2.2.2.3 Umfang des Einsatzes

Für den Umfang des Einsatzes gelten folgende Bestimmungen:

a) § 18 ZALR

2Für den Fall einer Unterrichtsaushilfe gilt § 19. 3Die Tätigkeit der Studienreferendare an der Einsatzschule ist durch größere Selbstständigkeit gekennzeichnet; er soll in der Regel überwie­gend mit eigenverantwortlichem Unterricht eingesetzt werden. 4Nach Möglichkeit ist zu vermeiden, dass der Studienreferendar besonders schwierige Klassen oder Unterrichtsgruppen erhält oder überwiegend zu ungünstigen Unterrichtszeiten eingesetzt wird. 5Der Unterrichtseinsatz soll sich auf alle Jahrgangsstufen der Realschule erstrecken. 6Die Studienreferendare dürfen nicht zum Klassenleiter bestellt und sollen nicht zu Vertretungsstunden herangezogen werden.

b) § 19 ZALR

1Im zweiten Ausbildungsabschnitt und im Fall des § 7 Abs. 4 Satz 2 sollen die Studienreferendare über elf Wochenstunden hinaus mit bis zu sechs weiteren Wochenstunden zur Unterrichtsaushilfe herangezogen werden. 2Das Höchstmaß von 17 Wochenstunden darf mit Rücksicht auf die Ausbil­dung in keinem Fall überschritten werden. 3Die Studienreferendare dürfen auch bei Unterrichtsaus­hilfen nur in ihren Prüfungsfächern eingesetzt werden. 4Den Studienreferendaren mit den Fächern Deutsch, Physik oder Chemie dürfen auch im Rahmen einer Unterrichtsaushilfe nicht mehr als zwei Klassen oder Unterrichtsgruppen im Fach Deutsch bzw. Physik bzw. Chemie übertragen werden. 5Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.

c) siehe ASR 2.3.2.3

Bei der Einteilung ist zu beachten, dass der/die Studienreferendar/in auch in Jahrgangsstu­fen eingesetzt werden muss, in denen er/sie noch keine Prüfungslehrprobe abgeleistet hat. Trotzdem ist eine gewisse Zahl von Parallelführungen anzustreben, um keine Überforderung aufkommen zu lassen. Es geht hier darum, für alle weitgehend gleiche Prüfungsbedingungen zu schaffen. Kann der/die Studienreferendar/in nicht in allen Teilbereichen eines Faches mit mindestens drei Stunden eingesetzt werden, so ist ein Auffüllen bis zur Grenze von drei Stunden durch eine Hospitation möglich. Dabei darf jedoch die Gesamtzahl von 21 Stunden einschließlich der Besprechungsstunden nicht überschritten werden.



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