3.5.3.4 Inhaltliche Anforderungen an das Thema

  • Das Thema muss innerhalb des Wissens- und Erfahrungsbereichs des/der Prüfungsteilnehmers/in liegen. Es soll Fragen des Unterrichts und der Erziehung behandeln, wobei der/die Verfasser/in seine/ihre eigene, aus praktischer Tätigkeit gewonnene Einsicht klarlegen und begründen soll (vgl. § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LPO II).

  • Das Thema erfordert eine Auseinandersetzung mit der Fachliteratur und den eigenen Erfahrungen aus Unterricht und Erziehung; nach Möglichkeit sollen die Ergebnisse auf praktischer Erprobung beruhen. Der/Die Verfasser/in soll die im Studium erworbene Fähigkeit, wissenschaftlich zu arbeiten, unter Beweis stellen.

  • Der Unterrichtsbezug muss aus dem Thema hervorgehen. Bei Themenstellungen über Inhalte der allgemeinen Ausbildung (gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZALR) soll die Zuordnung zu Pädagogik oder Psychologie deutlich werden.

  • Insbesondere bei Themen aus den beiden Fachgebieten der Allgemeinen Ausbildung kann über die Themenangabe hinaus ein zusätzlicher Hinweis auf die zu wählende Methode notwendig sein. Ein solcher Hinweis muss insbesondere dann angefügt werden, wenn aufgrund der Themenformulierung vermutet werden kann, dass von dem/der Studienreferendar/in eine Erhebung an der Schule durchzuführen ist. Ggf. ist das KMS zu nennen, mit dem die Genehmigung zu dieser Erhebung ausgesprochen wurde, bzw. ist das Vorliegen der unter ASR 3.5.3.4 (DAS IST 3.5.3.4!!!) genannten Bedingungen zu erläutern.

  • Es ist bereits bei der Themenformulierung darauf zu achten, dass dessen Bearbeitung unter Berücksichtigung der Belange des Datenschutzes möglich ist.
     
  • Das Thema ist so einzuschränken, dass eine vollständige Behandlung im Umfang von ca. 25 Seiten möglich ist und über einen zeitlichen Rahmen von fünf Monaten nicht hinausgeht.

  • Themen, die Rückschlüsse auf persönliche Angelegenheiten einzelner Schüler oder Lehrer zulassen, sind nicht gestattet.



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