3.5.3.2 Thema über mehrere Gebiete

Die Anweisungen sind entsprechend anzuwenden, wenn sich das Thema der Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 LPO II nicht auf ein einzelnes Gebiet erstreckt.

Bei einer fächerverbindenden Themenstellung muss an der Themenformulierung erkennbar sein, welchem „Leitfach" die Schriftliche Hausarbeit zugeordnet ist. Die Zweitkorrektur übernimmt ein/e vom Staatsministerium für dieses/n Unterrichtsfach/Fachbereich bestellte/r Prüfer/in.

Bei einer Themenstellung aus zwei Unterrichtsfächern oder einem Unterrichtsfach und einem Fachbereich der allgemeinen Ausbildung sind beide im Thema zu benennen. Die Erstkorrektur wird von den beiden Thema stellenden Seminarlehrerkräften gemeinsam durchgeführt. Die örtliche Prüfungsleitung kann bestimmen, dass auch die Zweitkorrektur von zwei Prüfern gemeinsam durchgeführt wird (vgl. § 18 Abs. 7 Satz 8 LPO II). 



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