3.1.1.5 Vorstundenregelung

Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 LPO II muss ein/e Studienreferendar/in die Möglichkeit haben, in einer der Lehrprobe vorausgehenden Unterrichtsstunde anwesend zu sein. Deshalb findet in der für die Prüfungslehrprobe vorgesehenen Klasse eine „Vorstunde" statt, die der/die Studienreferendar/in auf seinen/ihren Wunsch hin auch selbst halten kann. Hält er/sie diese selbst, so ist die zuständige Fachlehrkraft bzw. die Betreuungslehrkraft anwesend, welche ggf. der Einsatzschulleitung Bericht erstattet. Für die Vorstunde ist keine schriftliche Ausarbeitung vorzulegen. Der Verlauf der Vorstunde darf nicht in die Bewertung der Prüfungslehrprobe einbezogen werden. Verzichtet ein/e Studienreferendar/in auf die Möglichkeit, in der „Vorstunde“ anwesend zu sein, so muss vor der Vorstunde der Seminarleitung eine entsprechende schriftliche Erklärung abgegeben werden.



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