2.2.1.1 Bestimmung der Betreuungslehrkraft

siehe § 12 ZALR:

1Zur Betreuung der Studienreferendare im zweiten Ausbildungsabschnitt bestimmt der Leiter der Einsatzschule einen oder mehrere Lehrer mit der den Prüfungsfächern des Studienreferendars entsprechenden Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen zu Betreuungslehrern; diese Aufgabe ist einer dafür qualifizierten Lehrkraft zu übertragen. 2Fehlen geeignete Betreuungslehrer, so übernimmt der Leiter der Schule die Betreuung, die sich auf die allgemeinen pädagogischen und erzieherischen Bereiche erstreckt; die Betreuung des Fachunterrichts ist in Verbindung mit der Seminarschule, gegebenenfalls mit dem Ministerialbeauftragten zu klären, der auch eine geeig­nete Lehrkraft einer benachbarten Schule als Betreuungslehrer bestellen kann.  



© Bayerisches Realschulnetz  2024