Dieser ist so einzuplanen, dass lediglich Kosten für eine weitere Übernachtung entstehen; zusätzlich anfallende Fahrtkosten können nicht erstattet werden.

Reisekosten

Die Erstattung der den Studienreferendaren anlässlich ihrer Teilnahme an diesen Seminarveranstaltungen entstehenden Auslagen erfolgt gemäß KMBek vom 18. Juli 1977 über Reisekostenvergütung, Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung im Rahmen der beamtenrechtlichen Ausbildung in der jeweils gültigen Fassung.

Berichte der Studienreferendare

Kurze Berichte der Studienreferendare an die Seminarschule ermöglichen den Seminarlehrkräften Planung und methodische Aufbereitung des Unterrichts sowie die Anlage und die Ergebnisse bei großen und kleinen Leistungsnachweisen zu verfolgen und bei auftretenden Schwierigkeiten Hilfestellung zu leisten. Die Berichte bilden eine Grundlage für die Aussprache bei den Seminartagen. Eine übermäßige Belastung soll vermieden werden.

Eine Vorlage der Berichte über die Leitung der Einsatzschule ist nicht erforderlich. Die Seminarschule trägt dafür Sorge, dass die Einsatzschule über wichtige, sie betreffende Aussagen informiert wird.

Programm der Seminartage

Die an den Seminartagen zur Verfügung stehende Zeit ist so gut wie möglich für die Ausbildung zu nutzen. Dazu gehören nicht nur Fachsitzungen und Allgemeine Sitzungen, sondern auch Unterrichtsbeispiele und Lehrversuche.

Bei den Allgemeinen Sitzungen im Rahmen der Seminartage werden auf der Grundlage der Berichte der Studienreferendare vor allem Themen behandelt, die sich auf den Unterrichtseinsatz beziehen. Die zuständigen ZFL erhalten rechtzeitig das Programm der Seminartage übermittelt.

Teilnahme der Betreuungslehrkräfte

Die Seminarschule kann die Betreuungslehrkräfte zur Teilnahme an Seminartagen einladen (siehe ASR 1.5.3.6).

2.3.2.6 Beobachtungen der Einsatzschule

Spätestens bis zum 20. April leitet die Einsatzschule der Seminarschule die Beobachtungen gemäß § 22 Abs. 2 LPO II und ASR 3.6.2 zu.

2.4 Ausbildungsstand

Die Ausbildung der Studienreferendare an den Studienseminaren kann nur dann voll wirksam werden und fruchtbar sein, wenn jede/r Seminarteilnehmer/in sich des von ihm/ihr erreichten Ausbildungsstandes bewusst ist und die von den Seminarlehrkräften etwa noch festgestellten Mängel in der Unterrichtsführung sowie in der Haltung vor der Klasse und vor den Schülern im Allgemeinen kennt. Der/Die Studienreferendar/in hat damit die Möglichkeit in gezielter Weise an der Verbesserung der allgemeinen pädagogischen Fähigkeiten und der methodischen/didaktischen Kenntnisse selbst zu arbeiten.

Zu diesem Zweck ist spätestens am Ende des ersten Ausbildungsabschnittes ein Beratungsgespräch zu führen. Dabei ist jede/r Studienreferendar/in klar auf erkennbare Stärken und Schwächen aufmerksam zu machen und es sind Wege zur weiteren Verbesserung des Ausbildungsstandes aufzuzeigen.

Sowenig sich die Besprechung von Lehrversuchen, Lehrproben und eigenverantwortlichem Unterricht der Studienreferendare in bloßer Kritik erschöpfen darf, sowenig dürfen festgestellte Mängel verschwiegen werden.

2.5 Zusatzausbildung

Rechtsvorschrift: § 17 Abs. 1 Nr. 9 ZALR

2.5.1 Grundsätzliches

2.5.1.1 Erwerb einer Lehrerlaubnis

Für Pflicht- und Wahlfächer sowie an der Realschule angebotene Kurse (z. B. Erste Hilfe), für die ein Studium im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) nicht vorgesehen ist, wird nach Möglichkeit an den Studienseminaren eine Zusatzausbildung angeboten.

Die Studienreferendare können sich im Rahmen des jeweiligen Angebots an der eigenen oder einer nahe gelegenen Seminarschule daran beteiligen und mit erfolgreichem Abschluss der Zusatzausbildung die Lehrerlaubnis für das betreffende Fach erwerben. Die Meldung ist für den jeweiligen Ausbildungszeitraum verpflichtend; der Besuch der Zusatzausbildung kann während des jeweiligen Ausbildungszeitraums nur mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten begonnen oder abgebrochen werden. Über den Ausschluss der Teilnahme an der Zusatzausbildung entscheidet die Seminarleitung des grundständigen Seminars, gegebenenfalls im Einvernehmen mit der Seminarleitung für das Zusatzfach.

