2.2.3.2 Unterrichtsbesuche durch die Leitung der Einsatzschule

a) § 18 ZALR

Der Leiter der Einsatzschule, der Betreuungslehrer (§ 12) und nach Möglichkeit auch einzelne Se­minarlehrer überzeugen sich durch Unterrichtsbesuche von den Fortschritten der Studienreferen­dare und beraten sie. Besuche der Seminarlehrer werden dem Leiter der Einsatzschule angekün­digt.

b) siehe ASR 1.5.4.1



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