2.2.2.5 Bestimmung einer Betreuungslehrkraft

§ 12 ZALR

1Zur Betreuung der Studienreferendare im zweiten Ausbildungsabschnitt bestimmt der Leiter der Einsatzschule einen oder mehrere Lehrer mit der den Prüfungsfächern des Studienreferendars ent­sprechenden Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen zu Betreuungslehrern; diese Auf­gabe ist einer dafür qualifizierten Lehrkraft zu übertragen. 2Fehlen geeignete Betreuungslehrer, so übernimmt der Leiter der Schule die Betreuung, die sich auf die allgemeinen pädagogischen und erzieherischen Bereiche erstreckt; die Betreuung des Fachunterrichts ist in Verbindung mit der Se­minarschule, gegebenenfalls mit dem Ministerialbeauftragten zu klären, der auch eine geeignete Lehrkraft einer benachbarten Schule als Betreuungslehrer bestellen kann.



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