2.5.1.2 Bestätigung der Lehrerlaubnis

Die Bestätigung über die Lehrerlaubnis erstellt das grundständige Studienseminar. Sie wird von der Seminarleitung unterzeichnet.

Ein Abdruck davon ist dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus zuzusenden, ein weiterer ist zu den Prüfungsunterlagen zu nehmen.

2.5.2 Informationstechnologie (Lehrerlaubnis IT I)

2.5.2.1 Studienseminare

Studienseminare, an denen die Zusatzausbildung im Fach Informationstechnologie (Lehrerlaubnis IT I) angeboten wird, werden (i. d. R. im August) allen Seminarschulen per KMS mitgeteilt. Mit gleichem Schreiben wird die Zuordnung der umliegenden Seminarschulen ohne eigenes IT-Seminar geregelt.

2.5.2.2 Inhalte

Die Lehrerlaubnis IT I erstreckt sich auf den Anfangsunterricht im Fach Informationstechnologie, der unabhängig von der Wahlpflichtfächergruppe für alle Realschüler verbindlich ist.

2.5.2.3 Ablauf

Die Struktur der Zusatzausbildung (Lehrerlaubnis IT I) stellt sich folgendermaßen dar:

 

a) Erster Ausbildungsabschnitt (Seminarschule)

Im ersten Jahr ist der wöchentlich vierstündige Kurs an der zugewiesenen Seminarschule zu besuchen. Am Ende des Kurses findet eine Klausur statt. Die Aufgaben werden zentral gestellt.

 

b) Zweiter Ausbildungsabschnitt (Einsatzschule)

Nach mit mindestens „ausreichend“ bestandener Klausur erteilen die Studienreferendarinnen und -referendare im 2. Ausbildungsabschnitt im Umfang von zwei Wochenstunden eigenverantwortlichen Unterricht (Module des Anfangsunterrichts). Die Obergrenze von insgesamt 17 Wochenstunden Unterrichtseinsatz bleibt davon unberührt.

Während des eigenverantwortlichen Unterrichts wird eine Prüfungslehrprobe abgehalten. Diese wird in der Regel an der Einsatzschule durchgeführt. Auf Antrag des Bewerbers kann sie auch an der Seminarschule abgehalten werden.

Gegen Ende des 2. Halbjahres im 2. Ausbildungsabschnitt ist an der IT-Seminarschule des 1. Ausbildungsabschnitts eine mündliche Prüfung in der Fachdidaktik zu absolvieren.

2.5.2.4 Betreuungslehrkräfte

Die Seminarleitung teilt der Einsatzschule des/der Studienreferendars/in im Schreiben über den Unterrichtseinsatz mit, dass diese/r an der Zusatzausbildung (Lehrerlaubnis IT I) teilnimmt. An der Einsatzschule ist eine Betreuungslehrkraft zu bestellen. Dieser wird für die Betreuung sämtlicher Einsatzreferendare im Fach Informationstechnologie an der Schule eine Anrechnungsstunde gewährt.

2.5.2.5 Anmeldung

Das Anmeldeverfahren wird für den jeweiligen Prüfungsjahrgang per KMS geregelt.

2.5.2.6 Teilprüfungen

Die Notenbildung erfolgt in Anlehnung an § 8 LPO II i. V. m § 9 LPO I a. F. (§ 12 LPO I n. F.).

 

a) Klausur

Gegen Ende des 1. Ausbildungsabschnittes ist eine Klausur abzulegen. Mit einem Ergebnis von mindestens „ausreichend“ gilt diese als bestanden.

Die Ergebnisse der Klausur sind wie folgt zu kommunizieren:

  • Die IT-Seminarschule des 1. Ausbildungsabschnitts meldet die Ergebnisse der Zentralen Fachleitung für IT.
  • Die IT-Seminarschule des 1. Ausbildungsabschnitts meldet das Ergebnis jeden Teilnehmers an dessen jeweilige grundständige Seminarschule.
  • Die Zentrale Fachleitung IT meldet die Gesamtliste aller Ergebnisse an Ref. IV.1 im Staatsministerium (spätestens bis Ende der 2. Juliwoche).

 

b) Prüfungslehrprobe

Sofern nachfolgend nicht abweichend geregelt, gelten die grundlegenden Bestimmungen gemäß ASR 3.1.

Mitglieder der Prüfungskommission zur Abnahme der Prüfungslehrprobe im Fach Informationstechnologie sind:

  • eine Seminarlehrkraft des Faches (Einteilung durch die Zentrale Fachleitung)
  • der/die Leiter/in der Einsatzschule und
  • die Betreuungslehrkraft (in beratender Funktion).

 

Das Thema der Prüfungslehrprobe stellt die Seminarlehrkraft, die die Prüfung abnimmt.

Das Prüfungsgeschäft ist innerhalb des vom Staatsministerium festgelegten Zeitraums abzuschließen.

Die Ergebnisse der Prüfungslehrprobe sind wie folgt zu kommunizieren: Die prüfende Seminarlehrkraft meldet die Note an die ausbildende Seminarschule sowie an die Zentrale Fachleitung für IT.

