1.1.2.2 Eigenverantwortlicher Unterricht (§ 17 Abs. 1 ZALR, ASR 2.1.4)

Er unterscheidet sich vom zusammenhängenden Unterricht (vgl. ASR 2.1.3) vor allem dadurch, dass der/die Studienreferendar/in die volle Verantwortung für den Unterricht übernimmt. Das bedeutet u. a., dass er/sie gleichberechtigtes Mitglied der Lehrerkonferenz ist und die Verantwortung für Leis­tungserhebungen und -bewertungen trägt (zur Verantwortlichkeit der Betreuungslehrkräfte: siehe Handreichungen für Betreuungslehrkräfte). Der/Die Studienreferendar/in ist stimmberechtigtes Mit­glied der Lehrerkonferenz.    



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