 

c) Fachdidaktikprüfung

Es ist eine mündliche Prüfung in der Fachdidaktik im Umfang von 20 Minuten an der Seminarschule des 1. Ausbildungsabschnitts zu absolvieren.

Mitglieder der Prüfungskommission sind

  • die ausbildende Seminarlehrkraft
  • ein von der IT-Seminarschule des 1. Ausbildungsabschnitts bestellter Zweitprüfer (Auf das Verfahren zur Bestellung von Zweitprüfern nach ASR 1.4.1.3 wird verwiesen.)

 

Das Prüfungsgeschäft ist innerhalb des vom Staatsministerium festgelegten Zeitraums abzuschließen.

Das Ergebnis der Fachdidaktikprüfung ist zusammen mit der Note der Prüfungslehrprobe, der Note der Klausur und der berechneten Gesamtnote durch die IT-Ausbildungsschule des 1. Ausbildungsabschnitts an die grundständige Seminarschule und die Zentrale Fachleitung zu kommunizieren.

2.5.2.7 Notenberechnung

Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses zur Vergabe der Lehrerlaubnis IT I zählen die Ergebnisse der Klausur, der Lehrprobe und der Fachdidaktikprüfung im Verhältnis 2:2:1. Die Gesamtnote wird in Anlehnung an § 8 LPO II i. V. m. § 9 LPO I a. F. (§ 12 LPO I n. F.) gebildet.

2.5.2.8 Bescheinigung über die Lehrerlaubnis IT I

Am Ende des zweiten Ausbildungsabschnitts wird die Lehrerlaubnis IT I erteilt, sofern in der Klausur, in der Prüfungslehrprobe und in der Fachdidaktikprüfung jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. Jede Teilprüfung kann einmal wiederholt werden.

Die Ausstellung der Bescheinigung der Lehrerlaubnis IT I obliegt der Seminarleitung der Seminarschule für die grundständige Fächerverbindung. Dabei überprüft die grundständige Seminarschule die von der IT-Ausbildungsschule des 1. Ausbildungsabschnitts übermittelte Gesamtnote.

Die Bescheinigung der Lehrerlaubnis IT I bei bestandener Zusatzausbildung darf erst dann an die jeweiligen Studienreferendarinnen und -referendare ausgehändigt werden, wenn feststeht, dass diese die Zweite Staatsprüfung in der grundständigen Fächerverbindung bestanden haben. Nur durch eine erfolgreich absolvierte Zweite Staatsprüfung und damit durch den Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen in Bayern wird die Lehrerlaubnis IT I auch wirksam. Die Studienreferendarinnen und -referendare sind darüber in geeigneter Weise zu informieren. Teilbescheinigungen, z. B. über die bestandene Klausur, dürfen nicht an Studienreferendarinnen und -referendare ausgehändigt werden.

Die Prüfungsarbeiten und Niederschriften der Prüfungslehrprobe bzw. der Fachdidaktikprüfung sind zur Aufbewahrung an die Seminarschule der grundständigen Fächerverbindung zu übersenden.

2.5.2.9 Lehrerlaubnis IT II

Es wird auf KMS Nr. IV.1-BS6127-PRA.65 580 vom 23.07.2018 verwiesen.

2.5.3 Theater an der Schule und Szenisches Lernen

2.5.3.1 Szenisches Lernen

Szenisches Lernen ist eine ganzheitliche, schüleraktivierende Unterrichtsmethode, die in einem ästhetisch gestaltenden Spiel mit dem gesprochenen Wort und/oder dem Körper einerseits nachhaltig Lerninhalte vermittelt, andererseits auch emotionale und gruppendynamische Prozesse auslöst. Besondere Bedeutung hat das Szenische Lernen im Rahmen des Ganztagesangebots.

2.5.3.2 Theater an der Schule

Dem Theater an der Schule kommt als handlungs- und erfahrungsorientierter Unterricht in der Form von Projektunterricht eine wichtige Bedeutung zu. Das Theaterspiel fordert und fördert Schlüsselqualifikationen wie z. B. Teamarbeit, Selbstbewusstsein, Urteilsvermögen, Verantwortungsbewusstsein, Durchhaltevermögen, Kreativität und Flexibilität. In der Auseinandersetzung mit der Kunstform Theater werden ganzheitliche Bildungsprozesse angeregt und ästhetische Erfahrungen ermöglicht, die zum Wesen moderner Allgemeinbildung und vor allem der kulturellen Grundbildung gehören. Theater ist ganzheitliche Persönlichkeitsbildung. Dass dabei alljährlich auch beachtenswerte Aufführungsleistungen erbracht werden, ist sehr willkommen. Den Schülerinnen und Schülern wird so im Wortsinn eine Bühne für die Darstellung ihres Könnens gegeben. Besondere Bedeutung hat das Theater an der Schule im Rahmen des Ganztagesangebots.

2.5.3.3 Erwerb der Lehrerlaubnis

Es wird für alle interessierten Studienreferendarinnen und -referendare grundsätzlich (ausgenommen im Schuljahr 2020/2021) die Möglichkeit geboten, durch eine Zusatzausbildung im Rahmen einer eigenen Veranstaltung eine Lehrerlaubnis für den Bereich „Theater an der Schule und Szenisches Lernen“ zu erwerben. Die Zusatzausbildung findet im ersten Ausbildungshalbjahr statt.

2.5.3.4 Kosten

Die Kosten von ca. 175 € für Übernachtung und Verpflegung (Jugendherberge) und 12 € für das begleitende Kursskript sind von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern selbst zu tragen.

2.5.3.5 Ausbildungsabschnitte

Während der Veranstaltung im ersten Ausbildungsabschnitt sind folgende Themenschwerpunkte unabdingbar:

 

a) Konzeptionelle Ausrichtung

Anwendungsbezogenes, handlungsorientiertes Vorgehen bzw. Lernen am Modell; alle Prozesse und Module werden aktiv und handlungsorientiert durch die Studienreferendarinnen und Studienreferendare selbst vollzogen.

 

b) Inhaltliche Ausrichtung

Schultheater:

• Gruppenbildung

• Körper/Bewegung/Spieler/Mitspieler

• Text/Sprache/Sprechen

• Raum/Zeit

• Licht/Ton/Medien

• Evaluation von Spielprozessen

• Theater an der Schule in der Praxis: Gründung einer Theatergruppe, Projekt-planung, Proben, Aufführung und Nachbereitung.

 

Szenisches Lernen:

• Kriterien für Szenisches Lernen

• Szenisches Lernen im Unterricht

• Erarbeitung von praktischen Beispielen für die jeweiligen Fächer

• Regeln für das Szenische Lernen im Unterricht

 

2.5.3.6 Einsatz der Studienreferendarinnen und -referendare

Zur Vertiefung des Erlernten bzw. für erste Praxiserfahrungen können die Studienreferendarinnen und Studienreferendare bei schon bestehenden Theatergruppen an den Seminar- bzw. Einsatzschulen hospitieren.

2.5.3.7 Anmeldung

Die Anmeldung für eine Zusatzausbildung in Theater an der Schule und Szenisches Lernen ist verbindlich gemäß der offiziellen Terminliste vorzunehmen. Sie erfolgt im ersten Schritt über ein Anmeldeformular, das von der Seminarschule per Post an die Gesamtleitung der Referendarsausbildung geschickt wird. Damit wird bescheinigt, dass die Studienreferendarin/der Studienreferendar für die Zusatzausbildung von Seiten der Seminarschule freigestellt wird. Im zweiten Schritt melden sich die Studienreferendarinnen und Studienreferendare persönlich über das Internetportal der FSR unter www.fsr-bayern.de in den ersten Tagen des Schuljahres an. Die spezielle Anmeldemaske generiert für jeden Anmelder eine Platzziffer. Nach dieser Platzziffer erfolgt dann die Zulassung zur Zusatzausbildung durch die FSR. Die begrenzte Anzahl der Kursplätze bedingt, dass im Fall des Überhangs an Interessenten nur ein Teil zugelassen werden kann. Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an der Zusatzausbildung, da diese kein Prüfungsfach gemäß LPO II darstellt und somit nicht originärer Bestandteil des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Realschulen und damit der Zweiten Staatsprüfung ist.

2.5.3.8 Bescheinigung

Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten eine Bescheinigung über die erwor-bene Lehrerlaubnis für den Bereich Theater an der Schule und Szenisches Lernen, wenn sie die Ausbildung erfolgreich absolviert haben:

 

• vollständige Teilnahme am kompletten Kursprogramm

• Erarbeitung eines Unterrichtsbeispiels für das Szenische Lernen

• Präsentation eines erarbeiten theatralen Projekts

 

Die Bescheinigung stellt die Seminarleitung des Studienseminars für die grundständige Fächerverbindung aufgrund entsprechender Mitteilungen durch die Dozenten für das Schultheater und Szenische Lernen aus.

2.5.4 Sozialwesen

2.5.4.1 Studienseminare

Realschulen, an denen die Zusatzausbildung im Fach „Sozialwesen“ angeboten wird, können der Seminardatenbank entnommen werden.

2.5.4.2 Teilnehmer

Die Zusatzausbildung im Fach Sozialwesen steht grundsätzlich allen Studienreferendaren offen, wobei bei einem Überhang an Bewerbern die Zulassung nach dem Leistungsprinzip erfolgt.

Für die evtl. Fahrt eines Studienreferendars/einer Studienreferendarin zu einer benachbarten Seminarschule zum Zweck der Teilnahme an der Zusatzausbildung Sozialwesen werden die anfallenden Fahrtkosten nicht erstattet.

In eigens vom Staatsministerium zu genehmigenden Fällen ist es auch möglich, dass eine bestellte Seminarlehrkraft für Sozialwesen bei ausreichender Bewerberzahl an eine andere Seminarschule reist, an der sonst keine Zusatzausbildung in Sozialwesen erfolgen könnte, und dort ein entsprechendes Studienseminar betreut.

2.5.4.3 Anmeldung

Die Modalitäten der Anmeldung und Zulassung zur Zusatzausbildung werden (i. d. R. im August) per KMS geregelt.

2.5.4.4 Inhalte der Zusatzausbildung und Ablauf

Das Fach „Sozialwesen“ beschäftigt sich in den Jahrgangsstufen 7 mit 10 im Rahmen der Wahlpflichtfächergruppe IIIb als Profilfach mit der Thematik „Der Mensch als Gemeinschaftswesen“. Es bereitet Schülerinnen und Schüler auf die Erfordernisse im Zusammenleben mit anderen in allen Lebensbereichen vor - sowohl in der Durchsetzungsfähigkeit eigener Interessen als auch im Erkennen und Berücksichtigen der Bedürfnisse von Mitmenschen unter Anwendung erlernter Sozialkompetenzen. Dazu gehören auch Einsichten in bestimmte Verhaltensmuster sowie ein Angebot an Lösungsstrategien für soziale Konflikte. Eine besondere Rolle spielt dabei die Begegnung mit sozialen Einrichtungen und unmittelbar Betroffenen, die oft zur Überwindung von Distanz und Vorurteilen führen wird.

Die Zusatzausbildung im Fach Sozialwesen umfasst

  • die Vermittlung von Fachwissen aus der Soziologie, der Sozialpädagogik und der Sozialpsychologie,

  • eine Einführung in die Grundlagen des Rechts (Arbeits- und Sozialrecht, Ehe- und Familienrecht, Strafrecht),

  • eine Auseinandersetzung mit aktuellen und zentralen sozialen Themen,

  • den Praxisbezug durch den Besuch verschiedener sozialer Einrichtungen,

  • die Einbeziehung von außerschulischen Fachkräften in die Ausbildung plus

  • die Erweiterung sozialer Kompetenzen durch praktische Übungen.


Folgende - am Lehrplan orientierte - Schwerpunkte sind dabei zu berücksichtigen:

  • Ehe, Familie und andere Formen des Zusammenlebens,

  • Jugendliche und ihr schulisches und außerschulisches Umfeld,

  • alte Menschen in unserer Gesellschaft,

  • behinderte Menschen,

  • ausländische Mitbürger,

  • Randgruppen der Gesellschaft,

  • soziale Einrichtungen und Organisationen,

  • soziale Aspekte der Arbeitswelt,

  • Grundzüge der Sozialpolitik,

  • Berufsbilder aus dem sozialen Bereich sowie

  • Organisation von Praktika und Praxisbegegnungen.


Die Struktur der Zusatzausbildung stellt sich folgendermaßen dar:

a) Zu Beginn des ersten Halbjahres des Vorbereitungsdienstes findet an der Seminar­schule für die Zusatzausbildung ein zwei- bis dreitägiges Kompaktseminar zur Einführung statt.

b) Bis zum Ende des zweiten Halbjahres wird sodann alle vier bis sechs Wochen eine dreistündige Nachmittagsveranstaltung durchgeführt. Die Festlegung der entsprechenden Termine sollte bereits zu Beginn des Vorbereitungsdienstes erfolgen. Die Teilnehmer/innen erhalten bei den Veranstaltungen jeweils ein Lernpaket mit Arbeitsaufträgen, die bis zur nächsten Veranstaltung zu bearbeiten sind. Für die Studienreferendare, die in der Klausur (vgl. ASR 2.5.5.6) erfolgreich waren, findet im

c) dritten Halbjahr (Studienreferendare befinden sich an der Einsatzschule) alle vier bis sechs Wochen eine ganztägige Veranstaltung an der Seminarschule der Zusatzausbildung statt (, welche möglichst im Anschluss an einen regulären Seminartag terminiert werden sollte). Die betreffenden Studienreferendare sollen in diesem Zeitraum an ihrer Einsatzschule im Fach Sozialwesen hospitieren und Unterrichtsversuche halten, sofern die Möglichkeit hierzu besteht. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Einsatzschule mit dem Fach Sozialwesen ist aus der Teilnahme an der Zusatzausbil­dung aber nicht abzuleiten.

2.5.4.5 Einsatz und Betreuungslehrkraft

Die Seminarschule, an der die Zusatzausbildung für Sozialwesen angeboten wird, teilt der Einsatzschule die Teilnahme an der Zusatzausbildung mit. Es ist an der Einsatzschule eine Betreuungslehrkraft zu bestellen.

Eine Anrechnungsstunde für die Betreuung kann jedoch nicht gewährt werden, da kein eigenverantwortliches Unterrichten des Studienreferendars vorgesehen ist.

2.5.4.6 Prüfungsleistungen, Bestehen und Prüfungskommission PLP

Am Ende des zweiten Halbjahres findet eine Klausur statt; die Themen dafür werden zentral gestellt. Die Klausur ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird. 

Gegen Ende des dritten Halbjahres oder zu Beginn des vierten Halbjahres ist eine Prüfungslehrprobe zu absolvieren. Zu dieser Prüfungslehrprobe wird nur zugelassen, wer die Klausur erfolgreich absolviert hat. Die Prüfungslehrprobe ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird.

 Mitglieder der Prüfungskommission sind:

  • die Seminarlehrkraft für die Zusatzausbildung im Fach Sozialwesen,

  • der/die Leiter/in der Einsatzschule oder ggf. die Leitung der ausbildenden Realschule und

  • die Betreuungslehrkraft (in beratender Funktion).

Jede Teilprüfung der Zusatzausbildung Sozialwesen kann einmal wiederholt werden. Termine und Fristen werden hierbei jeweils gesondert geregelt.

2.5.4.7 Teilnahmebestätigung und Lehrerlaubnis

Nach erfolgreicher Teilnahme an der Klausur erhalten die Studienreferendare eine Bescheinigung nach anliegendem Muster. Diese ist Voraussetzung, um die Zusatzausbildung fortsetzen zu können.

Mit der zweiten Bescheinigung nach erfolgreicher Ablegung der Prüfungslehrprobe wird die Lehrerlaubnis ausgesprochen. Die Notenbildung erfolgt in Anlehnung an § 8 LPO II i. V. m. § 9 LPO I a. F. (§12 LPO I n. F.).

Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses zur Vergabe der Lehrerlaubnis zählen die Ergebnisse der Klausur und der Prüfungslehrprobe im Verhältnis 1:1. Die Gesamtnote wird in Anlehnung an § 8 LPO II i. V. m. § 9 LPO I a. F. (§12 LPO I n. F.) gebildet.

Die Ausstellung der Bescheinigungen obliegt der Seminarleitung der Seminarschule, an der Klausur und Prüfungslehrprobe abgelegt werden. Ggf. erhält die grundständige Seminarschule jeweils einen Abdruck. Das Staatsministerium erhält einen Abdruck der Bescheinigung mit der Lehrerlaubnis für den Personalakt.

2.5.5 Erste Hilfe

2.5.5.1 Teilnahmeverpflichtung

  • Jede Studienreferendarin bzw. jeder Studienreferendar soll im ersten Ausbildungsabschnitt an ihrer bzw. seiner Seminarschule an einer Grundausbildung in Erster Hilfe teilnehmen.
  • Davon kann nur befreit werden, wer der Seminarleitung eine Teilnahmebescheinigung über einen entsprechenden Kurs vorlegt, die nicht älter als ein Jahr ist.
  • Eine höherwertige Ausbildung (z. B. Sanitätsausbildung, Rettungssanitäter usw.), in Verbindung mit nachgewiesener aktueller Einsatzerfahrung oder aktuellen Fortbildungen, kann ebenfalls anerkannt werden.

2.5.5.2 Ermächtigte Stelle

Die Ausbildung muss über eine sogenannte ermächtigte Stelle (zu finden unter https://www.bg-qseh.de/) durchgeführt werden.

2.5.5.3 Ausbildungsinhalte

Die Ausbildungsinhalte richten sich nach den jeweils gültigen Vorgaben der Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (https://www.bg-qseh.de/).

2.5.5.4 Teilnahmebescheinigung

Die Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer erhalten von der ermächtigten Stelle eine Teilnahmebescheinigung, die im Abdruck zu den Prüfungsunterlagen der Studienreferendarin bzw. des Studienreferendars zu nehmen ist.

2.5.5.5 Ansprechpartner

Ansprechpartner für alle grundsätzlichen inhaltlichen Fragen im Zusammenhang mit der Ausbildung in Erster Hilfe sind die Fachmitarbeiterinnen bzw. Fachmitarbeiter für Erste Hilfe in den Aufsichtsbezirken sowie übergeordnet der Erste-Hilfe-Beauftragte für die Realschulen in Bayern:

RSD Michael Gerling
Staatliche Realschule Zirndorf
Jakob-Wassermann-Str. 1
90513 Zirndorf
Telefon: 0911 96076-0
Fax: 0911 96076-79

michael.gerling(at)rs-zirndorf.de

2.5.5.6 Juniorhelfer

An Studienseminaren für das Fach Biologie sollte die Ausbildung zum Juniorhelfer vorgestellt werden (vgl. KWMBl I Nr.10/1997 S. 141 ff).

2.6 Erweiterungsfach

Einschlägige Rechtsvorschriften: § 1 Abs. 3 Satz 2 ZALR, Art. 16 und 23 BayLBG, § 39 Abs. 2 LPO I n. F. (§ 43 Abs. 2 LPO I a. F.) und §§ 28 bis 36 LPO II

2.6.1 Grundsätzliches

Bei den Erweiterungen der Befähigung für das Lehramt an Realschulen sind grundsätzlich zwei Möglichkeiten zu unterscheiden:

2.6.1.1 Ersatz eines Faches durch das Fach Schulpsychologie

Zum einen kann die Erweiterung darin bestehen, dass bei Fächerverbindungen mit Englisch oder Mathematik das zweite dazugehörige Unterrichtsfach durch das vertieft zu studierende „Fach" Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt ersetzt wird. Es handelt sich in diesem Fall aber nicht um ein Unter­richtsfach, sondern um die Qualifikation für eine neben dem Unterricht in Englisch oder Mathematik zu leistende beratende Tätigkeit an Schulen bzw. Schulberatungsstellen. Diese Erweiterung ist Bestandteil der Ersten und Zweiten Staatsprüfung; die Prüfung kann nur im Ganzen abgelegt werden.

2.6.1.2 Zusätzliches Unterrichtsfach

Die grundständige Fächerverbindung gemäß § 39 Abs. 1 LPO I kann um ein oder mehrere Unterrichtsfächer/Zusatzqualifikationen erweitert werden:

  • durch das Studium eines drittes Unterrichtsfachs oder durch das Studium der Ethik,

  • durch das Studium, das zu einer sonderpädagogischen Qualifikation führt sowie

  • durch das Studium, das zu der pädagogischen Qualifikation als Beratungslehrkraft führt.

  • Eine Erweiterung ist bei den Fächerverbindungen mit den Unterrichtsfächern Englisch und Mathematik ferner möglich durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, das an die Stelle des zweiten Fachs tritt.

Abhängig von der Art der Erweiterung wird bei der Berechnung der Anstellungsnote ein Bonus vergeben. Die Bonusregelung wird u. a. auf der Homepage des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus bekannt gegeben.

Für die Zulassung zur Ersten Lehramtssprüfung gelten je nach Erweiterungsfach/Zusatzqualifikation gesonderte Voraussetzungen. Grundsätzlich sind zwei Möglichkeiten der Erweiterung zu unterscheiden:

a) Grundständige Erweiterung

Eine grundständige Erweiterung bedeutet, dass auch im Erweiterungsfach eine Zweite Staatsprüfung absolviert wird. Dabei sind zwei Konstellationen möglich:  

  • Die 1. Lehramtsprüfung wird im Erweiterungsfach spätestens im Frühjahr des 1. Ausbildungsabschnitts erfolgreich abgelegt. Dann erfolgt zwingend ein Einsatz im Erweiterungsfach während des 2. Ausbildungsabschnitts ab dem ersten Halbjahr mit mind. 3 Wochenstunden sowie das Ablegen der Prüfungslehrprobe und der mündlichen Prüfung.
  • Die 1. Lehramtsprüfung wird im Erweiterungsfach spätestens im Herbst des beginnenden 2. Ausbildungsabschnitts erfolgreich abgelegt. Dann erfolgt ein Einsatz im Erweiterungsfach während des 2. Ausbildungsabschnitts ab dem zweiten Halbjahr mit mind. 3 Wochenstunden sowie das Ablegen der Prüfungslehrprobe und der mündlichen Prüfung.

Es ist darauf zu achten, dass bei beabsichtigter grundständiger Erweiterung eine entsprechende Anmeldung an das Prüfungsamt im Staatsministerium (Referat IV.5) zur Zweiten Staatsprüfung im Erweiterungsfach bis spätestens zum Beginn des 2. Ausbildungsabschnitts, 2. Halbjahr ergeht.

Eine grundständige Erweiterung ist nur einem Fach und nur durch solche Unterrichtsfächer / Zusatzqualifikationen möglich, für die eine Seminarausbildung eingerichtet und eine Zweite Staatsprüfung vorgesehen ist.

b) Nachträgliche Erweiterung

Wird in einem Erweiterungsfach lediglich die Erste Lehramtssprüfung absolviert, so gilt diese Erweiterungsprüfung in Verbindung mit einer erfolgreich absolvierten Zweiten Staatsprüfung in einer grundständigen Fächerverbindung als nachträgliche Erweiterung. Das heißt, die Lehrbefähigung im Erweiterungsfach setzt die Lehramtsbefähigung in der grundständigen Fächerverbindung voraus. Der Zeitpunkt, zu dem die Erste Staatsprüfung im Erweiterungsfach abgelegt wurde (vor oder nach der Zweiten Staatsprüfung in der grundständigen Fächerverbindung) ist dabei unerheblich.

Eine nachträgliche Erweiterung ist in einem oder mehreren Unterrichtsfächern möglich.

Eine nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG ist durch das Studium der in § 39 Abs. 1 LPO I genannten Fächer, durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, durch das Studium der Didaktik des Deutschen als Zweitsprache, durch das Studium des Islamischen Unterrichts, durch das Studium einer fremdsprachlichen Qualifikation, durch das Studium der Medienpädagogik, durch das Studium des Darstellenden Spiels oder durch das Studium des Fachs Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf möglich.

2.6.2 Nichtaufnahme in das Zeugnis

Das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach enthält keinen Hinweis darauf, ob die Prüfung als nachträgliche Erweiterungsprüfung abgelegt wurde.

2.6.3 Teilnahme an Veranstaltungen

Studienreferendare haben nach bestandener Erster Staatsprüfung im Erweiterungsfach das Recht (aber nicht die Pflicht), an den auf das Erweiterungsfach bezogenen Veranstaltungen des Vorbereitungsdienstes teilzunehmen. In der Praxis können dem jedoch organisatorische Probleme entgegen stehen, die so weit wie möglich von der Seminarleitung/den Seminarleitungen zu lösen sind. Falls sie beabsichtigen, während des Vorbereitungsdienstes eine Erste Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach abzulegen und diese Absicht glaubhaft machen, können die Studienreferendare auf Antrag bereits vor Ablegung der Erweiterungsprüfung von der Seminarleitung zu Veranstaltungen des betreffenden Fachs zugelassen werden.

2.6.4 Zahl der Erweiterungsfächer

Die Zweite Staatsprüfung kann nur in einem Erweiterungsfach abgelegt werden (vgl. ASR 2.6.1).

Die Teilnahme an den auf das Erweiterungsfach bezogenen Veranstaltungen des Vorbereitungsdienstes ist (entsprechend den Regelungen für die „grundständige" Erweiterung) nur in einem Fach möglich.

2.6.5 Teilnahmeverzicht

Der/die Studienreferendar/in kann jederzeit vor der Festsetzung des ersten Prüfungstermins den Verzicht auf die weitere Teilnahme an den Veranstaltungen des Erweiterungsfachs erklären. Die Prüfung gilt damit als nicht abgelegt.

Rechtsvorschrift: § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 LPO II

2.6.6 Teilnahme an der Zweiten Staatsprüfung

Wenn der/die Studienreferendar/in die Erste Staatsprüfung im Erweiterungsfach rechtzeitig mit Erfolg abgelegt hat, kann er/sie an der Zweiten Staatsprüfung in diesem Fach teilnehmen.

2.6.7 Widerruf der Teilnahme

Solange der erste Prüfungsteil der Zweiten Staatsprüfung im Erweiterungsfach (Lehrprobe oder mündliche Prüfung) noch nicht terminlich festgelegt wurde (vgl. § 15 Abs. 2 und 3 LPO II), kann der/die Studienreferendar/in die Erklärung, an der Zweiten Staatsprüfung im Erweiterungsfach teilnehmen zu wollen, ohne prüfungsrechtlich nachteilige Folgen widerrufen.

2.6.8 Zeugnis und Bescheinigung

Nach bestandener Zweiter Staatsprüfung im Erweiterungsfach erhält der/die Prüfungsteilnehmer/in

  • ein Zeugnis gemäß § 34 LPO II sowie

  • eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 3 LPO II.

2.6.9 Verwendung des Zeugnisses

Dem/Der Prüfungsteilnehmer/in steht es frei, das Zeugnis nach ASR 2.6.8 oder das Zeugnis nach ASR 2.6.2 (als Zeugnis über die nachträgliche Erweiterung) für Bewerbungszwecke zu verwenden.

2.6.10 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen, die zu jedem Prüfungstermin im Bayerischen Staatsanzeiger und im Beiblatt des Amtsblattes (KWMBl) veröffentlicht werden, sind zu beachten.

2.6.11 Ausbildungsinhalte

Für die Inhalte und Formen der fachspezifischen Ausbildung im Erweiterungsfach gelten die §§ 16 mit 19 ZALR entsprechend.

2.6.12 Unfallschutz

Falls die Ausbildung im Erweiterungsfach an einer anderen Seminarschule stattfindet, wird für die erforderlichen Fahrten Unfallschutz gewährleistet.

2.6.13 Durchführung der Zweiten Staatsprüfung

  • Zulassung
    Studierende, die eine Erste Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach bestanden haben, werden zur Zweiten Staatsprüfung im Erweiterungsfach zugelassen. Die Zweite Staatsprüfung im Erweiterungsfach ist zusammen mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen abzulegen.

  • Prüfungsform
    Die Zweite Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach besteht - soweit nichts anderes bestimmt ist - aus einer mündlichen Prüfung und einer Prüfungslehrprobe, für die § 20 und § 21 LPO II gelten.

  • Prüfungsort
    Die mündliche Prüfung und die Prüfungslehrprobe sind in der Regel an einem Studienseminar abzulegen, an dem Studienreferendare im betreffenden Fach ausgebildet werden. Sie haben nach § 1 Abs. 3 ZALR das Recht, an den auf das betreffende Fach bezogenen Veranstaltungen dieser Seminarschule teilzunehmen.

  • Mündliche Prüfung siehe ASR 3.7.2

  • Prüfungslehrprobe siehe ASR 3.7.1

  • Prüfungskommission siehe ASR 3.7.1